Schwerbehinderung bei 40% angeben bei einem neuen Job
ich mache gerade eine ´Wiedereingliederung über die Rentenkasse in den Arbeitsmarkt. Nun hatte ich einen Vorstellungstermin und hab Schwerbehinderung verneint. Da ich auch gelernt habe, dass man das unter 50% nie sagen muss und ab 50% nur wenn es sich azf die Arbeit auswirkt. Was denkt ihr darüber!
6 Antworten
Hallo kabatee,
Sie schreiben:
Schwerbehinderung bei 40% angeben bei einem neuen Job. ich mache gerade eine ´Wiedereingliederung über die Rentenkasse in den Arbeitsmarkt. Nun hatte ich einen Vorstellungstermin und hab Schwerbehinderung verneint. Da ich auch gelernt habe, dass man das unter 50% nie sagen muss und ab 50% nur wenn es sich azf die Arbeit auswirkt. Was denkt ihr darüber!<
Langfristig gesehen kann das Verschweigen eines Handikaps zu erheblichen Nachteilen und zum Vertrauensverlust seitens Ihres Arbeitgebers führen!
Dies unahängig davon, daß gesetzlich kein Zwang besteht, beim Vorstellungsgespräch diese Angaben zu liefern.
Versetzen Sie sich doch einfach einmal in die Lage Ihres Arbeitgebers und überlegen Sie schlicht und einfach wie Sie reagieren würden, wenn man Ihnen derartige Dinge verschweigt!
Sie schreiben von einer Schwerbehinderung bei 40 %!
Dies ist jedoch in sofern nicht korrekt, da es sich dann bei Ihnen erstens um einen Grad der Behinderung (GDB) von 40 und zweitens noch nicht um eine Schwerbehinderung handelt!
Die Schwerbehinderung beginnt ab einem GDB von 50 aufwärts.
Mit einem GDB von 40 könnten Sie ggf. bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag einreichen.
Wenn Sie jedoch Ihr Handikap bei der Einstellung bzw. beim Vorstellungstermin verschweigen und und früher oder später auf Grund Ihres GDB an Ihre Leistungsgrenzen stoßen, dann müßen Sie sich nicht wundern, wenn Ihr Arbeitgeber zu Ihnen kein Vertrauen mehr hat und wenn es dann früher oder später zu Problemen und zu Zerrüttung kommt.
Des weiteren verzichten Sie außerdem auf diverse Sonderrechte und Privilegien, welche je nach GDB einem Betroffenen zustehen.
Stellen Sie sich nur vor, Ihr Zustand verschlimmert sich, Sie stellen Antrag auf Gleichstellung oder einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt, dann kommt das Ganze früher oder später trotzdem ans Tageslicht, sobald Sie auf Ihre Rechte als Schwerbehinderter pochen!
Denn spätestens dann wollen Sie ja Ihre Rechte auf Sonderurlaub und/oder besonderen Kündigungsschutz geltend machen.
Wie stehen Sie dann seelisch und moralisch vor Ihrem Arbeitgeber da?
Das schreibt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen zu Ihrem Thema:
Der Arbeitgeber fragt im Bewerbungsgespräch nach einer Behinderung.
Muss ich die Frage beantworten?
Was passiert, wenn ich wahrheitswidrig das Vorliegen einer Behinderung verneine?
Früher ist die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung von den Gerichten als zulässig angesehen worden.
Inzwischen wird allerdings überwiegend davon ausgegangen, dass eine solche Frage des Arbeitgebers, sofern sie sich nicht auf wesentliche Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit bezieht, gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG verstoßen würde.
Folgt man dieser Auffassung hat es keine rechtlichen Auswirkungen, wenn die Frage nach einer Behinderung im Bewerbungsgespräch falsch beantwortet wird und damit nicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2011 -2 AZR 396/10 - entschieden, dass die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage den Arbeitgeber dazu berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsvertrag weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein, so das Bundesarbeitsgericht.
