Strafe bei zu spätem Ummelden?
Ich bin umgezogen und habe mich noch nicht umgemeldet. Der Mietvertrag läuft seit dem 01. 01. 2016. Die Wohnung musste aber zuerst renoviert werden. In die Erklärung vom Vermieter wurde als Einzugsdatum 11. 01. eingetragen, wir waren uns da noch nicht sicher, wann ich wirklich einziehen kann. Nun meine Frage - muss ich morgen beim Einwohnermeldeamt mit einer Sanktion rechnen? Kann ich, auch wenn in dem Formular des Vermieters der 11. 01. steht, mit den Renovierungsarbeiten argumentieren? Oder sollte ich lieber nochmal mit dem Vermieter sprechen und ein neues Formular mit dem wirklichen Einzugsdatum mitnehmen?
3 Antworten
Hallo,
Innerhalb welcher Frist muss man sich anmelden?
Zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung müssen sich Bürger anmelden. Der Gesetzgeber spricht hier von Einzug, was in der Praxis nicht automatisch gleichzusetzen ist mit z. B. Mietbeginn.
Droht ein Bußgeld, wenn die Anmeldefrist überschritten wurde?
Ja, wer die Anmeldefristen nicht einhält, der handelt ordnungswidrig. Die Bußgeldvorschriften sind im § 54 des Meldegesetzes formuliert. Demzufolge handelt die Person ordnungswidrig, die sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet. Die Umstände der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sind hierbei unerheblich.
Grüße
Danke, es ist für mich immer ein Vergnügen für andere Google zu benutzen.
Ausschlaggebend ist immer der Tag des tatsächlichen Einzuges. man kann den Tag als Einzugstag ansehen an dem man die erste Nacht in der neuen Wohnung verbracht hat.
Ab diesem Tag hat man eine Frist von 2 Wochen zur An-/Ummeldung. Die Meldebehörde nimmt dafür immer den Tag, der in der nötigen Wohnungsgeberbescheinigung angegeben ist.
In der Regel verfolgen die Behörden leichte verstöße gegen diese Frist nicht.
Wir z.B. schicken den Bürgern meist erst eine Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht wenn wir von deren Umzug wissen. Bei allen anderen wird so gut wie immer ein Verwarngel von 10 EUR ab Ablauf der Frist ausgestellt.
Möglich sind bis zu 1000 EUR, wie die Behörde diese angemessen Staffelt ist ihnen überlassen.
Das Versäumnis ist theoretisch vorhanden. In der Praxis wird aber selten so streng geahndet, wie das neue Meldegesetz es theoretisch vorsieht. Die Vermieterbescheinigung ist okay, so wie sie ist. Nach meiner Erfahrung droht Dir kein Bußgeld, da die Fristüberschreitung nicht gravierend ist. Das Argument mit der Renovierung klingt zudem glaubwürdig.
Gut kopiert. :-)