Sozialamt verlangt Kontoauszüge vom 4.?
Alle Jahre wieder...
Ich bin seit 2009 Erwerbsunfähigkeitsrentner und bekomme ergänzend Sozialhilfe. Jedes Jahr um die gleiche Zeit, wenn mein Sozialhilfeantrag abläuft, bekomme ich Post von
Frau K. aus dem Sozialamt, mit der Aufforderung Mietbescheinigung, Nebenkostenabrechnung und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen. Obwohl die jährlich erneut
verlangte Vorlegung höchst fragwürdig ist, habe ich, aufgrund meiner Erfarungen mit der Dame in den letzten Jahren, die Vorlage dieses Jahr kommentarlos getätigt.
Heute habe ich einen Brief bekommen(im Anhang), wo Sie nun die Vorlage der Kontoaszüge des 4.Monats, nämlich jetzt für Januar fordert.
Ich hab gelesen, dass über den 3.Monat hinaus, die Kontoauszüge nur bei begründeten Verdacht auch Sozialhilfebetrug verlangt werden dürfen. Ist das so oder darf die Dame den 4. Monat
einfach so verlangen?
6 Antworten
Das BSG sagt drei Monate, auch ohne begründeten Verdacht.
Die Vorlage der Auszüge darüberhinaus kann meines Wissens nach nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte.
Entweder Du gibst nach oder Du forderst die Dame auf, doch mal darzulegen, ob und welcher konkrete Anlass vorliegt.
Falls Du in diesem Monat einen gesonderten Antrag gestellt hast, kann sie das in diesem Zusammenhang natürlich verlangen (aktueller Kontoauszug).
Über die vom Bundessozialgericht pauschal legitimierte Anforderung der Auszüge der letzten drei Monate "hinaus ist die Anforderung von Kontoauszügen zum Zwecke der Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden zulässig, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen." Schreibt diese nicht-staatliche Quelle.
Weiter heißt es dort: "Im Einzelfall kann die Vorlage der Kontoauszüge über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen begründen."
Bestreitet man dies, kann man das Sozialgericht urteilen lassen, ob das der Fall ist.
Aber ob es das wert ist, sollte man zuvor selbst beurteilen.
Gruß aus Berlin, Gerd
naja, der 4.Monat ist halt jetzt in deinem Fall der aktuellste Januar 2019 Vielleicht ist da die Crux. 4 Monate zurück bedeutet halt ab Einreichung - insofern fehlt ihr wohl der aktuelle.
Bevor du ein Fass aufmachst, sende das Ding nach und gut ist.
Warum machst du es nicht einfach?
Hast du was zu verbergen?
Ich bin mir sicher. Wenn du denen schreibst "ich habe bei gutefrage.net nachhefragt, und die User sagen ich muss euch den Auszug nicht bringen.." hast du keine guten karten.
Es bricht dir keinen Finger ab wenn du den noch schnell ausdruckst oder drucken lässt und wenn du nichts zu verbergen hast, passiert dir auch nichts.
das jobcenter verlangt sogar 6-12 monate.
das ist durch die mitwirkungspflicht abgedeckt und liegt im ermessenspielraum der dame.
oder du verzichtest auf die aufstockung.
ich bin rentner und beziehe wohngeld.
die prüfen auch.
schliesslich stammt es aus steuermitteln.