Unter diesem Link finden Sie weitere, interessante Infos zu Ihren Fragen:
http://www.schwbv.de/pdf/duewell_kommentierung.pdf
Fazit:
Da ich auch gelernt habe, dass man das unter 50% nie sagen muss und ab 50% nur wenn es sich azf die Arbeit auswirkt. Was denkt ihr darüber!<
Wahrheit und Klarheit ist langfristig immer die beste Lösung!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=15302 Dir ist aber schon aufgefallen das der Arbeitgeber nicht recht bekommen.
das ist richtig! da du mit einer mde unter 50% keine sonderrechte aus den arbeitsgesetzen in anspruch nehmen kannst, hat das den arbeigeber auch nicht zu interessieren.
die andere these ist nicht ganz richtig. auch wenn sich eine behinderung nicht direkt auf den job auswirkt, z.b. du sitzt im rolli bei einem reinen bürojob, muss der arbeitgeber das wissen. es zu verheimlichen (nicht gerade so eine sache mit rolli - das sieht doch jeder) ist immer contraproduktiv und trübt stark das vertrauensverhältnis, wenn es bekannt wird. da arbeitgeber auch eine abgabe bezahlen müssen, wenn sie nicht eine bestimmten anteil ihrer arbeitsplätze mit behinderten besetzen, kann das auch für einen chef von vorteil sein.
sicher ist es schwerer, mit dieser wahrheit einen job zu finden, als es zu verschweigen. aber wenn du eine stärken herausstellst, so dass deine behinderung für den job keine rolle spielt, ist das nur eine formalität.
Was hier einige, insbesondere der erste Eintrag, so von sich geben, ist leicht unter der Gürtellinie. Wer gesund ist sollte glücklich und zufrieden sein und nicht auf Menschen herumhacken, die es ohnehin viel schwerer haben. Absolutes No-Go!
Mit 40% ist man per Gesetzesdefinition leider nicht schwerbehindert im Sinne dessen, dass man besondere Ansprüche stellen könnte. Man ist jedoch per Antrag auf Schwerbehinderung, auch als Schwerbehinderter mit einem Grad von X eingestuft. Es ist Wortklauberei "Grad der Behinderung" und "Schwerbehinderung" stehen in einem Bescheid auf gleichem Niveau, denn ob schwerbehindert oder behindert, beide erhalten einen Grad der Behinderung von X nach Schwerbehindertenantrag bzw. Antrag auf GdB. Das ist das eigentliche Problem, da man an und für sich schon als Schwerbehinderter gilt, jedoch diese sich in keinster Weise auf die Arbeitswelt auswirkt, solange man keine 50% erreicht hat. D.h. immer wenn eine Stelle für Schwerbehinderte ausgeschrieben ist, kann man sich auch darauf als Schwerbehinderter bewerben, egal welcher GdB vorhanden ist, nur fällt für den AG der Aufwand und für den Behinderten die Sonderkonditionen weg unterhalb der 50%-Marke.
Ob man es angibt oder nicht ist ebenfalls vom Grad abhängig und nicht nur davon, ob die Arbeitsleistung darunter leiden würde. Ab anerkannten 50% muss und sollte man sogar angeben, dass man schwerbehindert ist. Darunter jedoch nicht zwingend. Hier muss jeder für sich entscheiden, ob er lieber jahrelang nach einem AG suchen möchte, der einen trotz Handicaps einstellt, was nahezu unmöglich ist, da sich die Abgabe leider mehr rechnet als die Einstellung oder aber ob man das Risiko eingeht, es zu verschweigen. Auch hier muss es nicht zwangsläufig sofort zu einer Kündigung kommen im Fall der Fälle, denn das hängt maßgeblich von der Erkrankung (Behinderung) ab und zudem von der bereits erbrachten Leistung, die ein AG sicher auch anerkennt, wenn zuvor nichts gewesen ist. Das muss man also sehen wie ein Unfall der jedem passieren kann, da schmeisst auch nicht jeder AG gleich seine guten Arbeitskräfte raus, nur weil jemande ne weile auf Reha ist, ausfällt oder in Zukunft Hilfsmittel oder Unterstützung benötigt, denn gute Arbeitskräfte sind aus Sicht der AG immer schwer zu finden. Es gibt Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung oder Umsetzen, andere Abteilung usw.
