Umtauschrecht SecondHand Shops wichtig
Hallo,
Meine Mutter war gestern in einer Art Second-Hand Laden (myMietregal, damals Piggy Bank). Sie hatte dort vorgestern eine Jacke gesehen die ausdrücklich auf 10€ ausgeschrieben war, meine Tante hat das auch gesehen. Gestern war sie da und wollte die Jacke dann kaufen, am Auto hat sie gemerkt das der Gesamtwert niemals 45€ sein könne, schaut in die Jacke und dann stand da durchgestrichen 30€ und der neue Preis lag bei 25€. - Sie zurück in den Laden, gesagt sie kann die Jacke dann doch nicht nehmen. Die Verkäuferin ist wirklich laut geworden und meinte der Preis könne nicht geändert worden sein da die Kundin seit mehreren Tagen nicht mehr da war. Große Diskussion ausgebrochen, die Dame hat sich total gegen alles gesträubt.
Wie sieht das rechtlich aus? Meine Mutter war ja höchstens 1 Minute aus dem Laden draußen als sie die Jacke zurück geben wollte. Müssen die das nicht zurück nehmen?
9 Antworten
Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag an der Kasse gescholossen wird. Somit ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen.
Generell ist die Auszeichnung im Laden kein rechtsverbindliches Kaufangebot.Der Kaufvertrag kommt erst beim Kassiervorgang zustande.
Jedoch könnte deine Mutter den Einwand des Irrtums vorbringen. Ihre Willenserklärung ging wohl nachweislich (Auszeichnung 10€) dahin, dass sie die Jacke für 10 € kaufen will. Die Willenserklärung des Ladens ging von einem Verkaufspreis von 25 € aus.
Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenerserklärung stimmten jedoch nicht überein. Daher sehe ich es so, dass gar kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustandegekomen ist.
Deine Mutter hat zwar keinen Anspruch darauf, die Jacke für 10 € zu bekommen, sehr wohl jedoch, die Jacke zurückzugeben, und ihre 25 € wieder zurückzuerhalten.
Ich habe die Frage durchaus verstanden.
Die Auszeichnung 10 € wurde 1 Tag vor dem Kauf gesehen. Ob diese Auszeichnung zum Zeitpunkt des Kaufes noch vorhanden war, geht aus der Fragestellung nicht hervor.
Zweifelsfrei ist jedoch davon auszugehen, dass die Kundin die Jacke zum Preis von 10 € erwerben wollte.
genau, nur das mit dem Irrtum verstehe ich nicht. Ich gehe davon aus, dass ein Kaufvertrag zustande kommt, wenn sie den entsprechenden Betrag bezahlt.
Eben hier kommt der Irrtum ins Spiel. Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten:
- Es ist gar kein Vertrag zustandegekommen (Meine Rechtsauffassung)
- Es könnte jedoch auch davon ausgegangen werden, dass das Eintippen der 25 € in die Kasse die Willenserklärung der Verkäuferin darstellt und die Abnahme der Kundin die Willenserklärung der Kunden. Hier wäre in der Tat ein Vertrag geschlossen worden. Allerdings wäre dieser anfechtbar, da sich die Kundin im Irrtum in Bezug auf den verlangten Preis befand. Dieser Irrtum ist nachvollziehbar, da der Artikel falsch ausgezeichnet wurde.
Wir können es drehen und wenden, wie wir wollen, die Verkäuferin muss die Jacke zurücknehmen!
Nein; der Kaufvertrag kommt schon vor Zahlung zustande. Die Zahlung und Warenübergabe und -übereignung sind nur noch Erfüllungsgeschäfte.
Wie Interesierter schon schrieb, kommt der Kaufvertrag durch die Willenserklärung je des Verkäufers sowie der Käufers zustande. Ohne diese beiden Erklärungen ist der Vertrag nichtig. Wenn der Käufer jetzt seine Willenserklärung berechtigt anficht, dann "verschwindet" seine Willenserklärung, so dass nicht mehr die für den Kaufvertrag erforderlichen zwei Willenserklärungen existieren --> indem die Willenserklärung verschwindet, verschwindet auch der Kaufvertrag
--> indem der Kaufvertrag verschwindet, verschwinden auch die Ansprüche auf die oben genannten Erfüllungsgeschäfte; bedeutet, Kaufpreis ist zurückzuzahlen, weil der Anspruch darauf nicht besteht.
