Höchstparkdauer überschritten -Knöllchen?
Hey,
ich habe vor kurzem ein Knöllchen an meiner Windschutzscheibe vorgefunden auf Grund von überschrittener Parkdauer :/ Dieser ist mit einem Bußgeld von 30 Euro betitelt, was mir jedoch als zuviel erscheint.
Geparkt: 07:46 Uhr
Schein bis: 09:46 Uhr
Knöllchen um: 11:03 Uhr
Im Bußgeldkatalog steht dazu folgendes:
Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer
.. bis 30 min: 10 Euro
...bis 1h: 15 Euro
...bis 2h: 20 Euro
...bis 3h: 30 Euro
Nun zu meiner Frage:
Beziehen sich die Zeitangaben auf die Zeit ab dem Moment indem das Parkticket abgelaufen ist ? Also in meinem Fall dann 1h 15min.
Oder wird geschaut wie lange der PKW insgesamt stand und wenn die Parkzeit überschritten wird, somit die gesamte Parkzeit (auch die bezahlte) als Grundlage genommen.
Vielen Dank schon einmal :)
5 Antworten
Ein Gedanke von mir: wie hattest du denn eine Parkscheibe eingestellt? Hast du die tatsächlich bei Ankunft auf 9:46 Uhr gestellt oder – korrekt – auf die nächste halbe Stunde aufgerundet, also auf 10:00 Uhr?
Solltest du tatsächlich die Scheibe auf 9:46 Uhr gestellt haben, könnte dieser Verstoß möglicherweise die Restgebühr erklären? Man muss ja auf die nächste halbe Stunde aufrunden, sonst ist es eine falsch eingestellte Parkscheibe und das kostet (extra)… Wobei ich dir nicht sagen kann, wie viel es kostet, wenn man die Parkscheibe nicht korrekt einstellt, insofern kann nicht verraten, ob meine Theorie hierzu preislich hinkommt…
T3Fahrer
Ok, habe falsch gelesen...
Die Angaben beziehen sich auf den Zeitraum, in dem du unerlaubt geparkt hast. Da hast du recht. Bei 1h 17min (ganz genau) sind das eben "bis 2h" und somit 20€.
Wäre also schon ein Grund zur Beschwerde.
Hallo ,
du hast ein Knöllchen bekommen . Hier schreiben ein paar das du " Beschwerde " +" Widerspruch " einlegen sollst . Was sie aber meinten ist Einspruch ! Das mal zum ersten .
Was diese Leute dir Raten wird Teurer für dich , wenn du etwas falsch machst . Legst du Einspruch gegen die Höhe 30€ anstatt 20€ ein passiert nämlich folgendes .
Deinem Einspruch wird Stattgegeben und ein Bußgeldverfahren wird eröffnet .
Dann bekommst du einen Bußgeldbescheid von 20€ für das parken und die Verfahrenskosten von Insgesamt 28,50€ summa 48,50€ . Aber recht hast du bekommen . :-)
Das ist ein Verwarnungsgeldangebot , hier hast du keine Rechtsmittel . Entweder Bezahlen = Akzeptieren oder Nicht bezahlen und ein Bußgeldverfahren wird eröffnet .
Man sollte sich schon Gedanken machen was man als Einspruch schreibt .
Aber die 30€ kann man auf 25€ reduzieren .
Man legt Einspruch ein mit der Begründung das man nicht ohne Fahrerbeschreibung sagen kann wer dein Auto geparkt hat . Da du dein Auto an 2 deiner Freunde verliehen hast .
das hat zur folge , das die Behörde auch nicht weiß wer gefahren ist und gegen den Halter nur die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind . Sprich 25 € . Die 3,50€ für die Zustellung entfallen !
Lege einfach Widerspruch ein wenn du zweifelst oder bezahle das Geld.
So einfach ist es.
UND ganz wichtig. Parke das nächste Mal korrekt. Denn darum geht es bei der Strafe. Den Straftäter auf sein Vergehen hinzuweisen, sodass er sich Gedanken macht. Leider gehen deine Gedanken in die falsche Richtung...
Ich weiß dass ich falsch geparkt habe. Hab ja auch kein Problem die angemessenen 20 Euro zu bezahlen. Aber eben keine 30.
Dennoch wäre das kein Grund geltendes Recht der STvO außer Kraft zu setzen, und jedem irgendeine X-beliebige Strafe zu stellen die man will. Ist hier immernoch ein Rechtsstaat.
Ja, und deswegen, nicht lange rummurren und Widerspruch einlegen oder bezahlen. Nur drüber reden hilft dir nicht. Außer willst du nur Dampf ablassen?!
Vielleicht war das auch der Grund?
Achtung! Stellen Sie die Parkuhr möglichst exakt auf die Striche ein. Steht der Pfeil irgendwo zwischen zwei Linien in der weißen Fläche, weil Sie Ihre Ankunftszeit so exakt wie möglich darstellen wollen, kann der Hinweis ungültig sein. Es ist gewissermaßen damit gleichzusetzen, als hätten Sie gar keine Parkscheibe im Auto. Die Verhängung eines Verwarngelds trotz vorhandener Parkscheibe ist in einem solchen Fall zulässig.
Ne war ja ein Parkschein und keine Scheibe. Trotzdem danke.