Steuererklärung noch nie abgegeben. Was, wenn ich das jetzt tue?

4 Antworten

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Falls du als "normaler" Arbeitnehmer ein durchschnittlicher Jahresbruttoverdienst meinst und du nicht weiter als 15 km einfache Entfernung täglich zur Arbeitsstelle hast - dann bist du 1. nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet (ausser du hast noch sonstige Einnahmen über 410 € im Jahr oder Zins- u. Kapitaleinnahmen) und 2. wirst du nur minimal was erstattet bekommen!

Gruß siola

PS: Die freiwillige Einkommensteuererklärung kann noch bis 4 Jahre abgegeben werden, also für das Jahr 2009 ist die letzte Frist der 31.12.2013 wie du schon richtig in Erfahrung gebracht hast!

Blitzzz 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 14:14

Meine Zinseinnahmen unterschreiten € 410.- im Jahr, somit sollte es passen und ich muß keine abgeben, oder? Ein Programm zur Steuerrückzahlung hat mir eine Erstattung von ca. € 300.- errechnet.

siola55  29.05.2013, 15:36
@Blitzzz

Dann solltest du schleunigst eine EkSt-Erklärung abgeben - übrigens der Sparerfreibetrag für Zinseinnahmen usw. beträgt für einen Single 801 € im Jahr !

ich bin ja nicht, wenn ich richtig informiert bin, nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, so lange ich noch nie eine abgegeben habe.

Da bist du falsch informiert. Du bist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn und solange wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Arbeitnehmern z.B. ergibt sich das aus § 46 Einkommensteuergesetz.

Wenn ich das nun tue, kann das Finanzamt mich dann nach den Steuererklärungen für die vergangenen Jahre fragen bzw. mich verpflichten diese abzugeben?

Grundsätzlich ja.

siola55  29.05.2013, 14:05

@PatrickLassan

Leider bist du hier nicht richtig informiert! Zur Einkommensteuer ist man u.a. dazu verpflichtet, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

PatrickLassan  29.05.2013, 14:16
@siola55

Und das steht in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, oder? Irgendwie verstehe ich deinen Einwand nicht ganz.

TomRichter  29.05.2013, 21:54
@siola55

???

Was willst Du uns damit sagen?

Dass der Fragesteller eindeutig zur Abgabe verpflichtet bzw. nicht verpflichtet sei?

Dass Par. 46 EStG die falsche Quelle sei?

Oder was?

Lass es dir von einem Steuerprogramm ausrechnen ob es sich lohnt oder nicht.

Blitzzz 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 13:28

Das ist keine Antwort auf meine Frage.

Wende dich an einen Steuerverein.