Dieser Irrtum ist nachvollziehbar, da der Artikel falsch ausgezeichnet wurde.
Er war aber nicht falsch ausgezeichnet...
Nein, es gibt kein generelles Umtausch- und Rückgaberecht in Deutschland. Ein Vertrag ist ein Vertrag, pacta sunt servanda...
Ein Vertrag ist ein Vertrag, pacta sunt servanda...
Richtig! Sofern ein Vertrag vorhanden!!
Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn nun am Regal mit 10 € ausgezeichnet ist, darf man die Handlungen der Käuferin wohl als Willenserklärung dahingehend verstehen, dass sie diese Jacke für 10 € kaufen will. Die Verkäuferin tippt ohne Rückfrage 25 € ein.
Wo bitteschön, siehst du hier 2 übereinstimmende Willenserklärungen?
Logische Folge: Es gibt keinen Vertrag!
Das Problem ist, dass der Wille, nur zehn Euro auszugeben, allein nicht entscheidend ist - es kommt auch darauf an, wie ein objektiver Dritter das Verhalten der Beteiligten deuten würde. Für diesen kann es so aussehen, als wäre die Käuferin mit den 25 Euro einverstanden --> nur aus diesem Grund gibt es das Rechtsinstitut der Anfechtung überhaupt; wäre anderenfalls (fast) vollkommen unnötig.
Frage gelesen? Die Jacke war nicht mit 10 Euro ausgezeichnet, sondern mit 25 Euro, und genau die sind auch verlangt und bezahlt worden. Was ist das sonst, wenn nicht 2 übereinstimmende Willenserklärungen und ein Vertrag???
Der objektive Dritte würde bei einer Auszeichnung mit 10 € die Willenserklärung der Kunden dahingehend deuten, dass sie die Jacke für 10 € kaufen will! Ich denke, davon kann man allgemein ausgehen.
Was ist das sonst, wenn nicht 2 übereinstimmende Willenserklärungen und ein Vertrag???
Das hat Interessierter doch schon recht gut beschrieben. Die Käuferin war über den Preis der Sache im Irrtum
Ja, der Irrtum war aber schuldhaft, weil sie es versäumt hat, die 2 Tage alte Preisauszeichnung nochmals zu kontrollieren, und in so einem Fall kann man sich eben gerade nicht auf 119 BGB berufen...
Könnte man, falls die Jacke mit 10 Euro ausgezeichnet gewesen wäre. War sie aber nicht...
Dann ganz fein auseinanderklamüsert mit der Maßgabe, sie wäre gar mit zehn Euro ausgezeichnet: Dann macht die Kundin halt kurz das Angebot auf zehn Euro; Kassiererin macht neues Angebot (im Rahmen der 45 Euro); Kundin nimmt neues Angebot an. Die Auszeichnung ist wirklich vollkommen unschädlich. Aber wie gesagt: Genau dafür gibt es ja die Anfechtung.
Es besteht dann zwar tatsächlich erst mal ein Vertrag. Aber eine Anfechtung ist nicht aufgrund einer Schuld ausgeschlossen; wäre doch vollkommen unnötig - immerhin haftet sie ja auf den Vertrauensschaden, wozu sollte man mehr zumuten?
diese Schuldhaftigkeit begründet vielleicht einen Schadensersatzanspruch, aber setzt doch nicht die Anfechtbarkeit außer Kraft
Aber ja. Sonst könnte ja jeder sagen, er hat sich über irgendwas geirrt und damit jeden Vertrag erfolgreich anfechten. Der Erfolg der Anfechtung hängt aber davon ab, ob derjenige das eigentlich hätte wissen müssen, aber aufgrund von Fahrlässigkeit etc. sich geirrt hat, obwohl die richtige Information zur Verfügung stand, oder ob er die Information gar nicht haben konnte, es aber fälschlicherweise annahm. Im ersten Fall wird die Anfechtung nämlich nicht erfolgreich sein. Und genau das ist hier der Fall...
