Rücklastschrift (SEPA) für Miete?
Eine theoretische Frage: Darf meine Bank Informationen über die von mir getätigte Rücklastschrift der monatl. Miete, an meinen Vermieter herausgeben, ob z.B. das Konto nicht gedeckt ist, oder ich selbst das Rücklastschrift beauftragt habe? SEPA-Lastschrift-Verfahren
8 Antworten
Wenn das zugesicherte Lastschriftmandat nicht ausgeführt werden konnte weiß der Empfänger, dass die erforderliche und zugesicherte Kontodeckung nicht vorlag.
Nur wenn du die erfolgreiche Lastschrift zurückbuchen lassen solltest, die der Empfänger bereits gutgeschrieben bekam, wüßte er das nicht sicher.
Nur welchen Unterschied macht das für dich? Du wirst so oder so fristlos gekündigt, wenn die Miete 31 Tage nach Fälligkeit nicht eingezogen werden könnte, § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB; ordentlich, wenn die eingezogenen Miete zurückgebucht werden würde oder am 1. ds. M. nicht abgebucht werden könnte, da dieses vertragswidrige Verhalten einen nicht unerheblichen Verstoß gegen deinen Hauptpflicht aus Mietvertrag n. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre.
Was ist daran irreführend die Frage dahingehend zu beantworten, das eine nicht ausgeführte Lastschrift nur auf fehlende Deckung des Kontos schließen läßt, da sie ja andernfalls auftragsgemäß vorgenommen worden wäre?
Nein, Datenschutz
nix Datenschutz - der Gläubiger darf sehr wohl wissen, warum die Lastschrift nicht eingelöst wurde
Beim Vermieter erscheint auf dem Kontoauszug einer der folgenden Hinweistexte
Zurück wegen Widerspruch
Konto erloschen
sonstige Gründe
und bei "sonstige Gründe" weiß jeder der sich auskennt, was gemeint ist.
Früher stand es im Klartext dort "vorgelegt und nicht bezahlt" oder "mangels Deckung"
Bei einer nicht eingelösten Lastschrift gibt es folgende verschiedene Texte, die je nach Grund zur Anwendung kommen:
Rücklastschrift mangels Deckung
Rücklastschrift wegen Widerspruch
Rücklastschrift wegen Kontolöschung
Der Zahlungsempfänger erhält die Lastschrift mit dem Vermerk "wurde durch bezogenes Institut nicht eingelöst" zurück.
Warum nicht eingelöst wurde, kann sich jeder denken, der sich die Hosen nicht mit der Kneifzange anzieht.
Die von Dir angegebene Rechtsgrundlage ist nur irreführend, da es total irrelevant ist. Es war auch keine BGB-Frage, und es wurde auch nicht nach Konsequenz gefragt.