Selbstanzeige bei Urkundenfälschung sinnvoll?
Hallo zusammen, ich habe eine Frage: Ist eine Selbstanzeige bei Urkundenfälschung sinnvoll? Hintergrund: Es könnte sein, dass ein Bekannter demnächst eine Anzeige wegen zweifacher Urkundenfälschung bekommt. Ist es strafmildern, wenn dieser sich vorher selbst anzeigt? Welche Strafe kann er erwarten? Er ist nicht vorbestraft und nicht aktenkundig. Würde die Selbstanzeige ins Führungszeugnis übernommen werden? Über eine Antwort freue ich mich. Grüße Ratsuchend
6 Antworten
Er hat zwei Urkunden zur Zulassung eines PKW ausgestellt (gestohlen), jedoch diese nicht selbst verwendet und nicht unterschrieben, sondern die Urkunde gegen Geld an eine dritte Person weitergegeben. Diese dritte Person hat die Urkunde dann verwendet und die gestohlenen PKW weiterveräußert.
Die Person ist über 21 Jahre alt
selbstanzeige wirkt sich immer günstig aus, was er bekommt kann man nicht sagen, wenn man den verlauf nicht kennt, er soll es tun
Eine Selbstanzeige ist immer strafmildernd. Einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommt er nur, wenn die Strafe höher als 30 Tage ausfällt. Also entweder mehr als 30 Tage Gefängnis oder eine Geldstrafe, die höher als 30 Tagessätze ist.
Dabei kommt es natürlich darauf an, was für Urkunden er gefälscht hat.
Hat er ein Zeugnis gefälscht um an einer Schule aufgenommen zu werden, so wird er relativ ungeschoren davonkommen. Hat er sich durch die Urkundenfälschung bereichert, dann könnten schon mehr als 30 Tagessätze raus kommen, trotz Selbstanzeige.
Also ohne zu wissen um welche Urkunden es geht und aus welchem Grund sie gefälscht wurden, kann man keine auch nur halbwegs seriöse Prognose abgeben.
Wichtig wäre auch noch, ob dein Freund unter 18, zwischen 18 und 21 oder über 21 ist.
Ich habe eine frage fehlt das Tausch von Etiketten auch zu urkundenfälschung und wenn Ja wie wird er bestraft er ist 18 Und noch nie aufgefallen Und hat kein Eintrag ins Führungszeugnis
Das könnte auch Betrug sein.
Hi, es kommt darauf an wie nach § 267 I StGB die Fälschung stattgefunden hat. Für den objektiven Tatbestand gibt es drei Arten: Herstellen (einer unechten Urkunde), Verfälschen (einer echten Urkunde) und Gebrauchen (einer unechten oder verfälschten Urkunde). Zusätzlich ist der subjektive Tatbestand entscheidend (wofür wurde etwas gefälscht, wer/welche Institution hat diese Fälschung erhalten?) Das müsste man wissen, um genauer beurteilen zu können.
Eine gesetzlich verankerte Straffreiheit bei Selbstanzeige gibt es zwar bei Steuerhinterziehung, nicht aber bei Urkundenfälschung. Das bedeutet, dass es Aufgabe des Richters ist, diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Strafmildernd wird es sich allemal auswirken.
Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt erst bei mehr als 90 Tagessätzen