Schornsteinfeger kommt sehr kurzfristig - muss man das so hinnehmen?
Hallo an alle,
habe eben einen Aushang bei uns im Treppenhaus gefunden, das der Schornsteinfeger schon am Dienstag zwischen 10 - 11:30 Uhr kommen wird. Ich finde den Termin zu knapp angesetzt (ist aber jedes Jahr das gleiche bei uns. Da steht auch u.a. drin, das man Schlüsslel beim Nachbarn hinterlegen soll. Mach ich nicht, weil ich keine fremden Menschen in meine Wohnung lassen möchte.
Ich kann außerdem an dem Tag nicht, ich könnte zwar bis 11 Uhr ungefähr warten, aber muss man das jetzt so akzeptieren? Habe schon versucht den Typen auf Handy und im Büro zu erreichen, aber da geht nur die Mailbox an. Kann auch keine Nachricht hinterlassen. Hat jemand eine Idee, wie ich mich hier verhalten soll? Den anderen Nachbarn wird es wohl ähnlich ergehen, weil die arbeiten sind. Eine bescheuerte Uhrzeit konnte der uns gar nicht aufzwängen. (10:00 - 11:30 Uhr)
10 Antworten
Solche Termine sind mindestens 2 Wochen vorher abzustimmen.
Kurzfristigere Termine sind unzumutbar.
Mein RAT:
Specht Euch mit den anderen Hausbewohnern ab und lasst einen anderen Termin vereinbaren. Teilt dem Vermieter mit, dass dieser Termin zu kurzfristig ist und nicht eingehalten werden kann.
so ich wollte ne Rückmeldung machen. Habe heute den Schornsteinfeger auf seiner Handy-Nr. erreichen können und gebeten morgen gleich um 10 Uhr zu kommen, da ich dann weg sein werde. Ich hoffe, das er sich dran hält. Wenn nicht bin ich spätestens um 11 Uhr weg zu meinen Termin und ich werde ihm für das nächste Mal auch sagen, er soll uns mindestens 2 Wochen vorher Bescheid geben, so kann man nicht mal selber mehr was planen, das es so nicht geht. Mal sehen, wie er darauf reagiert.
werde ich auch so machen. so geht es jedenfalls diesmal nicht und wenn die Firma auf den angegeben Nr. um eine normale Uhrzeit herum nicht erreichbar ist, sagt mir das schon alles aus. Am Ende kommen die auch n och unpünktlich und man sitzt da umsonst und wartet. Ist alles schon vorgekommen.
werde nachher mit meinen einen Nachbarn sprechen, meistens ist er am Nachmittag zuhause. Der ist zwar Rentner, aber auch nicht immer zuhause, warum auch, ist man ja auch nicht verpflichtet denke ich. Keine Chance eben versucht und im Internet gegoogelt nach Mailadresse, aber auch Fehlanzeige. Na das fängt ja schon mal prima an. Werde ggf. ein Zettel an die Türe machen oder Nachbarn Bescheid geben, wenn der bis 11 Uhr nicht da gewesen ist (weil ich eigentlich wollte, das er zu mir zuerst kommt, obwohl ich das hasse, wenn ich Termin habe und muss dann noch jemanden kurzfristig hinnehmen, das ist nicht so mein Ding)
Falsch !!
"§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, ..."
Der Bezirksschornsteinfeger nimmt öffentliche Aufgaben war und braucht sich an so Sachen wie Kulanz nicht zu stören. Allerdings haben alle mir bekannten Schornsteinfeger den Hinweis auf der Benachrichtigung stehen, dass man individuelle Termine vereinbaren kann.
Das könnte dich interessieren: Zitat:"Keine Mitwirkungspflicht des Mieters
Der Mieter schuldet insofern lediglich die bloße Duldung des Betretens des Mietobjekts zur Durchführung einer Anlagenwartung, zu diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine Regelung.
Der Mieter ist daher auch nicht dazu verpflichtet, mit dem Schornsteinfeger einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Allerdings ist es schon sachdienlich, wenn sich der Mieter zwecks Vereinbarung eines geeigneten Termins – insbesondere wenn bereits ein Termin gescheitert ist – mit dem Schornsteinfeger in Verbindung setzt.
Erst nach wiederholtem Scheitern eines rechtzeitig (idR zwei Wochen vorab) angekündigten Termins kann bei Fehlen einer Rückmeldung des Mieters davon ausgegangen werden, dass dieser seine Duldungspflicht aus § BGB § 555 a BGB ernsthaft und endgültig verweigert (AG Bremen, Beschl. v. 20.2.2014 – 9 C 0579/13, NZM 2014/789). Mitwirkungspflichten des Mieters wie zum Beispiel die Vereinbarung eines Wartungstermins können im Mietvertrag geregelt werden."
Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schornsteinfeger.htm
verweigern will ich ja den Termin nicht, aber ich habe ja schon einen anderen wichtigen Termin und 4 Tage (plus Wochenende dazwischen - wo keiner im Büro erreichbar ist - weder noch), einen derartigen Termin für uns hier im Haus als Aushang zu machen, find ich völlig unangenemessen. Die anderen Mieter sind alle auch voll berufstätig und einer in der Woche meist gar nicht da, sondern auf Montage. Das muss man sich ja dann sicher nicht bieten lassen. Und meinen Termin verschieb ich garantiert auch nicht, der stand schon viel länger fest.
Ja, das ist leider so. Bei uns gibt es nicht mal vorher eine Benachrichtigung. Wenn er kommt, dann ist es meistens so gegen 7 Uhr früh.
Wenn ihr arbeiten seid, dann muss er eben später nochmal kommen. Häng ein Zettel an die Türe "Lieber Schornsteinfeger, auch wir müssen arbeiten gehen. Bitte kommen Sie um so und so viel Uhr"
also ohne Benachrichtung lass ich doch niemanden mehr in die Wohnung. Da kann ja jeder kommen. Mein Vermieter hat wohl auch einen neuen beauftragt, aber wie nett das man den telefonisch nicht erreichen kann. Wir sind alle am Vormittag meist nicht da und ich habe auch meine Termine einzuhalten und verschiebe die sicher nicht, wegen einer Wartung, auch wenn die wichtig ist.
"§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, ..."
Erst nach wiederholtem Scheitern eines rechtzeitig (idR zwei Wochen vorab) angekündigten Termins kann bei Fehlen einer Rückmeldung des Mieters davon ausgegangen werden, dass dieser seine Duldungspflicht aus § BGB § 555 a BGB ernsthaft und endgültig verweigert (AG Bremen, Beschl. v. 20.2.2014 – 9 C 0579/13, NZM 2014/789).
So ist es !
DH !