Steuerliche Behandlung von Einnahmen als Schiedsrichter

3 Antworten

Leider sind in den Antworten und den Kommentaren dazu ein paar Fehler enthalten:

  • Es ist nicht richtig, dass Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind. Sie sind als "Sonstige Einnahmen" zu deklarieren, wie ich auch jetzt erst erkennen musste. Bisher hatte ich gedacht, sie würden wie die Übungsleiter-Pauschalen behandelt, mit dem Freibetrag von 2.400 EUR; das ist leider falsch.
  • Richtig ist, dass der Ehrenamts-Freibetrag von 720 EUR zur Anwendung kommt; der gilt jedoch für alle entsprechenden Tätigkeiten (Vorstand, Aufsichtsrat etc.) insgesamt nur einmal.
  • Nicht richtig ist, dass zuerst die Werbungskosten und dann die 720 EUR abgezogen werden können. Werbungskosten sind nämlich nach § 3 Nr. 26a EStG nur abzugsfähig, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Das heißt: Von den Einnahmen werden die Werbungskosten oder mindestens 720 EUR abgezogen; wenn das Ergebnis >= 256 EUR ist, wird es dem Einkommen voll zugerechnet, ansonsten nicht (Freigrenze).

Weiterhin gilt:

  • Es ist in Ordnung, wenn die reinen Auslagenerstattungen bei den Spielen (Fahrkosten bis zu 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer bzw. gemäß Ticket, Tagegelder im Rahmen der festgelegten Verpflegungsmehraufwands-Pauschalen) nicht in die Einnahmen einbezogen werden. In diesem Fall dürfen die Auslagen natürlich auch nicht als Werbungskosten angerechnet werden.
  • Nicht erstattete Fahrkosten zu gemeinsamen Trainings, Lehrgängen und anderen Meetings, selbst bezahlte Lehrgangsgebühren, Kosten für Schiedsrichterkleidung und deren Pflege, Telefon- und Portokosten) sind dagegen Werbungskosten; aber wie gesagt: Bis zu 720 EUR im Jahr fallen sie nicht ins Gewicht.

Finden kann man das z.B. unter

https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&ved=0ahUKEwjKkLPz2s3YAhUhB8AKHad9D-wQFghAMAQ&url=http%3A%2F%2Fwww.hvberlin.de%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2FSchiedsrichter%2FInformationsmaterial%2FDHB_Steuern_SR_Beo_Z-S__21.10.2010.pdf&usg=AOvVaw1Uc5-fQ8BjwT322ZlppsR8

Bis einschließlich Oberliga unterliegen die Einnahmen der Besteuerung gem. § 23 Nr. 3 EStG (Achtung FREIGRENZE 256 € - d, h. wenn dieser Betrag überschritten wird, ist alles zu versteuern)

Freibetrag für gemeinnützige Tätigkeiten

Schiedsrichter, die ehrenamtlich im Amateurbereich tätig sind, können den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich i.H.v. 720 EUR pro Jahr abziehen (§ 3 Nr. 26a EStG).

Einnahmen ./. ggf. Werbungskosten ./. 720 € = steuerpflichtige Einnahmen - wenn Freigrenze von 256 € überschritten wird ist der gesamte Betrag zu versteuern - wenn nicht, dann ist nichts zu versteuern...

Die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten ist eine Aufwandserstattung und nicht einzubeziehen - was anders wäre es, wenn es sich um eine pauschale Vergütung handelt - dann sind die tatsächlichen Fahrtkosten abzuziehen - der Rest fließt in die steuerpflichtigen Einnahmen...

ich weiß ja nicht, in welcher liga du schiedsrichtest.

aber sind das nicht (nur) aufwandsentschädigungen, aus steuerlicher und tatsächlicher sicht

Budgues 
Beitragsersteller
 08.12.2013, 02:36

Als Anfänger fängt man immer unten an, also derzeit Kreisliga B- und C-Junioren und demnach noch weit weg vom großen Geld - werd ich mit 34 Jahren auch nicht mehr erreichen, soll ja auch nur Hobby sein. :)

Ob das nun als Aufwandsentschädigung gilt, weiß ich nicht. Ich kenn das aber nur bei Trainern und Vereinsoffiziellen, die dann einen gewissen Freibetrag haben. Schiedsrichter müssen ihre Einnahmen meines Wissens nach versteuern - die Frage ist eben nur wie.

sandhorn  08.12.2013, 02:40
@Budgues

es sind entschädigungen, die nicht zu versteuern sind