Muss ich ein Gewerbe anmelden bei einer einmaligen Dienstleistung?
Das ich es dem Finanzamt melden muss ist mir klar. Aber muss ich um eine Dienstleistung auszuüben, bei einer Einmaligkeit, ein Gewerbe anmelden?
5 Antworten
Um welche Dienstleistung handelt es sich denn?
Es gibt Dienstleistungen, für die man eine spezielle Ausbildung benötigt.
Hast du diese nicht, kann es ein Strafverfahren zur Folge haben.
Dann wirst du ohne Gewerbeanmeldung diese Tätigkeit nicht ausüben dürfen. Denn du benötigst auch noch eine Kontrolluntersuchung durch das Gesundheitsamt.
Gemäß §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG muss man nur Gewinne dem Finanzamt melden, die über 410 € pro Jahr liegen. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht zwar grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit, aber unter der Grenze wird davon abgesehen.
Auch darüber kann es sein, dass man kein Gewerbe anmelden muss. Das nennt das Finanzamt dann Liebhaberei. Das musst du aber beim Finanzamt erklären bzw. bestätigen lassen.
Beim Finanzamt melden musst du dich aber so oder so. Denn es gibt da ja noch die Mehrwertsteuer. Wenn du dich nicht für die Kleinunternehmerregelung entscheidest, muss du die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
Last but not least ist dann noch die Frage offen, ob dir das Finanzamt oder Gewerbeamt glaubt, dass es nur eine einmalige Sache ist. Je nach den Umständen wird man vielleicht sagen, du behauptest nur, dass es einmalig ist, in Wirklichkeit machst du die Dienstleistung regelmäßig.
Fazit: Melde es lieber an. Die Anmeldung kostet nur 20-30€ Gebühr und dann bist du auf der sicheren Seite.
Kein Gewerbeamt wird jemals nach dem Gewinn fragen. Deshalb sieht auch kein Gewerbeamt von der Anmeldepflicht ab. Das Gewerberecht kennt keine Grenzen oder Freimengen. Und steuerrechtliche Vorschriften interessieren das Gewerbeamt auch nicht.
Es gibt wie ausgeführt Fälle, in denen das Gewerbeamt nicht auf eine Anmeldung bestehen kann. Oder Fälle, wo bei vom FA festgestellter "Liebhaberei" eine Abmedung erfolgen muss. Aber ich sehe das größere Problem, dass niemand glauben wird, dass es nur eine einmalige Dienstleistung sein soll. Man wird eine regelmäßige Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Daher mein Rat, sich anzumelden.
Das ist völliger Quatsch. Ob das Finanzamt etwas als Liebhaberei einstuft, interessiert kein Gewerbeamt der Welt, schließlich ist es Aufgabe und Zuständigkeit des Gewerbeamtes, zu entscheiden, was Gewerbe ist oder nicht.
Es gibt sogar verschiedene Berufe, die die Finanzämter nicht als Gewerbe (sondern als Vermietung/Verpachtung oder Freiberuflichkeit) einstufen, die jedoch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - und damit für die Gewerbeämter maßgeblich - als Gewerbe definieren.
Fazit: Keine Gewerbeamt interessiert, was Finanzämter sagen oder was in Steuergesetzen steht.
Du widersprichst dich selber mit dem was du von dir gibst. Erst sagst du, Freiberufler sind kein Gewerbe (was ja auch stimmt), und dann sagst du, dass das Gewerbeamt es als Gewerbe definiert, sprich man sich anmelden muss in der Konsequenz.
Bleib bitte bei deiner eigenen Antwort und lass es, hier alles zu verwirren.
Wenn das Finanzamt sagt, es ist Liebhaberei oder freiberuflich und damit keine Gewerbeanmeldung nötig, dann gilt das auch und das Gewerbeamt kann nicht sagen, man muss sich trotzdem anmelden!
Hier muss ich Einhalt gebieten.
für eine freiberufliche Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, da es sich um kein Gewerbe handelt!
Außerdem arbeiten die Gewerbeämter mit den Finanzämtern eng zusammen.
Grundsätzlich muss aber jedes Gewerbe angezeigt werden, auch dann wenn unter Umständen eine Aufnahme ins Gewerberegister nicht erforderlich ist.
Ausnahmen sind mir allerdings nur im Reisegewerbe bekannt.
Ich widerspreche mir nicht. Ich wollte aufzeigen, dass die Einstufung in Gewerbe und Freiberuflichkeit bei diesen beiden Behörden in manchen Fällen verschieden ist. So werden z.B. Berufsbetreuer von FÄ als Freiberufler und von den Gewerbeämtern als Gewerbetreibende eingestuft. Ähnlich ist es bei Tanz-, Reit- und Fechtlehrern oder bei Vermietern, die das Grundstück selbst nur angemietet haben.
Wenn man sich da auf die Aussage des FA verlässt, bekommt man trotzdem einen Bußgeldbescheid vom Gewerbeamt. Die FÄ können erzielte Einnahmen einstufen wie sie wollen, aber ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, hat nicht das FA nach steuerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Dafür sind die Gewerbeämter (Verwaltungsrecht= zuständig.
Es gibt nur zwei Punkte, bei denen Finanzämter und Gewerbeämter zusammenarbeiten:
- Die Gewerbeämter übersenden den FÄ Kopien von Gewerbeanzeigen.
- Wenn FÄ eine Gewerbeuntersagung wünschen (z.B. wegen Steuerrückständen), dann stellen sie einen entsprechenden Antrag beim Gewerbeamt, dass die Untersagung bearbeitet.
