Uhr Verkauft, Defekt bei Käufer, Rückabwicklung?
Hallo,
ich habe über eine Internet-Seite eine Uhr verkauft, diese habe ich korrekt und vollständig beschrieben und sehr gut fotografiert. Der Käufer und ich haben uns über den Preis geeignet , und er hat prompt das Geld überwiesen. Ich habe alles sehr gut verpackt und gesendet, aber voher habe ich geprüft, dass die Uhr funktioniert , ich habe sogar 1 Tag lang die Genauigkeit gemessen.
Paar Stunden nach der Käufer das Paket bekommen hat, hat er sich bei mir gemeldet und hat mir mitgeteilt, dass die Uhr nicht geht, er sagte, ein Juwelier hat sich die Uhr auch angeschaut und der konnte auch die Uhr nicht am Leben bringen.
Der Käufer fordert nun von mir einer Rückabwicklug, obwohl ich in der Anzeige klar hingedeutet habe, dass ich als Privatperson handelte und ich keine Garantie, oder Rücknahme bieten kann. Es kann sein, dass die Uhr im Transport kaputt gegangen ist, oder der Käufer selber die Uhr nicht bedienen konnte, und den Schaden verursacht hat, alles reine Vermutung.
Muss ich die Forderung des Käufers nachgehen? wie ist die Rechstlage? liegt das Risiko von Schäden bei Transport oder Lieferung bei dem Käufern? das ist allerdings schwer festzustellen , da äußerlich die Uhr sich in einem guten Zustand befindet.
Danke!!
5 Antworten
obwohl ich in der Anzeige klar hingedeutet habe, dass ich als Privatperson handelte und ich keine Garantie, oder Rücknahme bieten kann.
Wieso schreibst du das denn so rein?
wie ist die Rechstlage? liegt das Risiko von Schäden bei Transport oder Lieferung bei der Käufer?
Prinzipiell gilt:
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. [§ 447 Abs. 1 BGB]
Die Regeln von der Internet-Seite sind, dass man immer angeben muss sind , dass der Verkäufer als Privatpenson handelt
Ja, das mag ja sein. Aber eine Garantie braucht man nicht ausschließen; die gibt man freiwillig. Ein Rückgaberecht gibt's auch nicht.
Was du ausschließen willst, ist die Gewährleistung. Ob du das damit getan hast, ist zweifelhaft und hängt letztlich davon ab, ob das Gericht diesen Satz als Gewährleistungsausschluss auslegt. Ganz abgesehen davon, dass du nicht einerseits Eigenschaften zusichern kannst und dann die Gewährleistung diesbezüglich ausschließt.
Darauf würde ich mich aber nicht verlassen, weil die Rechtsprechung hier höchst dürftig ist.
Das Transpirtrisiko trägt der Käufer.
Hast Du wirksam "als Privatperson" die Gewährleistungsrechte und den Widerruf ausgeschlossen, hat der Käufer keine Chance.
Er müsste Dir Arglist vorwerfen und beweisen.
Optimal wäre es, wenn Du noch Zeugen hättest, die die Funktion vorm Versand bestätigen könnten.
Ein Gewährleistungsausschluss auf eine zugesicherte Eigenschaft (Uhr läuft) ist nicht möglich.
Blödsinn!
Hat der Verkäufer eine funktionierende Uhr versendet, liegt das Risiko beim Käufer.
Was will denn der Käufer machen bzw. wie will denn der Käufer beweisen, dass diese bereits beim Verkäufer nicht lief?
Unmöglich zu beweisen, schon gar nicht, wenn der Verkäufer auch noch Zeugen hat.
Können wir uns erst einmal darauf einigen, eine gewisse Höflichkeit im Umgang an den Tag zu legen?
Den Beginn einer Antwort mit „Blödsinn“ sehe ich in der Hinsicht nämlich kritisch.
Dein Ergebnis habe ich nicht angezweifelt, lediglich den Teil mit dem Gewährleistungsausschluss.
Denn man kann die Gewährleistung nicht ausschließen, für eine Eigenschaft, die man zugesichert hat. Das war mein einziger Einwand.
Da wir beim Privatverkauf sind, hat der Käufer natürlich die Problematik der Beweislast.
Danke AnglerAut: Heißt das, ich muss die Uhr zurücknehmen?
Das mit dem keine Garantie oder Rücknahme ist Schwachsinn. Das sind freiwillige Sachen, die muss man nicht ausschließen. Was du ausschließen musst ist die Gewährleistung. Hast du das?
Hast du das?
Kommt ganz drauf an, an welches Gericht man gerät. Teilweise legt man den "Garantieausschluss" als Gewährleistungsausschluss aus.
Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Und man kann es ja auch richtig machen...
Darauf würde ich mich aber nicht verlassen.
Auf gar keinen Fall. M.E. ist das auch völliger Quatsch.
Definitiv. Ich weiß gar nicht, warum sich das so verbreitet hat...
Definitiv. Ich weiß gar nicht, warum sich das so verbreitet hat...
Ich meinte jetzt die Rechtsprechung. :D Das andere...ja, was einmal im Netz is, kriegste da nicht wieder raus
Oh achso^^ Na das man da die doofen die einfach kopieren in Schutz nimmt ist mir aber auch ein Rätsel. Bei allem anderen bekommt man nur den Vogel gezeigt...
Danke an alle für die hilfreiche Antworte. Wie sollte man eine korrekte und wirksame Anzeige für solche Fälle schreiben?
Der Kunde trägt das Versandrisiko.
Allerdings ist die Chance, dass ein technischer Defekt während des Verschickens Auftritt minimal.
Dein Gewährleistungsausschluss gilt nicht in diesem Fall, da du ja eine Uhr die läuft zugesichert hast.
Du kannst dich jetzt mit der Behauptung schützen, dass die Uhr beim Versand beschädigt wurde. Kann der Käufer dies aber mit einem Gutachten widerlegen, wird die ganze Angelegenheit richtig teuer für dich.
Danke AuroraAlpha. Die Regeln von der Internet-Seite sind, dass man immer eingeben muss sind , dass der Verkäufer als Privatpenson handelt