Kann man den Ehepartner einfach so aus der gemeinsamen Wohnung klagen?

19 Antworten

Lieber Franz, du hast recht, das Ganze verwirrt zu sehr.

Bei einer Räumungsklage, das wäre es ja, erfolgt dann Zwangsräumung, mit Polizei, dachte ich. Wenn er "rausgeklagt" wird.

Und ich dachte, die Frau will ihren Mann raushaben, damit der Freund einziehen kann. Und hatte mir dazu Gedanken gemacht.

Alles falsch, meinst du.

Dann sieh mal zu.

Franz577 
Beitragsersteller
 11.12.2017, 07:37

Dieser Gedanke ist sicher nicht ganz abwegig, aber ich habe davon nichts geschrieben.

Zumal ihr neuer "Freund" auch ein verheirateter Familienvater ist.

So einfach zusammenziehen können die beiden also nicht ohne weiteres.

Jedenfalls braucht sie nicht glauben, daß sie ihren Noch-Ehemann und immerhin auch leiblichen Vater des gemeinsamen Kindes einfach so "entsorgen" kann.

Es muss dabei nämlich auch an das Wohl des Kindes gedacht werden (wie hier ja schon mehrfach erwähnt wurde).

Und ich kann mir nicht vorstellen, daß es dem Kind besonders gut gefällt, wenn dessen Papa nun einfach gegen einen fremden Mann als neuen "Vater" ausgetauscht und ihm vor die Nase gesetzt wird.

Die Trennung selbst führt nicht zu einem Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Auszug aus dem Haus.

Will einer der Ehegatten das Haus allein nutzen, der andere aber nicht
ausziehen, kann beim Familiengericht die Zuweisung des Hauses an einen
von beiden beantragt werden, jedoch nur soweit dies notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden. Das wäre nach § 1361 b BGB möglich.

Die Gründe müssen schon gravierend sein, wie häusliche Gewalt, der andere Ehegatte bringt neue Partner mit in das gemeinsame Haus, das Kindeswohl wäre gefährdet etc.

Das ist also nicht ganz einfach.

Eine Zwangsveräußerung kann ebenfalls nicht von einem Eigentümer alleine durchgeführt werden; genausowenig muß man sich auszahlen lassen.

Auch durch die Androhung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sollte man sich nicht beirren lassen; RA schüchtern auch schon einmal nur ein...

Zielführend und erfolgsversprechend ist i. d. R. nur eine einverneh,liche Einigung, wer im Haus wohnen bleiben soll.

UteSusanne  08.12.2017, 08:44

es kann wohl eine Teilungsversteigerung eines Eigentümers beantragt werden, d.h. das gesamte Haus wird versteigert

DerSchopenhauer  08.12.2017, 08:51
@UteSusanne

Das ist grundsätzlich möglich, aber es müssen auch gewisse Voraussetzungen vorliegen (z. B. kann eine Teilungsversteigerung nicht betrieben werden, wenn der Miteigentumsanteil am Haus über 90% des Vermögens des die Zwangsvollstreckung betreibenden Ehepartners darstellt. Er hat dann keine Möglichkeit, vor Rechtskraft der Scheidung eine Veräußerung des Hauses zu erzwingen, auch nicht durch das Einleiten eines Teilungsversteigerungsverfahrens).

Da hier zudem ein Kind vorhanden ist, kann der andere Ehegatte das Verfahren sogar bis zu 5 Jahre einstellen lassen.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Laienmeinung:

Oftmals besteht ein großer Unterschied zwischen Rechtsempfinden und der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage. Darauf kann ich hier nicht tiefer eingehen, weil das bereits Dissertationen füllt, allerdings können wir sehr froh sein,

in einem sehr guten Rechtsstaat leben zu dürfen. Schaut man ein wenig hinter die Kulissen und kühlt sich ab, dann merkt man schnell, wie sinvoll, gerecht und logisch die einzelnen Gesetze und deren Beurteilung hier gefasst sind.

Als Erstes ist jedoch immer hervor zu heben, das allen Parteien IMMER erst eine außergerichtliche Einigung in Sinne sein sollte. Selbst wenn einer droht "ich verklage dich!!" sollte man unbedingt als Gegenpartei erst einmal Ruhe bewahren und veruchen

sie Angelegenheit zu befrieden und dies auch dokunentieren, denn kommt es dann doch zu einer Klage, dann hat man erst einmal bei allen Richtern einen Stein im Brett, da man sieht, die gütliche Einigung stand einer Partei unbedingt vor dieser Auseinandersetzung vor Gericht vor.

Man mag es kaum glauben, aber Richter haben bedeutend wichtigere Aufgaben zu erledigen, als ein zankendes Ehepaar zu befrieden. So schauen sie genau auf die einzelnen Parteien und sehen, wer der Aggressor ist und wer versucht hat, den Fall aus dem Saal des Richters zu lassen.