Das ergibt sich allein schon daraus, dass der Wert bzw. der Preis der Sache keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, und deswegen eine Anfechtung wegen eines Irrtums gem. 119 BGB darüber ausgeschlossen ist (vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, 8. Aufl., § 36 Rn. 59)...
Er muss plausibel machen können, sich darüber im Irrtum befunden zu haben. Die Plausibilität aber steigt sogar, wenn der Anfechtende vorträgt, er habe vor zwei Tagen noch das Zehneuroschild gesehen und nun versäumt, darauf zu schauen.
Das mag fahrlässig sein oder man mag ihm sogar Vorsatz unterstellen - "hatte es eilig, schauen sie: hatte den und den Termin und dachte darum, brauchst nicht drauf zu schauen" - das steigert aber die Plausibilität nur mehr!
Nur sind Wert bzw. Preis einer Sache rein rechtlich keine verkehrswichtigen Eigenschaften der Sache, weswegen man bei Irrtum darüber gem. 119 BGB überhaupt anfechten könnte, denn man muss sich im Irrtum über eine EIGENSCHAFT des Gegenstands befinden. Wert und Preis sind aber keine Eigenschaften des Gegenstands...
siehe oben, kommt gleich
es muss sich ja nicht zwangsläufig um einen Eigenschaftsirrtum handeln
Als Anfechtungsgrund ist für die Eigenschaft der "Wert" grundsätzlich nicht zulässig - ganz klar. Hier aber geht es gar nicht darum. In 119 sind die beiden Absätze sauber zu unterscheiden. Und wenn dir der Larenz/Wolf wirklich vorliegt, dann lies dort gern auch mal weiter - beim Lesen der dort auch genannten Begründung sollte klar werden, dass der dort besprochene Umstand nicht auf den vorliegenden Fall passt.
Ich schreib's auch gerne ein drittes Mal: Für eine Anfechtung gem. 119 BGB muss man im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache sein. Verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen mit einer gewissen Beständigkeit und Dauer gekennzeichneten Verhältnisse, die nach der Verkehrsauffassung unmittelbar einen Einfluss auf den Wert des Geschäftsgegenstandes haben. Der Wert selbst ist aber eben keine verkehrswesentliche Eigenschaft, er ist tatsächlich das Ergebnis dieser Eigenschaften. Daher kann man wegen eines Irrtums über den Wert nicht anfechten, da man nicht im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist...
Dann hier ein zweites Mal: Siehe bei deinem ersten Kommentar zu dieser Sache.
Um einen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 I BGB, je nach genauer Abgrenzung. Wofür von beidem man sich entscheidet, macht im Ergebnis keinen Unterschied.
Was denn sonst, da die Tante sich weder versprochen hat, noch sich im Irrtum über den Inhalt des Geschäfts befand?
Ein Inhaltsirrtum ist es definitv nicht, denn der Vertragsgegenstand ist nicht streitig. Ein Erklärungsirrtum? Da müsste man zumindest einige Klippen umschiffen, um den zu konstruieren...
Als "Versprecher" könnte man ihr Verhalten insgesamt deuten; aber dem muss man nicht folgen. Jedenfalls hat sie sich über den Inhalt ihrer konkludenten Handlung geirrt - das ist gar keine so große Sache. Ich hab leider nicht die 8. Auflage; in der 10. findest du dazu etwas in § 41 Rn. 37 ff, insb. Rn. 40 und 47.
Oder in Medicus, Brox/Walker, Flume, Palandt, Jauernig. Sag, was du dahast, dann such ich dir dort die Fundstellen heraus.
Für den Erklärungsirrtum müsste man sicher einiges schiffen, aber nach allgemeiner Ansicht ist die Unterscheidung innerhalb des Absatzes 1 ohnehin nicht von großer Bedeutung und beide Varianten gehen ineinander über.
Der Inhaltsirrtum ist aber wohl etwas deutlicher darzustellen: Dazu muss man sich davon verabschieden, dass nur der streitige Vertragsgegenstand zählen würde bzw davon verabschieden, dass der Kaufpreis kein Vertragsgegenstand wäre.
