Sonnenstudio-Vertrag aus gesundheitlichen gründen kündigen
Hallo, ich habe im September 2009 einen Sonnenstudio-Flat-Vertrag über 24 Monate abgeschlossen. Im September 2010 wurde mir vom Hautarzt eine längere Tablettenkur verordnet weshalb ich Sonnenbestrahlung vermeiden sollte, besonders natürlich das Solarium. Dies wurde mir auch Attestiert. Der Sonnenstudiobetreiber stellte mich daraufhin für 6 Monate frei wobei diese an die Vertragslaufzeit hinten dran gehängt werden. Im Juni 2011 erhielt ich ein neues Attest meines Arztes, dass ich immer noch eine Langzeit Therapie (mind. 1 Jahr) mache und weiterhin Sonne vermeiden soll sowie Sonnenstudio nicht nutzen darf. Nun habe ich erneut eine Kündigung geschrieben, meine Clubkarte beigelegt und auch die Einzugsermächtigung entzogen. Meine Frage: Wenn er diese Kündigung auch ablehnt, wie soll ich dann weiter vorgehen? Ich war seit September 2010 nicht mehr in diesem Sonnenstudio und sehe nicht ein, dass ich trotz Attest worin mir eine Gesundheitsgefährdung bestätigt wird weiter zahle oder womöglich jemals wieder t hin gehe.
7 Antworten
Hallo,, Du bist 100%ig auf der sicheren Seite und kannst den Vertrag aufgrund Deines gesundheitlichen Zustandes kündigen. Außerdem ist es sittenwidrig, daß ein Sonnenstudio - dies gilt auch für Fitness-Studios - Verträge über 24 Monate abschließen. Normal sind 12 Monate und nicht länger. Damit kommt das Sonnenstudio auch nicht durch. Also im Klartext: Kündigung aussprechen, Abbuchung stornieren und nicht zahlen. Sollten sie gegen Dich vorgehen wollen, bist Du klar auf der sicheren Seite und brauchst nicht zahlen, da Du ganz klar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ins Sonnenstudio darfst. Die Rechtslage spricht eindeutig für Dich.
Ich bin sicher, daß ich von der Materie mehr Ahnung habe als Du. Ich habe schon viel solcher Fälle praktiziert und sie sind - entgegen Deiner Annahme - immer zugunsten des Kursteilnehmers ausgegangen. Würde Dir raten, mal mehr Praxis als Theorie zu lesen. Praxis und Theorie sind - leider - oder aber - Gott sei Dank - 2 Paar Schuhe.
"Die Dame konnte im Vorfeld nicht wissen, daß dies für ihre Haut schädlich ist, ":
Das ist durch warnende Medienberichte hinreichend bekannt.
Danke, dass beruhigt mein Gewissen nun doch sehr. Hatte genau dies auch vor und war mir nicht sicher ob das Recht auf meiner Seite ist.
war mir nicht sicher ob das Recht auf meiner Seite ist
Ist es auch nicht, auch wenn Dir diese Antwort am besten gefällt...
@ jaslicous
Du hast Unwahrheiten mit einem Sternchen belohnt.
Hier kannst du es nachlesen:
http://www.verbraucherrecht-ratgeber.de/verbraucherrecht/vertragstypen/index0113.html
Ich weiß nicht, woher Du Deine Weisheiten nimmst. Ich war 20 Jahre lang beim Anwalt und sollte wohl wissen, was Recht ist oder nicht. Du verkennst hier, daß es sich hier nicht um willkürliches Fernbleiben handelt sondern ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen und hier braucht der Vertrag nicht eingehalten zu werden. Punkt. Mach Dich künftig mal im Rechtsforum schlau, Du Schlaumeier.
Du scheinst nicht zu wissen, wovon Du redest. Hier handelt es sich nicht um ein Fitness-Studio sondern um ein Sonnenstudio. Die Dame konnte im Vorfeld nicht wissen, daß dies für ihre Haut schädlich ist, was im Nachhinein der Hautarzt feststellte. Also habe ich doch mal wieder Recht. Ich weiß genau, wovon ich rede und brauch nicht erst nachlesen. Basta !
Ich weiß nicht, woher Du Deine Weisheiten nimmst.
Aus § 309 Nr. 9 BGB...
Ich war 20 Jahre lang beim Anwalt und sollte wohl wissen, was Recht ist oder nicht
Solltest Du, tust Du aber anscheinend nicht. Offensichtlich hast Du da nicht viel mitgenommen, wenn Du diesen grundlegenden Paragraphen nocht nicht einmal kennst, sonst könnetst Du ja nicht schreiben, dass das
daß er keine Verträge über 24 Monate abschließen darf, es ist nicht rechtens
falsch ist...
