Kündigungsfrist BAT-KF

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Wenn du laenger als 1 Jahr aber nicht laenger als 5 Jahre dort beschaeftigt bist, hast du eine Kuendigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (BAT-KF § 33 Ziffer 1). Im Tarifvertrag wird bezueglich der Kuendigungsfrist nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschieden. Die dort angegebenen Kuendigungsfristen gelten also fuer beide Seiten.

Der Austritt aus der evangelischen Kirche berechtigt den Arbeitgeber gem. BAT-KF § 33 Ziffer 4 zur ausserordentlichen Kuendigung.

BAT-KF § 19 regelt die Hoehe der Jahressonderzahlung, deren Faelligkeit und die Berechnungsgrundlagen hierfuer. Von einer Rueckzahlung bei Kuendigung ist dort jedoch nicht die Rede. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann aber natuerlich auch ein teilweiser oder auch vollstaendiger Verzicht auf die Jahressonderzahlung vereinbart werden.

Mella78 
Beitragsersteller
 10.12.2011, 11:34

Vielen lieben Dank

sobald kündigungsfristen für arbeitgeberseitige kündigungen länger sind, als die des BGB, gelten sie. kürzere als im BGB, z.b. in individuellen arbeitsverträgen sind unwirksam. ein vertrag kann nie gesetzliche regelungen aushebeln.

der austritt aus der kirche kann kein grund für eine fristlose kündigung sein, u.u. für eine ordentliche. aber ob das arbeitsgericht michtmachen ist eine andere frage.

DerCAM  10.12.2011, 11:35

Es handelt sich offenbar um einen kirchlichen Arbeitgeber. Der betreffende Tarifvertrag regelt eindeutig, dass der Austritt aus der evangelischen Kirche einen wichtigen Grund darstellt, der den Arbeitgeber zur ausserordentlichen Kuendigung berechtigt.

Mella78 
Beitragsersteller
 10.12.2011, 10:49

Ja ok.Dankeschön

also den BAt kram kenne ich leider nicht. Aber 6 Wochen zum Quartal, heißt das man immer zum 31.3./31.6./31.9 und 31.12 kündigen kann und dann 6 Wochen vorher. Das Gesetz gilt hier nicht (BGB) kann durch Tarifverträge geändert werden, es ist quasi der Mindeststandard. Gestzlich hast du /sie außerhalb der Probezeit immer einen monat Kündigungsfrist, nach 5 Jahren 2 Monate. Also mit dem weihanchtsgeld weiß ich nicht genau, es gibt aber manchmal der Stichtag 31.3 wer da ausscheidet, muß zurückzahlen, später meistens nicht mehr. Der Auflösungsvertrag ist fristfrei, wenn ihr euch da einigt, kannst du auch morgen aufhören-ggf. geht das Weihnachtsgeld etc. den Bach runter, und beim Arbeitsamt mögen die sowas auch nicht, weil man quasi seine eigene Kündigung unterschreibt.

Mella78 
Beitragsersteller
 10.12.2011, 11:32

Dankeschön.Will das ja nur machen wenn ich bei der anderen Stelle die Zusage hab.Die wäre aber weg wenn ich erst zum 01.04 anfangen kann

bruno75015  10.12.2011, 12:20
@Mella78

also sehe das so, daß du normal bis 31.3 rauskommst, früher geht nur über einen Aufhebungsvertrag. Dann einigt ihr euch außervertraglich und setzt einen eigenen Vertrag auf, wann ihr beenden wollt. Wenn dich der Arbeitgeber bis 31.3 haben will, dann ist das Essig, der muß nicht unterschreiben. ISt ein blöde Sache, man sollte den anderen Job aber in der TAsche haben, sonst ist das nix.