Nebenjob als Pensionär - sozialversicherungspflichtig?
Es geht um Folgendes: ein Pensionär (ehemals beim Bund beschäftigt!) möchte neben seiner Pension ein bisschen was dazu verdienen. Es handelt sich nicht um einen 450 €-Job, sondern um einen Job auf Steuerkarte (so um 650 €/monatl.). Seine Pension wird logischerweise versteuert, ist aber nicht sozialversicherungspflichtig, da er ja Beamter war. Wie verhält sich das bei einem Nebenjob? Ich habe schon mal ein bisschen geforscht und zwei Ansätze gefunden: 1) ein Beamter ist nie sozialversicherungspflichtig (weder während seiner Dienstzeit noch als Pensionär) und demnach müssen für ihn auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden oder b) grundsätzlich ist ein Nebenjob für einen Pensionär sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber die Möglichkeit einen Gewährleistungserstreckungsentscheid herbeizuführen. Wer kennt sich mit der Frage aus? Vielleicht ist ja auch jemand betroffen und kann aus erster Hand berichten. Vielen Dank schon mal im voraus!
3 Antworten
Ich nehme an, es handelt sich um den Bezieher einer Pension wegen Erreichens der Altergrenze. Dann gilt Folgendes:
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, sofern ein Anspruch auf Beihilfe besteht, was normalerweise der Fall ist, § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, also auch dort Versicherungsfreiheit
In der Rentenversicherung ist der Pensionär ebenfalls versicherungsfrei, § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. der Arbeitgeber muss aber den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen .
In der Arbeitslosenversicherung ist der Pensionär versicherungsfrei, wenn er die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente (also 65 Jahre + x Monate) erreicht hat, § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Es ist aber auch hier der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abzuführen.
Die Lohnabrechnung wird dementsprechend mit den Beitragsgruppen 0320 durchgeführt (0310, wenn er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat).
Bei einer Pension vor Erreichen der Altersgrenze besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, es sei denn, die Gewährleistung einer Versorgungsnwartschaft erstreckt sich auf die Beschäftigung - das ist in der Regel nicht der Fall. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bin schon seit 1985 Pensionär, und die gesetzlichen Bestimmungen haben sich mehrmals geändert und sind verschärft worden.
Meine letzte Information war, dass man nur begrenzt hinzuverdienen durfte und dass deshalb eine Nebentätigkeit gemeldet und berechnet werden musste. Beiträge zur Sozialversicherung habe ich nicht abführen müssen.
Muss abgeführt werden, außer Anteil für Krankenversicherung. Da freut sich der Arbeitgeber. Also den fragen, oder seine Buchhaltung/seinen Steuerberater.
Genau! Hab ich jetzt auch rausgefunden! Und erst ab dem Erreichen des regulären Rentenalters entfällt das. Vielen Dank!
Vielen Dank schon mal für diese ausführliche Antwort. Eine Frage habe ich noch: der Pensionär ist noch nicht ganz 65 - aktuell also wegen Dienstunfähigkeit Pensionär. Wie verändert sich das mit der Sozialversicherung dann?