Sonderkündigungsrecht bei andauerndem Nachbarlärm?
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für Mieter, wenn dieser umziehen möchte, weil er permanent vom Nachbarn durch nächtlichen Lärm gestört wird und die Hausverwaltung nichts unternimmt? (Es handelt sich nicht um einen privaten Vermieter sondern um eine kirchliche Organisation. Einziger zuständiger Ansprechpartner dort ist der Hausverwalter.) Nicht falsch verstehen, wir haben die Nachbarn mehrfach höflich gebeten, Rücksicht zu nehmen und auch schon Briefe geschrieben. Es interessiert die gar nicht (nächtliches Heimwerken mit Bohrmaschine, Hammer, laute Technomusik, Rumschreien, lautes Telefonieren im Schreiton mit extremstem Vokabular - und das alles mitten in der Nacht, so dass man JEDE Nacht aufwacht).
5 Antworten
Probiert es mal mit einem Anwalt. Wahrscheinlich bekommen die Nachbarn mehr Respekt und handeln schneller. Da könnt ihr auch gleich abklären lassen, ob ein Sonderrecht für eine ausserordentliche Kündigung in Frage käme.
Was soll denn der Anwalt sonst noch machen. Er hat das gleiche Problem >>> Beweise. Nur eins ist da sicher, seine Rechnung.
Den Rat hier gleich einen Anwalt zu beauftragen halte ich für nicht gut, der Anwalt will verdienen. Er müsste eine Zivilklage anstrengen oder eine Klage auf Unterlassung bei Gericht einreichen. Deshalb nur bei einer Rechtsschutzversicherung mit Deckungszusage ratsam. Der richtige Weg ist den Mangel, ein solcher ist es, dem Vermieter anzuzeigen, so dass er tätig werden kann (evtl. Kündigung des Lärmverursachers, auch eine Abmahnung wäre angezeigt. Letztere ist vor Gericht leider ohne Relevanz lt. Urteil BGH). Mit der Mangelanzeige gleich die Mietminderung (von der Bruttomiete) ankündigen (ab Zeitpunkt der Anzeige) und natürlich unbedingt eine Frist ansetzen. Passiert nichts, könntest du außerordentlich, d. h., fristlos kündigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist lt. deiner Schilderung gegeben. Ganz wichtig sind Zeugen und ein Lärmprotokoll, evt. Tonaufzeichnungen für die Beweisführung falls es zum Rechtsstreit vor Gericht kommt.
Schau mal hier:
beantwortet von Matrix am 16. Dezember 2009 18:40 1x sieh dich mal auf dieser seite um. dort wird von einem lärmprotokol gesprochen:
Recht zur Mietminderung
Geregelt ist das Recht zur Minderung des Mietzinses in § 537 BGB. Das Minderungsrecht kann bei der Wohnraummiete nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
a) Voraussetzungen für die Minderung
aa) Der Mieter muss durch den Lärm etc. unzumutbar gestört werden.
Zum Maßstab siehe unter 'Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Störung".
weiter unter: internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Laerm/lsa3-2.htm
Der Mieter muss durch den Lärm etc. unzumutbar gestört werden.
Zum Maßstab siehe unter 'Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Störung".
Wichtig: Die betroffene Vertragspartei muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die Lästigkeit der Geräusche beschrieben wird. Auch bei anderen Störungen sollte eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen.
bb) Der Mieter muss dem Vermieter die Störung anzeigen, damit dieser Kenntnis davon hat, dass und wie der Mieter gestört wird und etwas dagegen unternehmen kann.
habt ihr es schon mal mit Polizei bzw. dem Ordnungsamt versucht? Das hilft oftmals schon viel.
Das Problem wird darin bestehen, das bei einer Kündigung aus besonderem Grund zu beweisen Das Gleiche gilt für Mietminderung. Ihr braucht dann schon unabhängige Zeugen.