Ruhestörung (Eigentumswohnung) beseitigen?
Hallo allerseits!
Seit 2016 bewohne ich meine jetzige Wohnung (Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus). Seit ca. 2 Jahren leide ich zunehmend unter der Lärm einer bestimmten Nachbarin, welche eine Etage unter mir wohnt.
Die Dame ist aller Erkenntnis nach psychisch krank (in der hiesigen psychiatrischen Fachklinik bekannt, öfter schon per Zwangseinweisung dort untergebracht worden, hat schon Feuerwehreinsätze verursacht usw.) und schreit von ca. 6.30 bis in den späten Abend (22.00 oder später) dauerhaft schrill durchs ganze Haus, schlägt Türen, so dass bei mir das Geschirr in den Schränken scheppert, macht "knallende Geräusche", schreit im Treppenhaus herum. Persönlicher Kontakt trägt absolut keine Früchte, da sie sich bei klingeln für wenige Minuten tot stellt.
Die Eltern wohnen mit im Haus, sind sehr freundlich, jederzeit ansprechbar, verständnisvoll, aber auch völlig hilflos, da die gesetzliche Betreuung nicht in ihrer Hand liegt.
Die Polizei ist im zweiwöchigen Rhythmus im Haus, die Maßnahmen reichen von an schellen und ermahnen, über gute (aber nutzlose Ratschläge) mir gegenüber bis hin zu völligem Desinteresse.
Die Hausverwaltung verweist ausdrücklich auf "Eigentum (der Dame gehört die Wohnung), da könne sie nicht eingreifen" und schickt der Dame Briefe mit der Hausordnung, kurzum, hilft null.
Die Situation belastet mich zunehmend, der ständige Tageslärm lässt mich nicht entspannen, schlafen vor oder nach Nachtschichten und ähnliches.
Kann mir jemand zu dem Thema Rat geben?
Grüße, Dennis
2 Antworten
Der Gesetzgeber hat die Wohnungseigentümergemeinschaft so konstruiert, dass diese unauflösbar ist. Es kann allerdings Situationen geben, in denen es den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit einem bestimmten Miteigentümer fortzusetzen.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einem störenden Miteigentümer unter bestimmten, strengen Voraussetzungen das Wohnungseigentum zu entziehen. Ein Eigentumsentziehung kann aber immer nur das letzte Mittel sein, wenn sich die Störung nicht auf andere Weise beheben lässt.
Dabei ist der vom Gesetz verwendete Begriff „Entziehung“ etwas missverständlich. Präzise ausgedrückt können die Eigentümer von einem störenden Miteigentümer verlangen, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Notfalls können sie dies per Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Ein weiter, mühevoller und häufig vergeblicher Weg!
Einige Fälle, in denen das Gesetz davon ausgeht, dass ein Entziehungsgrund vorliegt, sind in § 18 Abs. 2 WEG aufgezählt. Demnach sind die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums erfüllt, wenn der betreffende Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Anders als bei der Generalklausel nach § 18 Abs. 1 WEG nennt das Gesetz hier die vorherige Abmahnung explizit als Voraussetzung.
Danke für deine ausführliche Antwort!
das ist das "worst case" szenario, wenn man eine eigentumswohnung in einem mehrfamilienhaus besitzt.
wenn selbst polizeiliche maßnahmen nichts bringen und auch der eigentümergemeinschaft die hände gebunden sind, kannst du nur die flucht nach vorn antreten.
maßnahmen aus der philosophie "auge um auge" sind illegal, können zuum bumerang werden aber vllt. auch helfen. das muss man mit seinem gewissen vereinbaren.