.. "richtig ist" natürlich...
Aber wenn man einen Vetrag im Fitnessstudio hat und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Trainieren darf (Rücken, Herz etc.) wird man auch entlassen. Warum dann nicht auch wenn man ein Hautproblem hat und die Sonne gesundheitsgefährdend ist? Außerdem wollte ich wissen, ob es Rechtswirksam ist die 6 Monate freistellung hinten dran zu hängen?
Ist das so? Mit welchem Recht? Auf Kulanz kann das sein, aber sonst...
Ich habe euch mal das hier Zitiert. Und ich denke nicht, dass es einen Unterschied zwischen Fitnessstudio und Solarium gibt
Eine Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde, ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteilige, so die Rechtsprechung. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man vorzeitig kündigen, ebenso auch, wenn das Fitnessstudio umziehen würde.
vgl. hierzu: LG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.1994 - 12 O 796/93; LG Dortmund, Urteil v. 08.11.1990 - 8 O 343/90 + Urteile v. 25.10.1990 - 8 O 318/90 + 8 O 223/90).
Eine Klausel, "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen (mit Umzug) oder auch eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam.
BGH, Urteil v. 23.10.1996 - Az.: XII ZR 55/95 = NJW 1997, 193 = MDR 1997, 126; so auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.1994 - 6 U 163/93
Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnesscenter ist aus wichtigem Grund kündbar, wenn der Hausarzt des Mitglieds von der Teilnahme an Fitnessübungen für längere Zeit abrät. Auf die Frage, ob der im Attest dokumentierte Rat medizinisch berechtigt und sachlich begründet ist, kommt es nicht an. Die Kündigung des Mitgliedsvertrags mit einem Fitnesscenter aus wichtigem Grund setzt nicht voraus, dass das Mitglied gänzlich sportunfähig ist. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein aus Sicht des Mitglieds wichtiger Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
AG Rastatt, Urteile v. 04.04./25.04.2002 1 C 19/02 und 1 C 398/01 = NJW-RR 2002, 1280 = Haufe Mediengruppe, News & Tipps v. 03.03.2004
Einigen sich Betreiber und Kundin eines Fitnessstudios aus Anlass einer Schwangerschaft in Konkretisierung einer Formularklausel, wonach bei Schwangerschaft ein Ruhen des Vertrages ohne Beitragspflicht für längstens ein Jahr eingeräumt wird, auf eine fünfmonatige Ruhezeit so ist der in dieser Vereinbarung vom Betreiber vorformulierte Zusatz: Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhezeit überraschend im Sinne von § 3 AGBG und wird nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen.
AG Itzehoe, Urteil v. 26.11.1999 56 C 1402/99 = NJW-RR 2000, 1507
Der Vertrag über die regelmäßige Benutzung eines Fitnesscenters ist ein Mietvertrag. Eine darin enthaltene Klausel, dass der auf ein Jahr abgeschlossene Vertrag sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung stets und ständig um die gleiche Zeit verlängere, ist wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 9 AGBG unwirksam, wenn dies nicht klar im Vertrag zum Ausdruck kommt.
AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 21.12.1988 4 C 736/88 = NJW-RR 1989, 245 >
Ist auch insoweit alles korrekt, nur sind das alles Einzelfallentscheidungen und bedeutet auch in Deinem Fall einen Prozess, der das auch im Einzelfall bei Dir bestätigt...
Eine grundsätzliche Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner Klauseln besteht - anders als von Reiterfee hier behauptet - nach dem was hier bekannt ist grundsätzlich nicht, vor allem nicht wegen der Laufzeit...
Na dann schauts ja ganz gut für mich aus. Ich werd auf jeden Fall jede Lastschrift des Sonnenstudios zurückbuchen lassen. Irgendwann meldet sich schon das Inkasso dann werden wir ja sehen ob auch mein Fall positiv ausgeht.
Nein, es ist rechtlich nicht zulässig, einfach die 6 Monaten hinten dran zu hängen, kannst Du denen klar sagen.
durch das ärztliche attest ist das recht auf deiner seite. das muß auch der studiobetreiber einsehen. sollte abgebucht werden, kannst du eine rückbelastung veranlassen
Quatsch, hier wurde ein wirksamer Vertrag geschlossen, den die Vertragsnehmerin ohne Verschulden des Vertragsgebers nicht mehr wahrnehmen kann. Dieser muss selbstverständlich dennoch erfüllt werden...
