Shpock Deal nicht eingehalten?

2 Antworten

Diese Frage finde ich persönlich sehr interessant, da sie sehr viel Spielraum bietet. Für den Laien ist es leider oft gar nicht erkennbar ob es sich um einen verbindlichen Vertrag nach § 433 BGB handelt. Ein Vertrag nach § 433 BGB kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Durch Angebot und Annahme. Im Gesetzestext spricht man nicht von Angebot sondern von Antrag. Sehr spartanisch subsumiert könnte dieser Fall folgend aussehen:

Fragestellung: Besteht ein Anspruch zur Bezahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Dieser Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Fraglich ist ob das Inserieren deiner Anzeige bereits als Angebot gewertet werden kann. Dies ist nicht der Fall, da du dich somit rechtlich an jeden binden würdest, der dein Angebot annimmt. Somit handelt es sich hier um eine invitatio ad offerendum (Einladung zur Abgabe eines Angebotes). Der Käufer müsste dir somit ein Angebot unterbreitet haben. Ein Angebot ist eine Willenserklärungen die so schlüssig formuliert ist, dass sie mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Eine Willenserklärung kann schriftlich, so wie in diesem Fall, mündlich oder konkludent erfolgen. Fraglich ist ob die Nachricht von dem Käufer als Angebot gewertet werden kann. Möglicherweise hast du Ihn auch ein Angebot unterbreitet. Hier liegt der Schwerpunkt an dem der Fall unschlüssig wird. Ohne den genauen Chatverlauf zu kennen, können die Voraussetzung des § 433 BGB nicht überprüft werden.

Deine Frage kann somit nicht beantwortet werden, da sie zu viele Faktoren offen lässt. Gehen wir davon aus, dass ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen ist, ist dieser auch rechtlich bindend. Der Käufer ist somit verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und du bist dazu verpflichtet die Ware zu übergeben. Ein sogenanntes Surrogat. Ein beiderseitiger Austausch von Leistungen. Von diesem Vertrag kann man sich nur unter ganz bestimmten Bedingungen lösen. Beispielsweise wäre hier die Anfechtung zu prüfen. Diese müsste jedoch in der Anfechtungsfrist erfolgen und selbstverständlich einen Anfechtungsgrund nach §§ 119–123 BGB aufweisen. Einfach so dürfte er den Vertrag aber nicht abbrechen. Schlussendlich gilt der lateinische Satz "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten).

Ich hoffe ich konnte das annähernd unjuristisch erklären.

Maserot  30.12.2018, 15:42

Hat der Käufer kein Recht nach Begutachtung der Ware diese doch nicht zu nehmen, da er die Ware ja zuvor nicht gesehen hat und man bei Onlinekäufen üblicherweise ein Rückgaberecht hat?

kay2406  30.12.2018, 15:54
@Maserot

Wenn der Kaufvertrag abgeschlossen ist, dann steht dem Käufer – und auch dem Verkäufer – für gewöhnlich kein Rückgaberecht zu. Beim Onlinekauf kommt das Fernabsatzrecht hinzu, das dem privaten Käufer gegenüber einem gewerblichen Verkäufer (auch gegenüber einem privaten Verkäufer, dieser kann jedoch das Rückgaberecht ausschließen) von Gesetz wegen ein Rückgaberecht zuspricht.

In der Regel ist es so, dass erst zum Zeitpunkt der Begutachtung der Kaufvertrag geschlossen wird, vorher nicht mehr geschieht als eine Terminvereinbarung.

Abschließend muss also festgestellt werden, ob ein Kaufvertrag zustande kam und wenn ja, das Fernabsatzrecht Anwendung findet.

DenisRi 
Beitragsersteller
 30.12.2016, 09:55

Danke :) das war sehr ausführlich. Bei Shpock stellt man Gegenstände rein und wartet auf Angebote die jemand abgibt. Wenn man ein Angebot bekommt und man dieses annimmt, dann muss nur noch der andere zustimmen und ein Kaufvertrag kommt zustande. Bei Shpock gibt es extra die Funktion ein Angebot zu machen. Eine andere Funktion ist es eine Frage zu stellen oder eine Nachricht zu schreiben. Dies ist nur der normale Chat. Ich hoffe jetzt ist meine Situation ein bisschen genauer dargestellt.

