Ruhestörung (Eigentumswohnung) beseitigen?

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Der Gesetzgeber hat die Wohnungseigentümergemeinschaft so konstruiert, dass diese unauflösbar ist. Es kann allerdings Situationen geben, in denen es den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit einem bestimmten Miteigentümer fortzusetzen.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einem störenden Miteigentümer unter bestimmten, strengen Voraussetzungen das Wohnungseigentum zu entziehen. Ein Eigentumsentziehung kann aber immer nur das letzte Mittel sein, wenn sich die Störung nicht auf andere Weise beheben lässt.

Dabei ist der vom Gesetz verwendete Begriff „Entziehung“ etwas missverständlich. Präzise ausgedrückt können die Eigentümer von einem störenden Miteigentümer verlangen, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Notfalls können sie dies per Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Ein weiter, mühevoller und häufig vergeblicher Weg!

Einige Fälle, in denen das Gesetz davon ausgeht, dass ein Entziehungsgrund vorliegt, sind in § 18 Abs. 2 WEG aufgezählt. Demnach sind die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums erfüllt, wenn der betreffende Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Anders als bei der Generalklausel nach § 18 Abs. 1 WEG nennt das Gesetz hier die vorherige Abmahnung explizit als Voraussetzung.

iwaniwanowitsch 
Beitragsersteller
 16.02.2021, 11:03

Danke für deine ausführliche Antwort!

das ist das "worst case" szenario, wenn man eine eigentumswohnung in einem mehrfamilienhaus besitzt.

wenn selbst polizeiliche maßnahmen nichts bringen und auch der eigentümergemeinschaft die hände gebunden sind, kannst du nur die flucht nach vorn antreten.

maßnahmen aus der philosophie "auge um auge" sind illegal, können zuum bumerang werden aber vllt. auch helfen. das muss man mit seinem gewissen vereinbaren.