Sozialabgaben zurückbekommen?
Hallo Gutefrage-Community,
ich arbeite seit gut 3 Monaten als Aushilfe bei einem Supermarkt. Ich bin 16 und gehe noch zur Schule.
Dort habe ich im Durchschnitt für das Jahr 2020 deutlich weniger als 450 € verdient (Urlaubs- und Weihnachtsgeld miteingeschlossen).
Da mein Vertrag sozialversicherungspflichtig war (habe jetzt zum neuen Jahr auf Minijob gewechselt) wurden dabei immer Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Nun ist meine Frage, ob es möglich ist, die Sozialversicherungsbeiträge zurückzubekommen, da diese ja eigentlich von der Höhe des Gehalts her zu Unrecht abgezogen wurden? Jeder Monatslohn unter 450 € ist doch sozialabgabenfrei.
Ist es ein Problem, dass der Vertrag sozialversicherungspflichtig war?
Ich habe auch schon das Finanzamt kontaktiert, von dem ich erfahren habe, dass ich das Geld mit einer Einkommenssteuererklärung zurückbekommen kann. Ist das richtig und funktioniert das in meinem speziellen Fall?
Vielen Dank für jede Antwort!!
8 Antworten
Bei einem Jahreseinkommen unter 5400€ pro Jahr (also im Durchschnitt 450€ pro Monat) zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur der Arbeitgeber.
Man zahlt nur Beiträge zur Rentenversicherung. Auf Antrag kann man sich davon befreien lassen, dann sammelt man aber auch keine Rentenansprüche.
Sollte es nun vorgekommen sein, dass du Beiträge an die Sozialversicherungen geleistet hast (weil z. B. dein monatliches Einkommen zeitweise deutlich über 450€ lag und somit davon ausgegangen wurde, dass du über 5400€ pro Jahr kommst), kannst du die zuviel geleisteten Beiträge auf Antrag bei deiner Krankenkasse zurückfordern.
Frag deine Krankenkasse oder schaue auf deren Homepage nach, was genau zu tun ist.
Mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt, kannst du nur zu viel gezahlte Steuern zurückfordern. Da du wahrscheinlich kaum oder keine gezahlt hast, lohnt sich das für dich aber nicht.
Zu Beginn einer Beschäftigung hat dein Arbeitgeber sicherlich eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen. Hierbei hat er deinen Verdienst geschätzt, der mit hinreichender Sicherheit vorausschauend für die nächsten 12 Monate zu erwarten ist, inclusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Nur wenn der Gesamtverdienst durchschnittlich 450 Euro monatlich übersteigt bzw. ein Jahresverdienst über 5.400 Euro vorliegt, handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die zu deiner Krankenkasse zu melden ist. Diese prüft auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
450-Euro-Minijobber unterliegen grundsätzlich nur der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt und du als Minijobber den Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent, vorausgesetzt der Monatsverdienst ist mindestens 175,00 Euro. Du hast jedoch die Möglichkeit, dich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. damit entfällt der Eigenanteil.
Kann es sein, dass dir nur Rentenversicherungsbeiträge abgezogen wurden und du jetzt den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hast?
In der von dir geschilderten Fallkonstellation ist Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.
Viele Grüße,
das Team der Minijob-Zentrale
Jeder Monatslohn unter 450 € ist doch sozialabgabenfrei...
Großer Irrtum von dir - es kommt auf deine Verdiensthöhe und deine Vertragsgestaltung an:
- Eine kurzfristige Beschäftigung z.B. als Ferienjob mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (Zeitgrenzen wurden in der Coronazeit sogar verlängert auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage im Kalenderjahr in der Zeit von März bis Oktober in 2020!) ist sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei und der Verdienst ist unbegrenzt in der Höhe (sogar eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern ist in dieser kurzfristigen Beschäftigung möglich, unabhängig von der Verdiensthöhe ;-) Voraussetzung hierfür:
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal
- drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder
- 70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.
Diese Zeitgrenzen gelten generell:
- für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
- für jahresübergreifende Beschäftigungen, die Sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet haben.
Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.
2.Eine geringfügige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob ist in der Verdiensthöhe begrenzt und rentenversicherungspflichtig bereits seit 2013: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/05_rentenversicherungspflicht/node.html
Auf Antrag beim Minijob-Arbeitgeber ist eine Befreiung von dieser Rentenversich.pflicht möglich; jedoch ist dieser Minijob nur steuerfrei, sofern der Minijob-AG diese 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, da ja dann bereits pauschalversteuert.
Andernfalls rechnet das Lohnbüro individuell nach deiner Lohnsteuerklasse: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html
3.Bei einem Midijob gilt folgendes:
Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, befindet er sich im sogenannten Übergangsbereich. Damit ist seine Beschäftigung ein Midijob.
Ein Midijobber muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ist aber dennoch umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Sein Beitragsanteil richtet sich innerhalb des Übergangsbereichs nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird.
Nachzulesen wiederum in der minijob-zentrale.de bzw. in dem Link hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/04_mehr_als_450/basepage.html
Dann warst du wahrscheinlich die ersten 3 Monate als Midijobber in Teilzeit angemeldet und bist jetzt ein Minijobber!?
Mein Rat hierzu: du solltest beim Minijob drauf achten, daß dein Minijob-Arbeitgeber auch die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, dann mußt du diesen Minijoblohn erst gar nicht in einer Ek-Steuererkärung angeben ;-)
Andernfalls erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro in 2021.
Gruß siola55
Dort habe ich im Durchschnitt für das Jahr 2020 deutlich weniger als 450 € verdient (Urlaubs- und Weihnachtsgeld miteingeschlossen)...
Dies nützt dir doch gar nichts, wenn du nicht in den ersten 3 Monaten als Minijobber andemeldet warst :-((
Deshalb sind die vielen Sozialversich.abzüge zu Beginn rechtens :-((
Du bekommst vom Finanzamt von dir zuviel gezahlte Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 zurück. Wenn dein Einkommen insgesamt 9.408 € nicht überschritten hat, bekommst du die gesamten gezahlten Steuern zurück.
Bei den Sozialabgaben gibt es diese Regelung der Jahresbetrachtung nicht. Da du einen sozialversicherungspflichtigen Vertrag hattest, musstest du diese Abgaben auch zahlen und nach meinem Verständnis bekommst du sie auch nicht zurück. Wenn, dann wäre deine Krankenkasse die richtige Anlaufstelle, das Finanzamt hat mit den Sozialabgaben nichts zu tun.
Wenn dein Einkommen insgesamt 9.408 € nicht überschritten hat, bekommst du die gesamten gezahlten Steuern zurück...
Als Ergänzung: Dies wären sogar 9.408€ Grundfreibetrag als Single in 2020 + 1.000€ Werbungskostenpauschale + Vorsorgeaufwand, also weit über 10.000€ insgesamt einkommensteuerfrei ;-)
Vom Finanzamt bekommst Du nur die eventuell gezahlten Steuern zurück. Um die Sozialabgaben kümmert sich das Finanzamt nicht, da das nicht in seine Zuständigkeit fällt. Das ist Sache der Krankenkasse, an die die Sozialabgaben abgeführt wurden.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann der AG wählen, wie er dich anmeldet: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html
Korrekt, Sozialversicherungsbeiträge gibt es in aller Regel nicht zurück (zumindest ist mir keine Ausnahme bekannt, aber das heißt natürlich noch nicht, dass es sowas nicht vielleicht doch geben würde).
Kommt auch in erster Linie auf die Vertragsgestaltung an...
...ja genau - und wenn sie in den ersten 3 Monaten als Teilzeitkraft angemeldet war, dann ist sie als Midijobberin sozialversich.pflichtig! Will heißen: es gibt max. die gezahlten Lohnsteuern zurück, aber niemals die Sozialversich.beiträge! :-((
Ja genau - schau einfach mal in deiner Lohnabrechnung nach deiner Steuerklasse...