Obdachlos (ohne festen Wohnsitz) und rückwirkende Schulden bei der Krankenkasse (DAK)?
Hallo Leute,
Eine Bekannte meinerseits ist seit längerem obdachlos, hat ihre Krankenkasse vor zwei Jahren gekündigt und für diese zwei Jahre ohne An-/Abmeldung in den Niederlanden bei jemandem gewohnt. Mittlerweile ist sie über viele Umwege wieder in Deutschland. Allerdings fallen nun natürlich die rückwirkenden Zahlungen für die KK an. Sie ist derzeit obdachlos, in psychiatrischer Behandlung, hat sich bei der Caritas, dem Bürgeramt sowie beim Arbeitsamt gemeldet. Alles noch auf wartender Position.
Für ihren Aufenthalt in den Niederlanden gibt es keine Arbeits- oder Versicherungs-Nachweise, da dies schlicht nicht der Fall war.
Derzeit besitzt sie weder Kapital noch Einnahmen (zukünftig hoffentlich ALGII).
Wisst ihr vielleicht weiter, was man machen kann, um dort zu helfen? Das Geld ist kurzfristig nicht aufzutreiben, eine ratenzahlung läuft soviel ich weiß nur über 12 Monate bei der dak, was bedeutet, dass es schlicht nicht möglich ist zu tilgen aufgrund ihres Einkommens.
Vielen Dank
5 Antworten
1 sobald sie ein Konto hat sollte sie daraus ein Pfändungsschutz konto machen damit ist sie nicht pfändbar!
Da sie sich abgemeldet hat sollte eigentlich keine kosten entstanden sein! (durch Kündigung)
2 Sie sollte sich bei einem Anwalt informieren ob da so rechtens ist mit einem beratungschein vom Gericht ist das kostenlos !Dafür muss sie nur den Bescheid vom Amt vorlegen!
Hilfe tut Not, keine Frage.
Salamitaktik, Scheibchen für Scheibchen.
Erst einmal raus aus der Obdachlosigkeit, via SGB II oder SGB XII (Hartz IV)...damit ist sie "zwangsversichert", bei der KV.
Das wäre Scheibchen I.
Bevor wir zu Scheibchen II kommen.
"Wo die Not am größten ist, wächst immer auch das Rettende" Konfuzius.
Gestatte mir, weil es geht nicht, eine Rechtsberatung darf hier nicht stattfinden, oder.
Also gut, weil es Deine Bekannte ist.
Einer geht noch, PKH genannt = Prozesskostenhilfe.
Nach Schritt I, folgt Schritt II, mit PKH einen Anwalt beauftragen.
Steht auch, "ob Du schnell oder langsam läufst, der Weg bleibt der gleiche", bei Konfuzius.
Mehr geht nun wirklich nicht, bei aller Liebe.
"Der Weg ist das Ziel", Du ahnst es, Konfuzius.
Wenn sie tatsächlich AlG 2 bekommt, liegt sie weit unter dem Pfändungsfreibetrag. Man kann ihr also gar nichts weg nehmen.
Das Problem liegt darin, dass sie dann auch in Zukunft nur in Notfällen behandelt wird.
Die Mitgliedschaft in der DAK gilt übrigens weiterhin. Die kann man nur auflösen, wenn man eine neue Versicherung NACHWEIST.
Wenn sie nicht in D war, muss sie nicht bezahlen. Da lohnt ein Rechtsstreit.
Da ihr tatsächlicher Aufenthalt im Ausland war, wäre das zu prüfen.
Schuldnerberatung, Privatinsolvenz?
Sie war aber offensichtlich in Deutschland gemeldet und unterlag somit der deutschen Versicherungspflicht. Da ist ein Rechtsstreit vollkommen aussichtslos.