Allgemein müssen hier AG deutlich umdenken und auch Menschen mit Handicap deutlich mehr Chancen geben, denn diese können auch zum größten Teil noch gute Leistungen bringen und sind einem Unternehmen idR treuer und verbundener wie normale gesunde Mitarbeiter, weil der Behinderte eben weiß was er am Job hat und dass es schwer ist einen neuen zu finde. Also legen sich solche Menschen auch mehr ins Zeug. Das muss die Arbeitgeberwelt mal mitbedenken und sollte sich die Gesellschaft mal hinter die Ohren schreiben. Auch Behinderte haben ein Recht auf ein würdevolles und erfülltes Leben. Das Zauberwort heißt Gleichberechtigung.
Abschließend zum Fragesteller...wenn du mit den 40% noch leistungsfähig bist ohne dass es auffällt, dann erwähne das nicht. Möchtest du aber in einem Bereich tätig werden, der deine Erkrankung bei erhöhter Leistung negativ beeinflußen würde und du deshalb lieber etwas kürzer treten und die Vorzüge nutzen möchtest, dann stelle einen neuen Schwerbehindertenantrag bzw. fordere eine Gleichstellung. Auch die realistische Selbsteinschätzung spielt hier eine wichtige Rolle. Kann ich das wirklich noch oder stoße ich permanent an meine Grenzen mit dem Handicap und dem gewählten Beruf.
Hi,
da ich auch auf Lebenszeit 30% schwerbehindert bin, habe ich es meinem AG nicht gesagt, das ist jetzt fast ein Jahr her.
Richtig ist es nicht. Laut ihm darf man soetwas nicht verschweigen.
Du hast rein rechtlich gesehen mehr Anspruch auf Urlaub, laut meiner Geschichte 2 Tage. ( ab 50 % )
Zudem kommt der Arbeitsausfall ggf. dazu, und zwar wegen Deiner Behinderung.
Andersrum kann Dein Chef einen Zuschuss für Dich bekommen, wenn er Dich einstellt.
Negativ ist zudem, dass Behinderte unter das Sonderkündigungsgesetz fallen.
Je nach Grad und Schwere.....
Ich an Deiner Stelle hätte es gesagt, auch wenn Dich Dein Chef nicht nimmt oder genommen hätte....
Wenn Du genau wegen Deiner Behinderung ausfällst, ist das Mist. Sehe ich derzeit bei mir. Ich hatte eine Fraktur von LW 2-4 und bin versteift. Zudem kommt jetzt mein Problem: Bandscheibenvorwölbung.
Und zwar doppelt... Ist zwar kein Kündigungsgrund aber mein Chef hat ein Einsehen, dass ich da besonders vorsichtig sein muss, da die anderen Bandscheiben ausfallen.
LG Passiony
Also viele Arbeitgeber sehen es sogar" gerne"! Wenn sie eine bestimmte Quote im Betrieb Schwerbehinderte haben. Dann brauchen sie ,nämlich eine bestimmte Abgabe nicht leisten. Ich habe es ,immer gesagt! Man bekommt auch mehr Urlaub! Ob man es erst ab 50% sagen muß!? Kann ich mir nicht vorstellen!
"Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2011 -2 AZR 396/10 - entschieden, dass die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage den Arbeitgeber dazu berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten."
Hatte das Urteil auch etwas mit dem verschweigen einer Behinderung zu tun? Ich vermute es geht dabei um die berechtigte Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung, diese Frage ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Man gilt im übrigen erst ab einem GdB von 50 als Schwerbehindert, in so fern wäre bei einem GdB von 40 die Verneinung der Frage ob eine Schwerbehinderung vorliegt durchaus korrekt.