Trennungsjahr - Ehepartner zieht aus gemeinsamer Wohnung?
Hallo,
die Ehefrau eines guten Freundes hat das Trennungsjahr erklärt, ist dabei, sich einen neuen Job und eine eigene Wohnung zu suchen. Ihr Ehemann bezieht eine geringe Altersrente, die knapp über den Mietkosten liegt.
Sobald die Ehefrau Wohnung/Job gefunden hat, wird sie unmittelbar aus der jetzigen ausziehen, in der beide seit 8 Jahren wohnen; Kündigungszeit durch den Mieter 3 Monate. (Mietvertrag wurde damals von beiden unterzeichnet)
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Ehefrau nach erfolgtem Auszug 50% zumindest der Kaltmiete für die Dauer von 3 Monaten übernehmen muss?
Vielen Dank für entsprechende Einschätzung
Besten Gruß, Josef
6 Antworten
Wenn beide Partner im Mietvertrag stehen, können sie auch nur GEMEINSAM kündigen.
Der VERMIETER bestimmt dann, ob er mit dem verbleibenden Partner einen neuen Vertrag schließt. Es kann also ohne weiteres sein, dass auch BEIDE ausziehen müssen. Das wird vor allem dann geschehen, wenn der eine Partner die Kosten nicht aufbringen kann. Wahrscheinlich ist die Wohnung dann auch noch für eine Einzelperson zu groß. Also nützt auch die Grundsicherung nichts.
Hallo Josef,
da die Frau den Mietvertrag unterzeichnet, bleibt sie auch für die mietvertraglichen Verpflichtungen in der Verantwortung. Ihr Auszug entbindet sie nicht von der Mietzahlung und der Zahlung der Nebenkosten. Wer letztlich zahlt, ist intern mit dem Partner zu klären.
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iurFRIENDAG
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Ehefrau nach erfolgtem Auszug 50% zumindest der Kaltmiete für die Dauer von 3 Monaten übernehmen muss?
Die Frage ist, aus welcher Perspektive man das betrachtet. Aus der Sicht des VM ist der Auszug einer der beiden Mieter irrelevant. Beide Personen haften gesamtschuldnerisch, der VM kann sich nach Gutdünken aussuchen, von wem er die gesamte Miete eintreibt. Da beide Ehepartner Mieter sind, können sie den MV auch nur gemeinsam kündigen; allenfalls kann der VM dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner einen neuen MV anbieten, was er aber in Anbetracht der Faktenlage nicht tun wird (respektive sich der Ehepartner ohnehin nicht leisten kann).
Der verbleibende Ehepartner hat nach § 426 Abs.1 Satz1 BGB hingegen gegenüber dem ausgezogenen Partner im Innenverhältnis keinen Ersatzanspruch mehr auf die anfallenden Kosten, da diesem die Wohnung ja nicht mehr zur Verfügung steht.
Ratsam wäre es wohl, unverzüglich mit dem VM eine Vereinbarung hinsichtlich der baldigen Kündigung der Wohnung zu treffen, da die auflaufenden Kosten hier nicht mehr zu decken sein werden; auch bei Bezug von Grundsicherung nicht (da Wohnung vermutlich zu groß). Zeitgleich sollte der Ehepartner sich entsprechend bei den örtliche zuständigen Stellen zwecks Grundsicherungsantrages melden.
Auszug: https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/miete-nach-trennung.html#gemeinsamer-Mietvertrag
Aufteilung der Miete im "Innenverhältnis"1. Der einvernehmliche Auszug aus der EhewohnungZieht ein Ehegatte im gegenseitigen Einverständnis aus der Ehewohnung aus, so muss er sich nicht mehr an den Mietkosten beteiligen. Er hat keine Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung mehr, sondern nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte. Der einvernehmliche Auszug wird von den Gerichten als eine -> konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs.1 S.1 BGB gesehen. Danach hat im Innenverhältnis der ausgezogene Ehegatte einen Ausgleichsanspruch auf Erstattung der nach Auszug bezahlten Mieten.
Grundlegend gilt § 426 Abs.1 BGB nach dem die Eheleute gesamtschuldnerisch für die Miete haften.
Der ausziehende Teil muß also 50% zahlen.
Aber:
Waren sich beide Eheleute einig, dass die Wohnung gekündigt wird und ein Ehegatte die Wohnung noch für die restliche Dauer bewohnt, haften immer noch beide Ehegatten für die Miete. Allerdings ist dem noch verbleibenden Ehegatten nur die Hälfte der Differenz zu der Miete zu erstatten, die dieser für eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende neue Wohnung bezahlen würde. Beträgt die Miete der Ehewohnung etwa 800.00 € und die Miete der neuen Wohnung 330,00 €, müsste der bereits ausgezogene Ehegatte die Hälfte der Differenz, also 135,00 € bezahlen.