Zur Abgrenzung von Freiberuflichkeit und Gewerbe lies bitte meinen Kommentar an Renick.
Dein Kommentar hinsichtlich freiberuflicher Tätigkeit ist falsch.
2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Und daran haben sich auch die Gewerbeämter zu halten, bzw. im Umkehrschluß, kein Freiberufler, muss wenn er diese Tätigkeit ausübt, ein Antrag beim Gewerbeamt stellen.
Ähnlich ist es bei Tanz-, Reit- und Fechtlehrern oder bei Vermietern, die das Grundstück selbst nur angemietet haben.
Du scheinst den § 18 des EStG nicht richtig zu interpretieren. Denn diese von dir genannte Gruppe ist dort nicht erwähnt.
Ergänzend, meine Ehefrau ist selbst Reitlehrerin, hat aber noch nie vom zuständigen Finanzamt einen Hinweis erhalten, dass sie freiberuflich tätig ist.
Solltest du bei einem Gewerbeamt beschäftigt sein, lies dir mal deine Richtlinien hinsichtlich Freiberuflern noch einmal durch.
Du begreifst es offensichtlich nicht. Das EStG ist hinsichtlich der Anmeldenotwendigkeit eines Gewerbes völlig belanglos. Und kein Gewerbeamt muss sich daran halten.
Und nochmal. Irgend wann verstehst du es vielleicht. Jemand mit einer beispielsweise freiberuflichen Tätigkeit braucht kein Gewerbe anmelden. Das Gewerbeamt kann eine solche Person nicht dazu zwingen. Ist das so schwer zu verstehen?
Nein, ist es nicht. Ich will nur die ganze Zeit darauf hinweisen, das die Einstufung in Gewerbe oder Freiberuflichkeit in den beiden Rechtsgebieten Steuerrecht und Gewerberecht teilweise unterschiedlich ist. Und dann muss tatsächlich jemand, den das FA als Freiberufler einstuft, ein Gewerbe anmelden, weil er nach Gewerberecht kein Freiberufler ist. Dazu kann das Gewerbeamt den Betroffenen auch zwingen (Buß- und Zwangsgelder) Verstanden ?
Und was für ein Fall soll das deiner Meinung nach sein, den ein Gewerbe anmelden muss, obwohl er vom FA als Freiberufler anerkannt ist? Du wirst nichts nennen können, denn so einen Fall gibt es nicht.
z.B. Berufsbetreuer.
BFH Urteil vom 15. Juni 2010, AZ VIII R 14/09 -> als freiberuflich anerkannt, also keine Gewerbeanmeldung
Ergänzung:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=22013
Nur ob Geochelone dies begreift, bleibt abzuwarten!
Ich schreibe nichts weiter dazu, ist zwecklos.
Wollt oder könnt ihr nicht verstehen, dass die Vorschriften des EStG und was der BFH dazu entscheidet, kein Gewerbeamt interessieren. Für´s Gewerberecht zählt nur die Rechtsprechung zur GewO durch die Verwaltungsgerichte. Und das BVerwG hat schon oft anders als der BFH entschieden. Schluss.
Wenn du deine Dienstleistung tatsächlich nur einmalig anbietest, dann ist das kein Gewerbe. Bei einer Dienstleistung ist es aber schwer nachzuweisen, dass ein veröffentlichtes Angebot tatsächlich nur einmalig und für ein Geschäft angeboten wird.
nein, 3 vorgänge im jahr sind so ca die grenze
bis zu 3 mal pro jahr kannste etwas machen, ohne dass es gewerbe ist
einmalig geht immer ohne klar
Gibt es dazu ein Gesetz? Will mich gerne absichern.
ja, gibt es, gewerbeordnung oder so, ist auf jeden fall einer der ersten § in dem gesetz, wo es steht
aber das hilft dir nicht weiter
da steht planmäßig mit gewinnerzielungsabsicht
planmäßig geht es hier, dazu musst du dann urteile oder anmerkungen lesen, was planmäßig ist
ab 4 mal im jahr, darunter ist zufällig, so ist die rechtsprechung ca
Die Rechtsprechung zeig mir mal bitte ! Es gibt im Gewerberecht keine Freimengen. So muss z.B. auch der Bootsbauer ein Gewerbe anmelden, der nur eine Luxusjacht im Jahr verkauft... Auch die Pyro-Händler, die nur an 3 Tagen im Jahr Knallzeug verkaufen, müssen sich anmelden. Auf Dauer angelegt heißt, dass man die Leistung oder Ware wiederholt anbietet. Ob sie tatsächlich ein- oder mehrfach gekauft wird, ist egal.
nein, das ist falsch, ist einfach falsch
du musst kein gewerbe anmelden, wenn du einmal gewerblich tätig bist
ist einfach falsch
außerdem ist handel noch mal was anderes
"wenn du einmal gewerblich tätig bist" schon dieser Satz ist ein Widerspruch in sich...
Sorry, aber du schreibst völligen Unsinn.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer erforderlich.
Oder zeige mir mal in der Gewerbeordnung den § auf den du dich beziehst.
Nein.
Einkünfte aus Leistungen (§ 22 EStG), Anlage SO zur Steuererklärung.
Dafür braucht man 100% keine Ausbildung. Hat was mit sexuellen Dienstleistungen zu tun. Vor der Cam müsste ich nur den Mittelfinger zeigen und was der andere macht.. Kann man sich denken. Und der würde mich dafür bezahlen wollen.