sind nacht und sonntagszuschläge nicht steuerfrei wenn ja wie hoch erstattung?
2 Antworten
Begünstigte Zuschläge bleiben in folgendem Umfang steuerfrei, wobei sich die Prozentsätze auf den Stunden-Grundlohn beziehen:
Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25 %. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 %, allerdings nur für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, z. B. der Ostersonntag und der Pfingstsonntag, – maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt – die Zeit bis 4.00 Uhr am folgenden Montag.Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125 %,am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai maximal 150 %.
Entsprechend der Sonntagsregelung gelten für die Zeit bis 4.00 Uhr am Folgetag ebenfalls die Feiertagszuschläge, wenn die Beschäftigung vor Mitternacht aufgenommen wurde.
Die Nacht- und Sonntagszuschläge sind teilweise steuerfrei. Eine Erstattung gibt es dafür nicht, da bei anfallen der Zuschläge dies entsprechend bei der Steuerberechnung am Monatsende berücksichtigt wird.
viel dank freunde?