Schwarzfahren in der 1 klasse nur durchgelaufen?
Hallo, Entschuldigung erstmal für mein Deutsch. Ich habe folgendes Problem:
Ich bin Student und ich habe ein Semesterticket( DB regio 2 klasse gültig). Ich war im Eile deshalb habe ich eingestiegen ganz kurz bevor die Bahn weg war. Ich bin aber leider in der erste klasse rein gegangen. 4 Kontroller stand vor die Tür( Tür aus glas die es immer in der drin in der erste Klasse gibt) und sie haben gesehen dass ich jetzt eingestiegen bin. Ich spreche leider kein Deutsch( aber fließend Englisch. Ich bin English-Muttersprachler),( hier ist momentan google Übersetzung) und ich habe nicht verstanden was sie gesagt haben. Ich habe meine Semesterticket gezeigt und auch gezeigt und auf englisch gesagt dass ich in die 2 klasse gehen will. Sie haben aber weiter auf Deutsch etwas gesagt aber ich habe leider nicht verstanden. Niemand konnte englisch sprechen. Danach habe ich ID verstanden und ich habe mein ID gezeigt( also Personal-Ausweis) und sie haben ein Ticket für Schwarzfahren gegeben in Höhe von 60 Euro. Nächste Tag war ich bei ASTA in der Uni und sie haben DB angerufen und alles auf Deutsch erklären und DB hat gesagt dass auch nur durch die erste klasse laufen oder nur einsteigen ohne da zu sitzen oder ohne lange Zeit da zu sein ist trotzdem mit 60 Euro bestraft. und dass sie nicht verpflichtet waren auf English zu erklären.
Kann ich was dagegen tun? Kann ich auch was gegen Diskriminierung tun? Meine Haut ist übrigens schwarz ich spreche nicht fließen Deutch aber ich verstehe Niveu A1 und ich habe vielmals das Wort Affe gehört
und wenn ja Wie?
Danke im Voraus
3 Antworten
Weigere dich zu zahlen und gehe gegen das erhöhte Beförderungsentgelt an. Das kannst du auch online machen. Sollte die Aufforderung zur Zahlung kommen, schreibe - auch auf englisch - warum deiner Auffassung nach keine Verpflichtung für ein 1.- Klasse-Ticket bestand. Letztlich hast du keine 1.-Klasse-Leistung erhalten.
Hallo Nikolasde
Du warst offensichtlich gezwungen über die erste Klasse in die Bahn einzusteigen da du den Zug sonst nicht mehr bekommen hättest das ist durchaus verständlich.
Meiner Meinung nach solltest du dich weigern die 60 Euro zu bezahlen denn dadurch dass du nie vor hattest dich in der ersten Klasse aufzuhalten und sofort in die zweite Klasse gehen wolltest kannst du zumindest strafrechtlich nicht dafür belangt werden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html
Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
Widerspreche den Forderungen der DB mit der Aussage dass aufgrund deiner bestehenden Absicht sofort in die 2. Klasse zu gehen keine Beförderungserschleichung vorliegt da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
In einem so zweifelhaften Fall wird die Bahn es wegen 60 Euro sicherlich nicht auf einen Zivilprozess ankommen lassen.
LG
Darkmalvet
Kommando zurück, ich lese grade, dass es sich um die DB handelt. Dort gilt die BefBedV nicht. Dennoch ist der 265a nicht ohne Weiteres anwendbar.
und es gibt keine Begründung gegen dee Dall Par.9 BefBedv?
ok. das heißt kann ich trotzdem die erste Begründung verwenden?
Das hat nichts mit deiner Haut Farbe zu tuen... hast halt einen Fehler gemacht
Der erzählt irgend was von seinem Ticket und seiner Hautfarbe... Last alles nicht zusammen
Aber man muss in der Lage sein zu verstehen was jemand sagt bevor man einfach ein Schwarzfahren Ticket macht ,oder? Ich habe klar und mehrmals das Wort Affe gehört und sie haben darauf gelacht. Es gibt DB überwachungsvideo
Du verstehst angeblich kein Deutsch, das Wort Affe aber schon! Es macht leider den Eindruck, als ob du hier eine Diskriminierungs- bzw. Rassismus-Diskussion anzetteln willst.
Bei den DB-Sicherheitsleuten wundert mich nichts, die hälfte davon sind verbitterte Existenzen (meine Meinung). Gegen eine so respektlose Art kann man sehr wohl vorgehen
Ich denke, dass du den falschen Ansatz verfolgst. Um das erhöhte Beförderungsentgelt zu begründen ist nicht die Erfüllung des TB des § 265a StGB erforderlich. Maßgeblich ist in dem Fall §9 BefBedV.