Satteldach nicht erwähnt im Bebauungsplan, Walmdach möglich?
Hallo, wir möchten ein Haus mit Walmdach bauen. Im Bebauungsplan ist nur eine Firstrichtung, aber nicht speziell erwähnt welche Dachform gebaut werden muss, obwohl sie wohl beim erstellen des Bebauungsplans von Satteldächern ausgegangen sind. Umliegende Häuser haben Satteldächer, eines hat an der Haustür ein Walmdach aus Vordach. Brauche ich denn dann eine Ausnahmegenehmigung für ein Walmdach??? Eine Firstrichtung könnten wir ja auch mit einem Walmdach einhalten! Danke für eure Hilfe! Eberhart
6 Antworten
Normalerweise kann gebaut werden ohne Einschränkung, es gibt kein Bauverbot, jedoch ein Baugebot. Der Bebauungsplan gibt u.a. die Gestaltungsrichtung evtl. auch die Dachformen vor. Wenn der B-Plan nur die Vorgabe der Firstrichtung (wenn Firstrichtung mit Pfeilspitzen am Ende der angedeuteten Firstlinie, dann ist die Richtung zwingend) und evt. auch die Dachneigung oder sonstiges vorgibt, kann ohne Einschränkung ein Walmdach oder sogar Mansardendach gebaut werden. Weitere Einschränkungen müssen in der Gestaltungssatzung des B-Plan enthalten sein. Also Gestaltungssatzung einsehen und sicherheitshalber Kopie hiervon besorgen!!!
So, das Problem ist zwei Architekten, zwei Antworten!! Der eine meint das wäre ne Lücke im Bebauungsplan, also möglich, der andere Sagt, sie sind wahrscheinlich von Satteldächern ausgegangen also nicht möglich. In unserer Gemeinde gibt es bereits vereinzelt Walmdächer, aber eben nicht im Umkreis des Bauplatzes.
Beide Architekten sind leider im Baurecht völlig inkompetent.
frag deinen Architekten und nicht uns hier, wie können wir wissen was in deiner Gemeinde erlaubt ist.
Und wen fragt der Architekt? Auskünfte der Gemeinde sind unverbindlich; mündliche Auskünfte der Bauaufsicht auch. Der Architekt muss sich schon selber um die bestehenden Rechtsvorschriften kümmern!
Wenn im Bebauungsplan nichts drin steht ist auch nichts festgesetzt.
Aber Achtung: Dachformen sind Gestaltungsrecht, dass der Landesbauordnung unterliegt und durch Ortsgestaltungssatzungen geregelt sein kann.
Also: Wenn es keine Ortsgestaltungssatzung gibt und im Bebauungsplan nichts drin steht kann ein Walmdach gebaut werden, wenn sonst alle Forderungen aus Landesbauordnung und Bebauungsplan erfüllt sind.
Übrigens: der Begriff "Walmdach" ist öffentlich-rechtlich nicht definiert; jede schräge Außenwand kann schon als Walmdach interpretiert werden.
Und: Aufpassen, dass durch den Walm die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht überschritten werden
hallo, leider kümmern sich einige architekten nicht um die örtlichen bauvorschriften. um ganz sicher zu gehen, welches dach du ausführen darfst, stelle eine bauvoranfrage. die kostet nicht viel, wird in der regel auch zügig bearbeitet, aber du hast dann eine rechtsverbindliche auskunft. aber, wie hier schon erwähnt: achte auf die zulässige geschossigkeit! du hast weiterhin noch die möglichkeit, falls ein walmdach nicht zulässig ist, einen antrag auf befreiung der festsetzung zu stellen (mit begründung). viel glück und lg von peti25