Ladendiebstahl Mit 16 was erwartet mich?

3 Antworten

Wenn es zu einer Anzeige + Verurteilung kommt dann steht das auch im Führungszeugnis drinnen. Was euch erwartet: Vermutlich die üblichen Sozialstunden. Ne kannst erstmal nix tun. Abwarten und Teetrinken.

TheGrow  20.04.2015, 19:09

Wenn es zu einer Anzeige + Verurteilung kommt dann steht das auch im Führungszeugnis drinnen.

Dem ist nicht so

Wie Du selber geschrieben hast:

Was euch erwartet: Vermutlich die üblichen Sozialstunden

Grob kann man sagen, dass nur

  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen

Sozialstunden werden dort aber nicht aufgenommen

Hallo F1503RX,

zum Ladendiebstahl sagt das Gesetz folgendes:


§ 242 StGB - Diebstahl 

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   

(2) Der Versuch ist strafbar.


Das fett da gestellte Strafmaß findet bei Euch aber keine Anwendung, da Ihr noch Jugendliche seit. Auschlaggebend für das zu erwartende Strafmaß ist folgendes Gesetz:


§ 5 Jugendgerichtsgesetz - Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. 

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.


Da es Eure erste tat ist, ist es nicht einmal unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft noch einmal das Verfahren gegen Euch einstellt und Ihr gar nicht verurteilt werdet.

Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Euch nicht einstellen, sehr Ihr Euch als Angeklagte vor Gericht wieder.

Da Ihr aber wie gesagt gem. § 5 des Jugendgerichtsgesetzes nicht zu der im § 242 StGB angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt werden könnt, wäre eine Verurteilung zu einer Erziehungsmaßregel sehr wahrscheinlich. Das heißt ihr müsst aller Wahrscheinlichkeit Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie in einem Altenheim/Behindertenheim ableisten.

Zu Eurer Frage bezüglich des Eintrages in das Führungszeugnis kann ich Euch beruhigen. Erziehungsmaßregeln werden dort nicht eingetragen.

Im Großen und ganzen kann man sagen, dass dort nur Verurteilungen von

  • einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
  • einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen

eingetragen werden.

Was genau im Führungszeugnis steht und was eben nicht drin steht, könnt Ihr hier nachlesen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html

Schöne Grüße

TheGrow

Ja das steht da drinnen sei froh das die dich nicht rausschmeißen. Wieso warst du so dumm? Das macht man doch nicht. Jetzt muss du mit den Konsequenzen leben

F1503RX 
Beitragsersteller
 20.04.2015, 17:22

natürlich war das dumm das seh ich ja ein und ehrlich gesagt versteh ich mich dabei selbst nicht.