Ich vertrete immer noch den Standpunkt, dass die Unkenntnis über den tatsächlichen Preis gar nicht im juristischen Sinn unbewusst war, und somit auch kein anfechtbarer Irrtum vorliegt. Denn wenn sich jemand bewusst ist, dass er den Inhalt seiner Erklärung gar nicht kennt, weil er sich über den Inhalt gar nicht vergewissert hat, sondern nur annimmt, den Inhalt zu kennen, ist das eben KEIN anfechtbarer Irrtum (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, § 119 Rn. 9). Und genau das ist hier der Fall, denn am Kauftag war die Jacke mit 25 Euro ausgezeichnet, die Tante hat sich aber nicht vergewissert, dass die 2 Tage alte 10-Euro-Auszeichnung noch gilt, sie nahm dies nur an, ohne sich vergewissert zu haben. Es mangelt also bereits an einem juristiziablen Irrtum an sich...
Wenn er sich dessen - den Inhalt nicht zu kennen - bewusst ist, kann der Erklärende natürlich schwer behaupten, dass der Inhalt seiner Erklärung und sein Wille auseinanderfallen. Sinnvolles Beispiel dafür ist wohl der Analphabet.
Hier aber ging die Kundin klar davon aus, das Ding für zehn Euro zu kaufen - wie du selbst zugibst: "sie nahm dies nur an" - das ist freilich etwas ganz anderes als Unkenntnis, nicht wahr? ;)
Soweit du aber das alles hier vorgetragen und auch die anderen Ansichten hier nachvollzogen hast, habe ich keine Bauchschmerzen damit, wenn du auf deinem Standpunkt bleiben möchtest.
In deinem Nachweis steht dazu auch etwas mehr - erstens natürlich "idR"^^ und zweitens wichtig wohl der Fall, wenn sich der Erklärende trotzdem eine gewisse Vorstellung vom Inhalt seiner Erklärung macht - auch dann schadet es nicht, wenn er sich nicht vergewissert.
Aber wie gesagt, es liegt nach meiner Ansicht ohnehin kein solcher Fall vor; siehe mein vorhergehender Kommentar.
Hääääh?
Eine Jacke gesehen die ausdrücklich auf 10€ ausgeschrieben war ...
... Gestern war sie da und wollte die Jacke dann kaufen ...
... gemerkt das der Gesamtwert niemals 45€ sein könne ...
... dann stand da durchgestrichen 30€ ...
... der neue Preis lag bei 25€ ...
... gesagt sie kann die Jacke dann doch nicht nehmen ...
!??!? Des kapier ich nich. Hatse die Jacke überhaupt gekauft? Wenn ja für wieviel? Und wann hatse die Jacke gekauft??
Wir haben noch paar andere Sachen gekauft deshalb 45€ ...
Auch als die Jacke für 10 € ausgeschrieben war, kann das ein Versehen gewesen sein und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese dann auch für diesen Preis zu verkaufen.
Es zählt der ausgeschriebene Preis zum Zeitpunkt des Kaufes. An der Kasse hätte sie Jacke ja nicht nehmen müssen, wenn ihr auf einmal der Preis zu hoch war. Hat die bezahlt und die Jacke genommen, ist der Kaufvertrag gültig und sie hat kein Recht auf Rücknahme der Ware, es sei denn, es haben sich hinterher Mängel bemerkbar gemacht, die beim Kauf nicht erkennbar waren.
Nein, es zähl nicht der ausgeschriebene Preis, noch nicht mal der, es zählt, was der Verkäufer an der Kasse verlangt.
Auch das ist falsch.
Wenn die Kundin die Jacke aufgrund der Auszeichnung für 10 € kaufen will, die Verkäuferin jedoch 25 € eintippt, dann ist mangels zweier übereinstimmender Willenserklärungen gar kein Vertrag zustande gekommen!
Du hast die Frage nicht richtig verstanden. Die 10-Euro-Auszeichnung war 2 Tage zuvor, zum Zeitpunkt des Kaufs war die Jacke mit 25 Euro ausgezeichnet...