wann muss man seinen besuch in einer Eigentumswohnung der Eigentumerverwalltung melden?
mein Freund hat eine Eigentumswohnung die er zusammen mit seinem Sohn bewohnt , seit Januar übernachte ich bei ihm da der weg zur Arbeit von ihm aus kürzer ist als von mir aus . in dem haus wohnen etwas ältere Leute und die ;nette; dame von ganz unten muss sich wohl beschwert haben das ich bei ihm wohne , also muss sie sich bei der Hausverwaltung bzw Eigentümerverwaltung ja Auskunft darüber geholt haben ! ist das überhaupt rechtens ? und wann muss er einen Dritte Person person angeben ? wenn es doch seine eigenen Wohnung ist und er sie nicht gemietet hat ? Er bezahlt somit ja alles selber wie Wasser Strom ect .
8 Antworten
es geht im konkreten fall um die Nebenkosten!
wobei auch das vernachlässigbar ist, denn wenn es sich um eine eigentumswohnung handelt, dann müssen alle energiekosten wie kalt und warmwasser, strom und vor allem Heizung mit Echtwerten erfassbar sein. kosten für Treppenhausbeleeuchtung, Reinigung, den Betrieb eines Aufzuges, den hausmeister und ähnliches werden in der regel über die Anzahl der Mietparteien beglichen. kosten für Grundsteuer, Brandschutzversicherung etc. in der regel über die Wohnfläche. blieben noch die Gebühren für den Abfall.
lange rede kurzer sinn: ich würde einfach der alten schachtel einen Riegel vorschieben und die Freundin als Dauergast oder mitbewohnerin bei der Hausverwaltung anmelden. die Nebenkosten dürften dadurch nicht wirklich weit steigen. dafür hätte aber auch NIEEEENMAND mehr das recht, irgendwas darüber zu meckern.
lg, Anna
Selbstverständlich geht es die Nachbarn prinzipiell nichts an, wer alles in der ETW wohnt. Die Hausverwaltung im übrigen auch nicht. Schon eher das Einwohnermeldeamt.
Allerdings kommt es auch darauf an, wie die Betriebskosten unter den Bewohnern aufgeteilt werden. Solange nur nach m² -Wohnfläche oder nach Anzahl der Wohnungen umgelegt wird und solange Heizung und Wasser genau über Zähler erfasst wird, spielt das auch keine Rolle, wieviele Personen in einer Wohnung leben.
Sofern aber Positionen dabei sind, die nach Personenzahl umgelegt werden, sieht es schon anders aus. Beispielsweise, wenn der Wasserverbrauch nicht über Zähler je Wohnung erfasst wird, sondern über die Anzahl der Bewohner je Wohnung umgelegt wird. Dein Freund sollte in der letzten Betriebskostenabrechnung nachsehen, ob es solche Positionen gibt. Wenn ja, gilt ein "Besuch" nach normalerweise 6 Wochen ununterbrochenen Wohnens nicht mehr als Besuch, sondern als Mitbewohner. Dann sollte Dein Freund das auch offiziell melden, seit wann Du dort mitwohnst. Schon aus Gründen der Fairness.
Auch das ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung. Wird Müllentsorgung je Wohnung umgelegt, ist es egal, wieviel Leute in der Wohnung hausen. Geht es nach Personenzahl, sollte er Dich bei der HV anmelden.
Der Eigentümer muss in seiner Wohnung nur ggf. Handwerker- oder vergleichbaren Besuch dulden. Sofern der ETW-Eigentümer für länger als 6 Monate Gäste beherbergt muss der dulden dass personenbezogene Nebenkosten an die Belegung der Wohnung angepasst werden. Das ggf. auch rückwirkend. WEG-Recht
Bei einer Eigentumswohnung braucht er nichts zu melden, du sagt ja er ist der Besitzer der Wohnung und somit kann er darüber frei verfügen
und wann muss er einen Dritte Person person angeben ?
wenn nebenkosten personenbezogen erhoben werden.
die frage bleibt nur noch offen der Müll da ich aber eigentlich nie länger als 4 Wochen am stück bei ihm bin und wehren meiner Arbeit auch mal für 3 tage nicht da bin weis er und genau so wenig ich wie das aussieht