Purer Blödsinn, wenn die Vertragsnehmerin aus gesundheitlichen Gründen den Vertrag nicht mehr wahrnehmen kann, muß sie ihn selbstverständlich nicht erfüllen. Außerdem - hier wiederhole ich mich - sind Verträge sittenwidrig, die über einen Zeitraum von 24 Monaten abgeschlossen werden.
Purer Blödsinn, wenn die Vertragsnehmerin aus gesundheitlichen Gründen den Vertrag nicht mehr wahrnehmen kann, muß sie ihn selbstverständlich nicht erfüllen
Und warum nicht? Was kann der Vertragspartner dafür? Für eigene Kosten aufgrund von Krankheit ist man grundsätzlich noch immer selbst verantwortlich, wenn die Krankenkasse diese nicht übernimmt, und nicht irgendjemand anderes...
Außerdem - hier wiederhole ich mich - sind Verträge sittenwidrig, die über einen Zeitraum von 24 Monaten abgeschlossen werden.
Diese sind gemäß § 309 Nr. 9 BGB sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt...
Ich glaube nicht, dass du auf der sichereb Seite bist. den du hast einen vertrag abgeschlossen und das attest bringt dir nix da du nicht gezwungen bist ins sonnenstudio zu gehen. der betreiber ist wahrscheinlich einfach nur kulant gewesen. aber sofern es in dem vertrag nicht anders drin steht bist du rechtlich nicht abgesichert
Der Betreiber ist keineswegs kulant, denn sonst müßte er wissen, daß er keine Verträge über 24 Monate abschließen darf, es ist nicht rechtens. Gerade das Attest zwingt sie ja, nicht ins Studio zu gehen, also muß es vom Betreiber - ob er will oder nicht - akzeptiert werden. Er kommt bei keinem Gericht damit durch. Punkt.
daß er keine Verträge über 24 Monate abschließen darf,
Wo hast du denn dieses Märchen her. Genau bei Erstanträge darf die max. Frist nur 24 Monate (2 Jahre) betragen. Wenn einem Telefonkunden eine Bezahlung über die Gesamte Laufzeit seines Vertrages zugemutet werden kann, obwohl er bei einem Umzug dies nicht mehr nutzen kann. Daher wäre ich mir gar nicht si sicher, das der Studiobetreiber hier einer Auflösung zustimmen muß. Folglich liese sich auf diese Art derartige Gesetze aushebeln.
Der Betreiber ist keineswegs kulant, denn sonst müßte er wissen, daß er keine Verträge über 24 Monate abschließen darf, es ist nicht rechtens
Seufz, les' einfach § 309 Nr. 9 BGB...
Gerade das Attest zwingt sie ja, nicht ins Studio zu gehen, also muß es vom Betreiber - ob er will oder nicht - akzeptiert werden
Warum? Was hat er damit zu tun? Wer oder was sollte ihn dazu zwingen???
Hier euer §! Das Recht ist somit auf meiner Seite.
Eine „fristlose Kündigung“ ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Fitnessstudiovertrag, wenn ein wichtigem Grund vorliegt, immer möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung hat u.a. Krankheit für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt. Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitnessstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist zu sagen: Bekommen Sie von einem Facharzt den ausdrücklichen Rat, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Beschwerden, keinen Sport mehr treiben dürfen, ist dies ein Grund, der Sie zu einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt.
Sollte das Fitnessstudio jedoch auf seiner Forderung beharren, wird dann ein Gericht über die Frage der Kündigung entscheiden müssen. Bei Vorlage des ärztlichen Attestes kann man davon auszugehen, dass Ihre außerordentliche Kündigung gerichtlich bestätigt und die Klage des Studios inklusive aller Kosten (Gericht und Rechtsanwalt) abgewiesen würde.
Wenn er diese Kündigung auch ablehnt, wie soll ich dann weiter vorgehen?
Den restlichen Betrag zahlen, denn rechtlich hast Du keine Möglichkeiten. Dass Du dieses Risiko bei einer derart langen Laufzeit eingehst, muss Dir selber klar gewesen sein...
Quatsch, gemäß § 309 Nr. 9 BGB ist das sogar ausdrücklich erlaubt, wobei der BGH ergänzend dazu entschieden hat, dass das Risiko bei langfristiger Bindung bei Dauerschuldverhältnissen im Fall des vorzeitigen Ausscheidens grundsätzlich beim Ausscheidungwilligen liegt...
Ohne einen Gang durch die Instanzen sehe ich hier wenig Chancen für den Fragesteller...
Wenn Du hier sowas schreibst, solltest Du zumindest ein wenig Ahnung von der Materie haben, was offensichtlich nicht der Fall ist...
Und wieder ein Stern an die falsche Antwort verschwendet...