Trotz Gewerbeuntersagung, das Gewerbe weiterführen?
Hallo liebe Community,
ich wurde wegen Betruges 2016 verurteilt, sprich Geldstrafe + Bewährungsstrafe, dies steht somit im Führungszeugnis.
Die Geldstrafe wurde bereits vollständig beglichen!
Folgender Sachverhalt : Da ich technisch versiert bin, und ich Geschick für Reparaturen usw. habe, habe ich vor zwei Wochen ein Gewerbe beim Gewerbeaufsichtsamt gestellt.
Dabei geht es um Ankauf & Reparatur sowie Verkauf von Smartphones, und anderer Unterhaltungselektronik, gelegentlich auch nur An und Verkauf.
Nun wurde mir der Vertrieb untersagt, lediglich Reparaturen dürfen gemacht werden, aber ohne die Geräte dann Online zu vertreiben.
Doch das nützt mir nichts, denn dadurch kann ich ja keinen Gewinn erwirtschaften.
Wie verfahre ich im besten Fall weiter? Gewerbe anders benennen, oder gleich das Gewerbe wieder "Schließen".
Was passiert im Fall eines Verstoßes und die Handys werden weiterhin über eBay vertrieben? Womit kann man dann rechnen?
Ich muss dazu sagen das ich mich in einem festen Arbeitsverhältnis befinde, und es um ca. 2-5 Geräte monatlich geht, wovon ungefähr 200€ - 300€ monatlich Gewinn erwirtschaftet werden. Es handelt sich hierbei um ein Kleingewerbe.
Vielen Dank schon mal!
3 Antworten
Die Idee ist nicht schlecht, besonders wenn man handwerkliches Geschick dazu hat. Leider ist der Umstand extrem blöd, hier würde ich es auch nicht darauf ankommen lassen, was das Amt unternimmt, wenn sie weiter machen. Es wird sicherlich auch eine polizeiliche Untersagung geben können, im Notfall werden die Produkte konfisziert. Erlebt habe ich es noch nicht, aber es wird sicherlich streng durchgegriffen werden.
Ausweg: es müsste quasi ein Strohmann vorhanden sein, der immer die Geräte ankauft, Ihnen zur Reparatur gibt, sie reparieren und berechnen eine ganz gute Reparaturgebühr und der Strohmann verkauft weiter. In wie fern das in ihrer Situation jedoch legal und geduldet ist, kann ich nicht beurteilen. Ich bin leider kein Jurist. Wenn sie allerdings bereits eine Vorstrafe haben, könnte dieser Umstand dazu führen, dass es nicht besser um ihr Vorstrafenregister wird. Unter anderen Umständen finde ich genau ihre Idee mit ihren Fähigkeiten genial. Was besseres kann Ihnen heute nicht passieren.
Vielen Dank für Ihre Antwort! Das Gewerbe wurde heute wieder von mir abgemeldet um nichts zu riskieren. Schade trotzdem!
Gemäß § 148 Nr. 1 GewO wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine in § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung (=Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung) beharrlich wiederholt !
Dann ist deine Bewährung hin ! Offensichtlich hast du aus der Verurteilung nichts gelernt, dass du jetzt schon wieder vorsätzlich gewerberechtliche Vorschriften missachtest.
Vielen Dank für die Antwort, dann wird das Gewerbe morgen umgehend abgemeldet.
Hallo,
die Gewerbeuntersagung gilt generell, also auch für Nebengewerbe. Wenn Sie gegen die Auflagen verstoßen wird die Bewährungsstrafe zur Haftstrafe. Weiterhin wird sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall erneut befassen und prüfen, ob weitere Straftaten begangen wurden.
Um weitere juristische Schritte zu vermeiden, melden Sie bitte umgehend Ihr Gewerbe ab.
Es tut mir Leid Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können, wünsche Ihnen für Ihre weitete berufliche Laufbahn viel Erfolg!