Strafe bei nicht Angabe der Änderung des Arbeitsstatus bei der Krankenkasse?

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Hallo,

für Selbständige gilt nach § 240 SGB V grds. immer die Beitragsbemessungsgrenze von 3938 Euro monatlich als Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Eine niedrigere Einstufung kann nur für die Zukunft beantragt werden. Es besteht somit ein hohes Risiko, dass für die beiden betreffenden Monate ein Beitrag von ca. 670 Euro (inkl. PV) monatlich zu zahlen ist.

Gruß

RHW

dina78 
Beitragsersteller
 29.04.2013, 10:22

Hallo RHWWW,

Danke für die Antwort.

Ich bin bisher nur vorläufig eingestuft und meine Beträge werden nach Einreichen der Steuererklärung von 2011 rückwirkend festgesetzt. Problematisch: Teilt man das Einkommen durch die offiziell angegebenen Monate als Selbstständiger muss ich den Höchstbetrag rückwirkend für 1.5 Jahre zahlen. Teil man das Einkommen durch 2 zusätzliche Monate, in denen ich schon aktive an meiner Selbstständigkeit gearbeitet hatte, aber als arbeitssuchend gemeldet war, muss ich "nur" 550 Euro pro Monat zahlen...das rechnet sich auch noch, wenn ich für die beiden Monate nach zahlen muss.

Ich möchte aber nicht Gefahr laufen wegen Falschangabe in 2011 eine Geldstrafe oder eine Anzeige zu bekommen (wegen Meldung als arbeitssuchen - obwohl die Selbstständigkeit vorbereitet wurde).

Ich bin sehr verunsichert was ich machen soll...

Grüße

Dina

RHWWW  29.04.2013, 17:03
@dina78

Wie geschrieben werden Selbständige nach § 240 SGB V nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG; 2013=3938 Euro monatlich) eingestuft. Nur wenn man zeitnah nach Beginn der Selbständigkeit eine geringere Einstufung beantragt, werden niedrigere einnahmen zugrunde gelegt. Schlimmstenfalls werden bis zum Eingang diesees Antrages bei der Krankenkasse rückwirkend Beiträge nach der BBG erhoben.

Die Krankenkasse muss diese Regeln verbindlich einhalten:

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf

Ggf. kann die Arbeitsagentur gezahltes Arbeitslosengeld wegen fehlender Arbeitslosigkeit zurückfordern.

Evtl. sind auch bei anderen Institutionen Beiträge nachzuzahen: IHK, Versorgungswerk, Gewerbesteuer ...

dina78 
Beitragsersteller
 29.04.2013, 17:22
@RHWWW

Ich wurde damals gefragt mit welchem Einkommen ich rechnen würde und dann wurde mein monatlicher Beitrag unter Vorbehalt auf 350 Euro/Monat festgelegt. Wichtig ist hier wohl " unter Vorbehalt", denn wenn sich mit dem ersten Steuerbescheid nun feststellt ich habe mehr verdient, muss ich nach zahlen - das ist mir klar.

Die Frage war nun, kann ich sagen, dass ich 2 Monate DOCH selbstständig war, obwohl ich als arbeitssuchend bei der KK gemeldet war.

Ich war in den 2 Monaten sonst nirgendwo gemeldet (Arbeitsamt) und bei der IHK oder Gewerbeamt bin ich nicht (bzw brauche ich als Freiberufler nicht gemeldet sein).

RHWWW  29.04.2013, 17:27
@dina78

Der Beitrag ab dem Datum X wurde auf 350 Euro festgelegt. Über den Beitrag für die 2 Monate vorher hat die Krankenkasse keine Entscheidung getroffen. Für diese 2 Monate könnte es passieren, dass der Höchstbeitrag festgesetzt wird.

Ich würde mich bei der Krankenkase persönlich beraten lassen. Ganz wesentlich kann sein, wann der Antrag für die verringerte Einstufung gestellt wurde! Am besten Zeugen mitnehmen und Unterlagen, die die Selbständigkeit für die 2 Monate glaubhaft machen, z.B. Verträge mit Unterschriftsdatum.

RHWWW  26.07.2013, 15:26
@RHWWW

Danke für den Stern!

Ich bin neugierig: Wie ist es ausgegangen?

Wenn du noch weiterhin beim JobCenter als arbeitssuchend gemeldet warst, war deine Meldung ja nicht direkt falsch. Wenn du dort allerdings abgemeldet warst, erfährt deine Krankenkasse das sowieso durch den Datenträgerabgleich.

dina78 
Beitragsersteller
 29.04.2013, 10:16

Guten Tag,

Danke für die Antwort. Ich war nie bei Jobcenter gemeldet.

Ich bin Mitte des Jahres aus dem Ausland nach Deutschland gekommen, habe ich zuerst als "arbeitssuchen" und nach 2 Monaten dann als Selbstständig bei der KK gemeldet. Rückblickend war dies vielleicht ein Fehler. Ich hatte schon kurze Zeit nachdem ich mich als arbeitssuchend gemeldet hatte angefangen mir über eine Selbstständigkeit Gedanken zu machen. Nun wird mein Einkommen in diesem Jahr jedoch nur durch die Monate geteilt in denen ich offiziell als Selbstständig gemeldet war. Daher meine Frage, kann ich dies rückwirkend ändern oder würde ich Gefahr laufen wegen Betrugs (Nicht Meldung als Selbstständiger in den 2 Monaten) eine Anzeige/Geldbuße zu bekommen?

Viele Grüße

Dina

Also, es gibt ja "Anfängertarife" bei den gesetzlichen; aber ob es diese rückwirkend gibt, ersehe ich nicht aus meiner Literatur. Viel Glück. Auszug: Bei gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Einkommen. Hierzu gibt es ein fiktives Mindesteinkommen, das für die Beitragsberechnung angesetzt wird. Das wurde mit der Gesundheitsreform von 1.837,50 Euro auf 1.225 Euro gesenkt (§ 240 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V). Theoretisch könnten geringverdienende Selbständige dadurch bis zu 100 Euro monatlich bei ihren Beiträgen sparen. Einen Rechtsanspruch auf den verringerten Mindestbeitrag gibt es jedoch nicht.

DerHans  25.04.2013, 17:49

Existenzgründer können auf Antrag zum verringerten Beitrag eingestuft werden. Sie müssen dann während dieser Phase grundsätzlich ihre Einnahmeüberschussrechnung und ihren Steuerbescheid am Ende des Geschäftsjahres vorlegen. Dabei läuft man Gefahr nachzahlen zu müssen.