Schmerzensgeldanspruch bei abgegebener EV

3 Antworten

Ja, es KANN gepfändet werden. Wenn der Gläubiger von dem Anspruch erfahren hätte, hätte er diesen im Wege der Forderungspfändung pfänden können. Hier hat er es aber offensichtlich nicht getan und der Betrag wurde an deinen Rechtsanwalt gezahlt. Du kannst das Geld also ohne Probleme abholen. Zahlst du es aber auf dein Konto ein, zählt es natürlich als Guthaben und schmälert den aktuellen pfändungsfreien Betrag.

Die Angaben in einer EV und die Unterschrift darunter betreffen nur den Zeitpunkt zu dem die EV abgegeben wurde. Ich gehe davon aus, dass du in der EV das zu erwartende Schmerzensgeld nicht angegeben hast - denn zu dem Zeitpunkt konntest Du ja nicht wissen, ob und wann dir das Schmerzensgeld auch tatsächlich ausgezahlt wird.

Eine EV stellt übrigens keinen Pfändungsschutz dar, d.h. auch innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer EV könntest Du gepfändet werden (kommt aber selten vor). Der GV könnte zwar bei Gelegenheit oder Verdacht eine Kontopfändung vornehmen aber er kann dein Konto nicht überwachen.

Wenn man dir nicht nachweisen kann, dass du bei Abgabe der EV bereits von dem eingehenden Schmerzensgeld wusstes, dann könntest Du es behalten bzw. ausgeben. Auf ALGII darf Schmerzensgeld übrigens nicht als Einkommen angerechtnet werden aber auf die Pfändungsgrenzen dürfte das keinen Einfluss haben.

Auf der anderen Seite kann es sicher nicht schaden, wenn du jetzt zu einer Schuldnerberatung gehst, denn bei einem Vergleich könntest Du das Schmerzensgeld als Vergleichssumme anbieten - dabei darfst Du deinen Gläubigern aber nicht sagen dass sich das Geld auf deinem Konto befindet (dann Pfänden sie einfach) sondern du verheimlichst in den Vergleichsverhandlungen die Quelle und den Aufbewahrungsort.

Ronox  06.05.2015, 19:34

Ja. Außer natürlich die Gläubiger sind fit und haben von dem Prozess auf sonstigem Wege erfahren.

Ronox  06.05.2015, 15:29

Das Landgericht teilt dem Gerichtsvollzieher ganz sicher nichts mit. Mal abgesehen davon, dass der nicht für Konto- und Forderungspfändungen zuständig ist, sondern das Vollstreckungsgericht. Und dieses pfändet nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag, welcher die genaue Forderung bezeichnen muss.

QA1990 
Beitragsersteller
 06.05.2015, 15:44
@Ronox

Also selbst wenn ich eine Aktive EV hätte und mir Schmerzensgeld zugesprochen wurde würden die Gläubiger und GV davon nichts mitbekommen ?

QA1990 
Beitragsersteller
 06.05.2015, 15:24

Es wurde halt vom Gericht heute fesgesetzt dass die gegnerische Vers. es bezahlen muss, mein anwalt hat gemeint sie können es dann Bar abholen wenns da ist...aber kann es nicht sein dass das Landgericht dem Gerichtsvollzieher das mitteilt ?..Meine gerichtsvollzieherin arbeitet in einem Amtsgericht in meiner Stadt und die sache war in einer anderen Stadt im Landgericht. Abgesehen davon habe ich im März 13 eine EV abgegeben, jetzt steht im netz dass die nur 2 Jahre gültig sei...bin ich dann jetzt nicht mehr in der EV eingetragen ?...

Wann hast du die EV denn abgegeben? Die laufen doch nur zwei Jahre, bzw. früher mal drei Jahre.

QA1990 
Beitragsersteller
 06.05.2015, 14:55

15.03.2013 habe ich sie abgegeben

YK1972  06.05.2015, 14:56
@QA1990

Dann ist die doch schon erledigt. Es sei denn, du hast die Schulden in der Zeit nicht abgebaut. Allerdings müßte man dich dann auch erneut zur Abgabe der EV, bzw. Vermögensauskunft auffordern.

QA1990 
Beitragsersteller
 06.05.2015, 14:59
@YK1972

Habe eben wieder gelesen dass ab Januar 2013 es nur noch 2 jahre gilt, genau die schulden habe ich nicht beglichen können weil ich verletzt war und deshalb hab ich ja schmerzensgeld bekommen, wie soll ich vorgehen, bekommen das meine gläubiger mit irgendwie ohne gerichtsvollzieher oder soll ich die anrufen und sagen dass ich es jetzt zahlen kann ?