Stimmrecht und Mehrheitsregelung bei der Erstellung einer Hausordnung
Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Doppelhaus, dass nur aus zwei Wohnungen besteht. Bisher haben wir die Hausverwaltung allein, ohne offiziellen Verwalter, geregelt. Auch gab es bisher keine offizielle Hausordnung. Der Eigentümer der anderen Wohnung beabsichtigt nun, eine Hausordnung einzuführen. Speziell geht es wohl darum, die Nutzung der Gemeinschaftsräume (Keller, Flur, Heizungsraum) neu zu bestimmen. Meine Frage: Wer bestimmt, welche Punkte in diese Hausordnung aufgenommen und welche Regeln aufgestellt werden. Da ja nur zwei Parteien der Eigentümergemeinschaft angehören, hat ja der mit der größeren Wohnung auch das größere Stimmrecht. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass das Stimmrecht nach den Anteilen im Grundbuch geregelt ist. Danach hätten wir eine Stimmrechtsverteilung von 2/3 zu 1/3. Muss bei einer solchen Mehrheit der andere Eigentümer bzgl. Entscheidungen die das Gemeinschaftseigentum betreffen eigentlich noch gefragt/informiert werden oder kann er stillschweigend bei allen Entscheidungen überstimmt werden.
2 Antworten
Das ist eher eine Frage der Höflichkeit (und der zukünftigen Form des Zusammenlebens in der WEG) als eine Frage des WEG-Rechts. Grundsätzlich ist bei der vorliegenden Situation logischerweise die Partei mit dem 2/3-Anteil immer in der eindeutigen Lage, die Inhalte der HO zu diktieren - und zwar nach Gutdünken (soweit sie die Rechte der 1/3-Partei nicht unzulässig beschneidet). Das ist aber nicht gerade dem Gemeinsinn förderlich - zudem wird man in solchen Lagen meist lange mit der anderen Partei unter einem Dach leben, was man im Umgnag miteinander auch entsprechend bedenken sollte. Empfehlenswert wäre auf jeden Fall, einen einigermaßenen Konsens herzustellen. Eine ordentliche Eigentümerversammlung zur Einführung einer HO ist übrigens Pflicht!
Das Stimmrecht ist nach Miteigentumsanteilen klar geregelt und war von daher offenkundig bei der Verfassung der Teilungserklärung auch so gewollt. Dieser Teilungserklärung und den Mehreitsbestimmungen haben Sie sich gemäß Eintrag im Grundbuch unterworfen und damit anerkannt, dass der größere Stimmanteil den kleineren überstimmt. Bei unsinnigen Entscheidungen oder eindeutig benachteiligenden Beschlüssen kann aber auch der Unterlegene Beschlüsse gerichtlich anfechten.