Ausnahmegenehmigung für Flachdach bei vorgegebenem Satteldach - angrenzendes Haus ist so genehmigt!
Ich beabsichtige in Vaihingen an der Enz, Kreis Ludwigsburg, Baden-Würrtemberg ein schönes Hanggrundstück zu kaufen. Ich möchte dort ein modernes, gradliniges Haus bauen - mein Traum wäre ein Flachdach!
Leider schreibt der Bebauungsplan ein Satteldach mit einer Neigung von 30-35° vor. Unmittelbar an das Grundstück grenzt ein anderes Bebauungsplangebiet an. Dort ist Satteldach mit einer Dachneigung von 18° vorgeschrieben. In diesem Gebiet wurde allerdings für ein Haus mit Flachdach eine Aussnahmegenehmigung erteilt; nur etwa 100 m Luftlinie entfernt; zwischen "meinem" Grundstück und diesem Haus steht kein weiteres Haus und es besteht Sichtbeziehung!
Nun meine Frage: gibt es eine Grundlage, Rechtssprechung, Präzedenzfall etc. auf der ich einen Anspruch auf eine entsprechende Ansprcuh auf eine Befreiung geltend machen könnte? Gleichbehandlungsgrundsatz o.ä.?
Eine informelle Voranfrage beim Baurechts- und Stadtplanungsamt hat leider noch nicht zum Erfolg geführt (Grundzüge der Planung wären berührt, keine Änderung möglich, man hätte ohnehin so viel zu tun, etc.).
Die Frage, warum ein nahezu benachbartes Haus so genehmigt wurde, konnte oder wollte man mir leider nicht beantworten.
Vielen Dank für Ihre Ratschläge und ihre Hilfe!
4 Antworten
Auf Befreiungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Und wenn der Nachbar eine bekommen hat, sagt der Richter: "Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht". Im übrigen ist das Nachbargrundstück in einem anderen Bebauungsplan mit anderen Festsetzungen, also besteht nicht einmal Unrecht.
Ob eine Dachneigung von 18 Grad noch unter den Begriff "Flachdach" fällt, ist öffentlich-rechtlich umstritten. In den Landesbauordnungen ist dieser Begriff nicht definiert; Definitionen aus Normen etc. gelten für das öffentliche Baurecht per se nicht.
Übrigens ist auch der Begriff "Satteldach" in den Bauordnungen nicht definiert; d.h. es ist strittig, ob beide Seiten gleich lang und gleich geneigt sein müssen oder wie lang (bzw. kurz) eine der Seiten sein darf.
Und: ich habe noch kein Flachdach gesehen, dass nach 15 Jahren noch dicht war!
Und Achtung: Dachneigungsvorschriften gehören zum Gestaltungsrecht, also Bauordnungsrecht, auch wenn sie in einem Bebauungsplan stehen. Befreiungs- bzw. Abweichunbgsregelungen richten sich also nach Landesbauordnung, nicht nach Baugesetzbuch. Das ist wichtig, wenn ein Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag gestellt und begründet werden soll.
Den Antrag empfehle ich zu stellen, denn zu mündlichen und richtigen Auskünften sind die Bauaufsichtsbehörden nicht mehr verpflichtet. Er sollte freilich mit Hilfe eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers gestellt werden.
Du wirst bei der Bauaufsicht mit Deinen Anfragen auch keinen Erfolg haben, jedenfalls nicht als privater Bauherr.
Denn als solcher bist Du nicht wichtig genug und zudem lästig.
Da es hier um öffentliches Recht geht, das mit zu den dehnbarsten Rechtsgebieten gehört, in dem Sachbearbeiter ein großes Maß an Ermessensspielraum haben, bleibt vernünftigerweise nur die Beratung durch einen Fachanwalt für Baurecht.
Teile voll die Auffassung von Seehausen. Sofern man die örtliche Bauvorschrift kippen will, bleibt nur der Weg der Bauvoranfrage. Dann Widerspruch (zumindest in Niedersachsen) und dann vor das VG. Empfehle ggf. vorab die Begründung der örtlichen Bauvorschrift zu lesen. Man hat bei Begründungsmängeln (Abwägung, Ermessen) i. d. R. gute Chancen, dass diese im VG-Verfahren gekippt werden könnte. Sonst sehe ich keine Chance. p.s. zu anderen Kommentaren:
Bauaufsichtsbehörden entscheiden aufgrund von öffentlichen Bauvorschriften. Vitamin B, Gewerbetreibende o. a. angeblich Bevorzugte gibt es (zumindest) bei uns nicht. Und Angst vor einer Behörde hat doch keiner mehr, oder?
Mein ernstgemeinter Tipp: Leg Dich nicht mit dem Bauamt an. Wenn es beim Nachbarn ging, kann das an Beziehungen oder Bakschisch gelegen haben. Versuche, es mit dem Bauamt zu erledigen.