Sind Rechtsanwaltskanzlein Gewerbe?

6 Antworten

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Da Rechtsanwälte zu den freien Berufen zählen, üben sie kein Gewerbe i.S.d. GewO aus. Jedoch zu unterscheiden ist die Frage, ob Rechtsanwälte auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Gemäß § 2 Abs.1 UStG ist Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrecht, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Unter gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten fallen dabei alle nachhaltigen Tätigkeiten zur Einnahmenerzielung dienen.

So gesehen unterliegen auch Rechtsanwälte der Umsatzsteuerpflicht, soweit es sich um Ersatz von eigenen Auslagen handelt. Ausgenommen hiervon sind alle durchlaufende Posten eines Rechtsanwaltes. Solche durchlaufende Posten liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt nur Mittelsperson ist und keinen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Rechnungsempfänger hat.

Durchlaufenden Posten, welche nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen sind beispielsweise:

  • Aufwendungen für Geschäftsreisen, Tagegelder (§ 2 II RVG i.V.m. Nr. 7003 – 7006 VV RVG
  • Dokumentenpauschale (§ 2 II RVG i.V.m. Nr. 700
  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7001, 7002)
  • Gerichtskosten bei erklärter Übernahme durch den Rechtsanwalt mittels Kostenrechung
  • Grundbuchauszüge im Rahmen des elektronischen Grundbuchverfahrens
  • Aktenversendungspauschale bei Akteneinsicht nur durch RA gem. Nr. 9003 KV GKG, § 137 I Nr. 4 KostO oder § 107 V OwiG
PhiPhiLess 
Beitragsersteller
 06.04.2014, 21:19

Und wie ist es mit laufenden Betriebskosten wie Strom, Wasser und Gas/Heizkosten für seine Geschäftsräume in seiner Kanzlei? :o

InfoDieter  06.04.2014, 22:42
@PhiPhiLess

Soweit Rechtsanwälte Umsatzsteuerpflichtig sind, sind auch die entsprechenden Betriebskosten vorsteuerpflichtigt. Hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten kommt es auf der Verhältnis an, insoweit der Rechtsanwälte Tätigkeiten verrichtet, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, zu den umsatzsteuerpflichtigen Geschäften.

Wegen die Einzelheiten der Berechnung ist es ratsam einen Steuerberater damit zu beauftragen.

InfoDieter  06.04.2014, 22:47
@InfoDieter

Ich meine statt vorsteuerpflichtigt vorsteuerabzugsberechtigt.

Eine reine Rechtsanwaltskanzlei ist KEIN Gewerbe und somit nicht gewerbesteuerpflichtig. Anwälte gehören zu den "freien Berufen"

Antwort ist rechtlich einfach, aber vielleicht schwer zu verstehen:

§ 6 Gewerbeordnung: Rechtsanwalt über kein Gewerbe aus. Auch dann nicht, wenn er in Sozietät täig ist.

Unternehmer i.S.v. § 1 UStG ist er aber und zwar egal, ob er alleine oder in Sozietät tätig ist. Unternehmer ist nämlich, wer - egal ob als Gewerbetreibender oder freier Beruf - dauerhaft zum Zwecke der Gewinnerzielung am Markt tätig ist.

Deswegen findest Du Anwälte nicht im Handelsregister oder Gwerberegister (es sei denn, es wäre der Ausnahmefall einer Anwalts-GmbH oder Anwalts-AG gegeben). Umsatzsteuer berechnen müssen sie auf ihre Leistungen aber trotzdem.

können die von Gebrauchsgütern und Dienstleistungen, die sie für Ihre Kanzlei nutzen (Auto, Möbel, Büromaterial usw.), die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern?

Ja, denn auch ein Rechtsanwalt ist ein Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetz. § 2 Abs.1. UStG:

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

Rechtsanwalt ist freier Beruf (Katalogberuf des § 18 EStG)

Die Umsätze der Rechtsanwälte sind Umsatzsteuerpflichtig udn haben damit natürlich den Vorsteuerabzug.

ausser sie wären Kleinunternehmer

PhiPhiLess 
Beitragsersteller
 05.04.2014, 21:47

Das ein Rechtsanwalt ein freier Beruf ist, ist mir klar. Ich wollte wissen, ob die Kanzlei als Gewerbe bzw. Unternehmen gilt.

wfwbinder  05.04.2014, 21:59
@PhiPhiLess

Unternehmen ja, Gewerbe nein, weil eben freier Beruf.