Steuererklärung: Fahrtkosten zweimal abrechnen?
Ich bin gerade dabei einen Freund vor einer (meiner Meinung nach) Dummheit abzuhalten, weiß aber selbst nicht ob ich richtig liege.
Er hat im letzten Jahr seine Ausbildung beendet und bearbeitet gerade seine erste Steuererklärung. Während der letzten 6 Monate der Ausbildung musste er noch 6 Wochen zur Berufsschule, welche knapp 200 km vom Arbeitsort entfernt ist. Die Fahrkarten der Bahn hat er (abzüglich Eigenanteil) vom Arbeitgeber erstattet bekommen, will sie nun allerdings nochmal in der Steuererklärung mit angeben.
Ich bin der Meinung dass es nicht geht, weil sich der Ausbildungsbetrieb die Fahrtkosten doch auch bereits vom Finanzamt wiederholt. Oder liege ich da falsch? Wenn er die Fahrtkosten abrechnet, muss er ein Formular vom Arbeitgeber ausfüllen mit Namen, Mitarbeiternummer und auch die Fahrkarten anhängen (welche er als Online-Ticket trotzdem noch besitzt).
Er sagt dass das Quatsch ist.
Wer von uns hat recht? Vielen Dank schon Mal für eure Antworten!
1 Antwort
Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch (...)4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Wofür der Arbeitnehmer seinen Lohn verwendet, ist grundsätzlich völlig unwichtig in Hinsicht auf den Ansatz als Werbungskosten. Dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, heißt eigentlich auch nur, dass der Arbeitnehmer einfach mehr (steuerpflichtigen) Lohn bekommt. Der Arbeitnehmer kann diese Leistungen aber auch steuerfrei gewähren. Das geht dann aber auch aus der Lohnsteuerbescheinigung hervor.
Lange Rede - kurzer Sinn. Für die Fahrten zur Arbeit setzt der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale an. Für die Fahrten zur Berufsschule setzt der Arbeitnehmer entweder die tatsächlichen Kosten als Reisekosten an oder auch die Entfernungspauschale - allerdings nicht die einfache Entfernung sondern die Hin- und Rückfahrten.
PS: Die Fahrtkosten holt sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer vom Finanzamt wieder. Beim Arbeitgeber erhöht sich der Lohnaufaufwand, wodurch sich der betriebliche Gewinn mindert, wodurch sich wiederum die Steuerzahllast des Arbeitgebers mindert. Beim Arbeitnehmer verringert der Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerzahllast.
Zum einen ist dann die Lohnsteuerbescheinigung unrichtig, zum anderen können die Fahrten (wie oben beschrieben) als Werbungskosten angesetzt werden. Das Finanzamt zahlt keine Fahrtkosten!!!
Hallo, dazu habe ich eine Frage.
Wenn auf der Elektro. Lohnbescheinigung zum Jahresende durch den AG keine Kosten in Zeile 17 oder 18 angegeben hat, sie aber auf dem Lohnzettel als netto Zahlung steht, muss ich es beim Finanzamt angeben oder? Oder kann man dann die 0,30€ vom FA sich holen?