kay2406  30.12.2016, 11:00
@DenisRi

Ich kenne mich, wie schon gesagt, gar nicht mit Shpock aus. Ich verglich Shpock mit eBay Kleinanzeigen. Wenn es jedoch so eindeutig ist einen Kaufvertrag festzustellen, gelten natürlich die Regelungen des § 433 BGB. Bei einem Kaufvertrag haben wir ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft. Der Verkäufer hat sich nach § 433 Abs. 1 BGB zur Übereignung der Kaufsache verpflichtet und der Käufer zur Übereignung der Gegenleistung, in diesem Fall das Geld, nach § 433 Abs. 2 BGB. Nun kommt das Verfügungsgeschäft. Der Käufer übereignet nach § 929 das Geld und der Verkäufer den Kaufgegenstand nach § 929 BGB. Guckt man sich die Norm des § 929 BGB genauer an, bedarf es im Satz 1 eine Übereinstimmung der Parteien. Sollte diese nicht vorliegen hat auch eine wirksame Übereignung nicht stattgefunden. Das betrifft aber nur das Verfügungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft, weshalb der Kaufvertrag hier immer noch besteht und somit immer noch ein Anspruch. Das ist jedoch zu weit in der Materie und irrelevant für die Beantwortung der Frage, ob der Käufer bei einem Kaufvertrag einfach so zurücktreten kann. Es gibt die Möglichkeit der Anfechtung, jedoch wäre hierfür die Frist bereits abgelaufen, da der Käufer den vermeintlichen Irrtum bereits mitbekommen haben muss. Dei Anfechtungsfrist verlängert sich bei der Anfechtung nach § 123 BGB welche jedoch eine Drohung oder Täuschung voraussetzt. Wenn das hier nicht gegeben ist, ist eine Anfechtung sehr unwahrscheinlich. 

Deinen Anspruch nach § 433 Abs. 2 musst du nun durchsetzen. Setze dem Verkäufer eine Frist. Die Frist sollte nicht zu kurz sein. Eine Frist von zwei Wochen ist angemessen. Sollte eine zu kurze Frist angesetzt worden sein schadet dies auch nicht, da diese im Streitfall automatisch vom Gericht hochgerechnet würde und nach der neu berechneten Frist weiter verhandelt. Nach Ablauf der Frist musst du alles dafür tun deinen Anspruch zu erfüllen. Probiere dem Käufer die Ware zuzustellen. Stelle ihm sie auf keinem Fall vor die Haustür, wenn das nicht vereinbart wurde. Klingel bei dem Käufer, rufe bei dem Käufer an, wie auch immer, und versuche das Beste deine Leistung zu erfüllen. Anschließend kannst du dir deinen Anspruch (Zahlung) einklagen, sowie weiterhin deinen Anspruch (Anspruch auf Abnahme des Kaufgegenstandes). Ein gerichtlicher Mahnbescheid der bei Widerspruch ein gerichtliches Verfahren eröffnet stellt hier eine Möglichkeit dar. Ein Mahnbescheid kann über die offizielle Seite erstellt werden: https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=1658516-1483091856727&Command=start

kay2406  29.12.2016, 21:51

In den AGB steht geschrieben: "Sobald du ein Angebot von deinem Käufer akzeptiert hast, muss dieser den Deal noch bestätigen, damit es zu einem verbindlichen Kaufvertrag kommt."

Damit muss der Antragende die Annahme nochmals bestätigen. Ein ganz schönes hin und her bei Shpock. Eine Prüfung des Chat-Protokolls ist somit nicht zu umgehen um festzustellen ob eine wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

kay2406  29.12.2016, 21:57
@kay2406

Wie ich gerade gesehen habe, gibt es bei Shpock hauptsächlich die Möglichkeit über vorgefertigte Button ein Angebot zu machen. Es gibt gar keinen wirklichen Schriftverkehr mehr. Ich selber nutze Shpock nicht, verglich es aber mit Ebay Kleinanzeigen. Somit sollte die Frage des Kaufvertrages doch nicht mehr so schwer sein und du kannst selber überprüfen ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn man das so deutlich bei Shpock sehen kann, sollte für dich natürlich nur noch das gelten, was ich weiter unten in meiner Nachricht geschrieben habe. 

kay2406  29.12.2016, 21:48

Die AGB von Shpock wären möglicherweise auch noch zu prüfen.

Hallo DenisRi,

getätigte Kaufverträge auf unserer Plattform sind grundsätzlich verbindlich und können nur mit beiderseitigem Einverständnis gelöst werden. Solltest du dieser Auflösung nicht zustimmen, so ist dein Vertragspartner dazu verpflichtet, das Produkt weiterhin zu bezahlen. 

Im Streitfall kontaktiere uns doch einfach unter support@shpock.com - wir versuchen unser Bestes euch dabei zu helfen das Problem zu lösen.

Viele Grüße, dein Shpock-Team. :-)

Maserot  30.12.2018, 15:42

Hat der Käufer kein Recht nach Begutachtung der Ware diese doch nicht zu nehmen, da er die Ware ja zuvor nicht gesehen hat und man bei Onlinekäufen üblicherweise ein Rückgaberecht hat?