Rückzahlung Weihnachtsgeld Minijob bei Kündigung zum 31.3.
Ich habe am 1.4.2011 eine Aushilfstätigkeit auf Minijobbasis angetreten und diese jetzt zum 31.3.2014 gekündigt. In der Abrechnung des Februargehalts musste ich sehen (und erfuhr ich erst auf Nachfrage), dass man mir das im Dezember gezahlte Weihnachtsgeld vom Lohn wieder abgezogen hat. In meinem Vertrag steht, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen sei, wenn zum 31.3. gekündigt wird. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entsprach 50% des durchschnittlich gezahlten Lohns der Monate September, Oktober und November und entsprach einer Höhe von 167 Euro. Im Internet las ich, dass eine Bindung über den 31.3. nicht zulässig sei, da das Weihnachtsgeld weniger als ein Monatsgehalt entspricht. Meine Fragen: Gelten die Bestimmungen "normal" Beschäftigter auch für Minijobber und habe ich eine Möglichkeit, dass Geld doch wieder ausgezahlt zu bekommen? Und ist der Abzug vom Februargehalt ohne vorherige Angabe eigentlich in Ordnung?
3 Antworten
Üblicherweise wird mit einem Mitarbeiter geredet, wenn Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist. Bei uns beispielsweise wird das nicht in einem Monat zurückgefordert, sondern in zwei, damit die Belastung nicht so hoch ist. Auch ein Minijobber ist ein normal Beschäftigter und als solcher zu behandeln. Dir steht ja der gleiche Urlaub zu und die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Insofern hast Du die gleichen Rechte und Pflichten.
dass das Unternehmen mir das Weihnachtsgeld nun doch gewähren muss?
Leider nein!
Die Antwort von ralosaviv ist zwar so weit richtig - nur liegt die Grenze, bis zu der Weihnachtsgeld nicht zurückgefordert werden kann, bei 100 € (nicht bei 500 €, wie gemutmaßt).
Also: Nur ein Weihnachtsgeld von höchstens 100 € hättest Du bei einer Kündigung bis zum 31.03. auf jeden Fall behalten dürfen.
Die Rückforderung ist gemäß der Klausel und nach der Höhe des gezahlten Weihnachtsgeldes also rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BAG müssen bei der Formulierung der Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld folgende Grenzen beachtet werden: Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgeld darf zurück gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres besteht. Wenn das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt übersteigt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig. Eine über den 30.06. des Folgejahres hinausgehende Bindung des Arbeitnehmers ist unzulässig. Kleinbeträge dürfen Sie nicht zurückfordern. Im Jahr 1966 legte das Bundesarbeitsgericht die Kleinbetragsgrenze bei 200 DM fest. Heute dürfte sie bei 500 € liegen.
Bei einer Kündigung zum 31.03. ist eine Rückforderung in der genannten Höhe also zulässig. Die Bindung geht ja nicht über den 31.03. hinaus. Das gilt für alle Arbeitnehmer, einschl. Minijobber.
Darf ich noch einmal nachfragen, ob das jetzt heißt, dass das Unternehmen mir das Weihnachtsgeld nun doch gewähren muss?