Rücktritt vom Brillenkauf
Hallo zusammen,
ich bräuchte eure Hilfe bzw. Ratschlag.
Ich habe mir im August eine neue Gleitsichtbrille gekauft. Diese wurde mit Hilfe der Werten vom Augenarzt und Optiker erstellt. Bisher bin ich nicht damit zufrieden und wöchentlich bei dem Optiker (keine Kette) zur Nachbesserung/Ausbesserung. Sogar die Brillengläser wurden insgesamt 4 mal getauscht. Leider habe ich bei allen Brillengläsern ein Augenbrennen - mal mehr mal weniger. Zur Zeit habe ich, im Vergleich zu den bisher ausprobierten Varianten die besseren- aber noch NICHT die optimalen Gläser! Selbst diese trage ich schon einige Zeit, sodass es nicht an einer Eingewöhnungszeit liegen kann. Ebenso wurde ein anderes Gestell ausprobiert um eine Allergie auszuschließen. Als eine weitere/letzte Möglichkeit des Optikers wurde vorgeschlagen Gläser von einer anderen Marke (die ich in der alten Brille habe) zu bestellen, jedoch wären dies weitere 300€ ohne Garantie auf Erfolg.
Jetzt ist meine Frage, ob ich von diesem Vertrag zurücktreten kann? - Nachgebessert wurde ja schließlich schon mehrmals. Mich verunsichert es nur, dass es eine idividuelle Anpassung der Gläser ist.
Vielen Dank schonmal für Antworten.
7 Antworten
Grundsätzlich hättest du dieses Recht nach § 437 Nr. 2 BGB, wenn die Brille einen Sachmangel hat.
Was ein Sachmangel ist, bestimmt sich nach § 434 I BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Hier ist insbesondere der erste Punkt "wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet" relevant. Die Brille wurde ja für dich erstellt - wenn sie sich für dich nicht eignet, ist das Kriterium erfüllt.
Du musst allerdings beweisen, dass die Brille objektiv ungeeignet ist - und es nicht nur deine persönlichen Befindlichkeiten sind, die zu der Wahrnehmung führen, oder dein Augenbrennen möglicherweise andere Ursachen hat als die Brille. Hierzu wäre ggf. ein Gutachter erforderlich, deine Aussage alleine wird vor Gericht vermutlich nicht ausreichen.
Falls die Brille nach den Werten des Augenarztes angefertigt wurde, hätte ich Probleme, einen Sachmangel anzunehmen. Damit wäre die Beschaffenheit nämlich schon gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 vereinbart, so dass es auf die Eignung für die konkrete Verwendung nicht mehr ankäme.
Kannst du den Optiker auch danach fragen oder kontaktieren? Ich denke schon man kann zurücktreten, weiß aber nicht genau, würde aber jedenfalls mal nachfragen!
Das ist nicht ganz so einfach. Solange die Brille korrekt nach den ermittelten Werten gefertigt wurde und damit eine für Dich optimale Korrektur erreicht wird, ist im Prinzip an der Brille nichts zu beanstanden. Der Optiker kann schliesslich nichts dafür, daß Du offenbar Probleme mit brennenden Augen hast oder eventuell Gleitsichtgläser nicht so gut verträgst. Die Gläser wurden ja nun mehrfach gegen andere Varianten ausgetauscht - das bedeutet dementsprechend auch jedesmal wieder neue Eingewöhnungszeit an die neuen Gläser - eventuell brauchst Du einfach noch etwas Zeit, um Dich an die aktuellen Brillengläser zu gewöhnen, bei vielen Menschen ist das bei Gleitsichtgläsern erst nach längerer Gewöhnungsphase erledigt.
Aber da das Augenbrennen offenbar von der Brille herrührt, sollte er sich als Optiker mit dieser Problematik bekannt fühlen oder in der Lage sein, hier die genauen Umstände und somit Lösungsansätze zu recherchieren. Ich denke, das Problem sollte für einen guten Optiker lösbar sein, wenn es nicht etwas völlig absurdes ist wie eine psychosomatische Streßreaktion auf die Brille oder sowas völlig verrücktes...
Kannst nicht zurücktreten, das es, wie du ja schon selbst festgestellt hast, eine individuelle Anfertigung für dich war.
Nein,
für individuelle Anfertigungen, kleine Ponys mit rosanen Mähnen, Wolken und für Wettergötter gilt die Sachmängelhaftung nicht. Das steht im großen Gesetzbuch der Allwissenden, zu dem nur wenige Zugang haben, direkt hinter dem Straftatbestand der Totmachung und vor dem Leitspruch, dass alle Gerichte doof sind.
Das weiß man doch ;-)
Na ja, ich vermute eher einen Bezug auf das Widerrufsrecht, bei dem Individualanfertigungen ja in der Tat ausgenommen sind (§ 312d IV Nr. 1 BGB).
Ja, ich weiß, dass dies nur im Fernabsatz gilt.
Das vermute ich auch. Aber ich konnte es mir einfach nicht verkneifen.
@ Messkreisfehler: Sorry, falls du das in den falschen Hals bekommen hast - mein Kommentar war nicht gegen dich gerichtet ;-)
Ich denke, ein guter Optiker geht der Ursache der brennenden Augen von verschiedenen Wegen auf den Grund. Sich hier auf Messwerte zu verlassen, ist zu kurz gesprungen. Vielleicht ziehst du deinen Augenarzt dazu und holst dir ne zweite Optikermeinung ein.
Primär sollte die Lösung des Problems der brennenden Augen sein. Ich bin ebenfalls im Einzelhandel tätig und würde aus der Argumentation des ersten Beantworters ebenfalls sagen, Rücktrittsrecht besteht. Zwar hart für den Betrieb, aber im Zweifel ja auch für ihn die bessere Lösung. Anscheinend ist der Optiker ja nun auch mit seinem Latein am Ende.
Und für die gilt die Sachmängelhaftung nicht?