Sollte es am Ende zu einer Schlichtung kommen und das ist in dem Fall durchaus zu erwarten, dann wird das außergerichtliche Befriedungsangebot mit berücksichtigt werden.

Nun zu dieser Klageandrohung zurück kommend:

Ja, man kann in diesem Fall mit einer Klage drohen, wie in vielen anderen Fällen auch, ABER eine Androhung oder eine tatsächliche Klage bedeutet überhaupt nicht, dass man etwas zu befürchten hätte, nein, es zeigt nur, dass man Klage eingereicht hat und das vor Gericht verhandelt werden muss.

Der Kläger hat schließlich nicht einfach so Recht, nur weil er nun so frei war, sein Recht einer Klageeinreichung anzuwenden ;)

Also, sie kann Klagen, aber, ob sie am Ende ihre Forderungen auch so bekommt, wie sie es sich vorstellt oder in der Klageschrift steht, das steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.

Ich gehe eher davon aus, dass sie nicht erforgreich sein wird bzw. dann tief in die Tasche greifen müsste, aber ich bin kein Jurist. 

Alles Gute!

smocan77  08.12.2017, 12:25

Ach so, zu "....einfach so aus der Wohnung klagen?" habe ich ganz vergessen konkret zu beantworten:

Nein, einfach so geht bei einer Schaidung gar nichts!

Die Eheschließung, besonders ohne Ehevertrag ist noch immer eines der wichtigsten Verträge die man in seinem Leben abschließen wird, auch wenn es all zu gerne rein romantisch verklärt wird,

dem ist nicht so.

Wenn sie den Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung stellt und ihr das Haus zugesprochen wird, dann hat er Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Hierzu wird die ortsübliche Miete eines Hauses in der Größe und der Lage zugrunde gelegt. Davon kann er von ihr 50% verlangen.

Das geht nur auf Forderung. Er sollte sich schnellstens einen Anwalt nehmen und alles mit dem und durch diesen klären lassen.

Verlangen kann sie viel, bekommen nicht alles.

Das dafür zuständige Gesetz ist § 1361b Abs 1 BGB: 

"Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige
Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. [...]"

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361b.html

Die Frage ist nun, ob es eine "unbillige Härte" ist, wenn der Ehepartner im Hause bliebe. Ich persönlich gehe nicht davon aus, denn wenn hier nichts wegen Gewalttätigkeit oder ähnliches vorliegt, dann bietet ein Haus eigentlich genug Raum, um sich aus dem Weg zu gehen. Aber ich bin natürlich kein Rechtsexperte, um das zu beurteilen.

Übrigens bedeutet der Auszug aber nicht, dass das gemeinsame Eigentumsrecht am Haus auf den verbliebenen Bewohner übergeht. Das bleibt davon unberührt.

Dass so eine Regelung existiert, ist in meinen Augen aber durchaus sinnvoll. Man stelle sich vor, es gäbe eben keine Möglichkeit, um z.B. einen gewalttätigen Ehepartner dauerhaft vor die Tür zu setzen...

monitrier  08.12.2017, 08:21

Auszahlen muss sie ihn! Was denkt sich die Dame? So geht es nicht, das ist sicher!

Franz577 
Beitragsersteller
 08.12.2017, 08:26
@monitrier

Sehe ich auch so.

Franz577 
Beitragsersteller
 08.12.2017, 08:05

Im Falle von Gewalt macht das auch durchaus Sinn und würde ich einsehen, aber hier trifft das ja nicht zu.

Er wird einfach vor vollendete Tatsachen gestellt und soll nun seine Sachen packen und abhauen.

Und warum kann dann jemand, der ausziehen muss, nicht verlangen, daß ihm sein Anteil ausbezahlt wird?

Wohnen darf er dort nicht mehr, aber das Geld bekommt er auch nicht. Das käme ja einer Enteignung gleich.

Und was macht jemand, der kein Geld hat, sich etwas Neues zu kaufen oder zu mieten und auf das Geld angewiesen ist, das im gemeinsamen Haus steckt?

Ansegisel  08.12.2017, 08:34
@Franz577

Ich wollte mit meiner Antwort nichts werten oder das Verhalten von den beteiligten Personen beurteilen, sondern einfach nur zeigen, dass so ein Paragraph existiert und dass es unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich die rechtliche Möglichkeit gibt, den Ehepartner "aus dem Haus zu klagen".

GanMar  08.12.2017, 09:03
@Franz577

Und warum kann dann jemand, der ausziehen muss, nicht verlangen, daß ihm sein Anteil ausbezahlt wird?

Warum sollte er seinen Anteil nicht verkaufen dürfen? Vermutlich hat sie irgend ein Vorkaufsrecht, weil ihr ja bereits die andere Hälfte gehört. Aber wenn sie nicht kaufen will, dann findet sich bestimmt irgend jemand anders.