Schulden bei der Krankenkasse.Was tun?
Guten Tag, mein Freund hatte beim Arbeitsamt eine 3 Monatige Sperre. In dieser Zeit hatte er kein Einkommen und es haben sich an allen seiten Schulden angehäuft. Nach der 3 Monatigen Sperrung hatte es weitere 6 Monate gedauert bis das Arbeitsamt auf Briefe reagiert und seine Zahlungen wieder aufgenommen hatte. Jetzt kam heute ein Brief von der Schwenninger BKK in der steht das ein Betrag von knapp 4000 Euro zu zahlen wäre. Der Monatliche Beitrag waren über 700 Euro. Jetzt ist die frage was man da machen kann da mir der Beitrag viel zu hoch erscheint. Zahlt das Arbeitsamt die offenen Beiträge nach? Vor der Sperrung hatte er keinen Cent Schulden und jetzt belaufen sich diese auf fast 9000 Euro.
5 Antworten
Während der Sperrzeit zahlt die ARGE natürlich auch keine Beiträge zur Krankenversicherung. Da es eine gesetzliche Versicherungspflicht gibt, sin die Beiträge für die Sperrzeit vom Versicherten nachzuzahlen, die ARGE übernimmt das nicht. Versuche, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Wie kommt dann der Betrag zustande, der Höhe nach müßte das freiwillig versichert-Beiträge sein. Ich lerne aber gern dazu.
Eine Sperre hat man ja selbstverursacht. Die Arbeitsagentur trägt keine Schuld an der Misere.
Die Krankenkasse fordert bereits den Höchstbeitrag. Das geschieht immer dann, wenn der Versicherte die Anschreiben der Krankenkasse fleißig ignoriert. Dein Freund ist wohl an den meisten Sachen selbst Schuld. Er erzählt dir nur die halbe Wahrheit.
Die Story passt doch hinten und vorne nicht. Erst einmal bekommt man grundlos keine 3 sechs Monate Sperre. Und dass das Amt sechs Monate seine Briefe ignoriert kann ich mir auch nicht vorstellen. Er ist nie auf die Idee gekommen dort mal hinzufahren?
Die ganze Geschichte sollte er mit dem Amt klären.
Was genau kam da für ein Schreiben? Ein Bescheid oder eine Mahnung? Wenn es der Bescheid ist, hat er noch die Möglichkeit die Beiträge anpassen zu lassen. Wenn er den ignoriert hat und schon gemahnt wird dann dürfte die Frist vorbei sein und er muss den Höchstbetrag zahlen.
Wenn er sich innerhalb von 4 Wochen, nach dem die Beschäftigung endete, beim Arbeitsamt gemeldet hat, zahlt das Arbeitsamt im Rahmen der Sperrzeit KV die Beiträge zur Krankenversicherung. Die ersten 4 Wochen werden im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches überbrückt (§ 19 (2) SGB V) und ab dem zweiten Monat zahlt dann das Arbeitsamt (Sperrzeit Krankenversicherung).