Spind am Arbeitsplatz aufgebrochen?
Hallo,
Ich bin Azubi bei einem internationalen deutschen Autohersteller.
Heute Vormittag wurde mein abgeschlossener Spind in der für jeden zugänglichen Umkleide aufgebrochen, die Tür wurde oben an der Kante aufgebogen mit sichtlicher Gewalt.
Entwendet wurde mir eine Armbanduhr im Wert von 400€, mein komplettes Berichtsheft, selbst angeschaffte Arbeitsutensilien wie zB Taschenlampe und diverse Schraubendreher, Taschenmesser. Meine Jacke wurde halb herausgezogen und daraus wurden 35€ entwendet.
Anzeige bei der Polizei habe ich sofort erstattet gegen Unbekannt.
Bei meinem AG will nun niemand natürlich wissen was ich nun machen kann und morgen suche ich den Dialog mit dem BR.
Wie kann ich nun fortfahren?
4 Antworten
der Weg zum Betriebsrat ist schon richtig und auch die Anzeige, allerdings wird dir den Schaden niemand ersetzen. Vor allem nicht die Uhr, denn so etwas hat in einem Spint nichts verloren
Warum man eine Armbanduhr im Wert von 400 € mit zur Arbeit nimmt ist mir ein Rätsel. Da auch keine Kamera in der Umkleide ist hast du wohl Pech gehabt du bleibst auf dem Schaden sitzen.
Frag doch die Kollegen aus ob die was gesehen haben.?
Richtig! Geh zum Betriebsrat. Ob der dir helfen kann, wage ich zu bezweifeln. Schade um das Berichtsheft, wegen der Uhr bist du irgendwie selber Schuld. So ein teures Ding nimmt man nicht mit zur Arbeit. Am wenigsten, wenn sie dann Unbeaufsichtigt bleiben muss! Da wird wohl auch keine Versicherung zahlen ..... leider.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, daß berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Gegenstände des ArbN nicht gestohlen oder beschädigt werden.
Das ist grundsätzlich durch die Bereitstellung eines abschließbaren Spindes erfüllt.
"berechtigterweise"
Sachen die persönlich unentbehrlich, unmittelbar arbeitsdienlichen oder mittelbar arbeitsdienlichen Zwecken dienen.
Eine 400-€-Armbanduhr gehört definitiv nicht dazu; 35 € Bargeld durchaus; Werkzeug gehört auch dazu, wenn man diese für die Arbeit benötigt; ein Taschenmesser eher wieder nicht.
Eine Schadenersatzpflicht des ArbG scheidet mit hoher Wahrscheinlichkeit aus; es sei denn, es sind aus sonstigen Umständen in den Örtlichkeiten oder aufgrund anderer Gegebenheiten zwingend weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die der ArbG hätte erfüllen müssen - in der Regel reicht der abschließbare Spind aber aus.