Rostfleck als Mietsachschaden?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Abnutzung oder  Zustandsverschlechterung bei vertragsgemäßem Gebrauch sind mit der Miete abgegolten, so die Rechtslage.

Das Anbringen von Halterungen ist vertragsgemäß. Der Vermieter hätte explizit auf die Rostgefährdung hinweisen müssen, was er nicht hat.

Es ist wie mit dem Stehpinkler der den Marmorfussboden verätzt hat. Der BGH hat Schadenersatz abgewiesen, da der Vermieter nicht drauf hingewiesen hat, dass der Urin den Marmor beschädigt.

yaksey 
Beitragsersteller
 16.05.2019, 14:20

Danke für diesen neuen, sehr interessanten Blickwinkel! @albatros

Hier stellt sich tatsächlich die Frage, ob das noch zu einem vertragsgemäßen Gebrauch durch Witterungseinflüsse gehört oder schon zu einer Beschädigung der Mietsache.

Ich würde grundsätzlich auf letzteres tippen, da man - wie Du schon sagst - eigentlich einen Untersetzer unter diesen Korb stellen könnte.

Mit Abnutzung hat das auch wenig zu tun, da Granit fast ewig hält.

Ansonsten gibt es im Fachhandel speziellen Rostlöser. Habt Ihr das damit mal versucht? Da sollte aber beachtet werden, ob dieser nicht die Oberflächenstruktur des Granits angreift.

Ansonsten solltet Ihr den Schaden an Eure Haftpflichtversicherung melden.

yaksey 
Beitragsersteller
 16.05.2019, 10:10

Danke für die fundierte Antwort. Wir selbst haben noch keinen Reinigungsversuch unternommen. Unser Vermieter meinte, er habe bereits alles versucht. Glaube aber nicht, dass er hierfür auf einen von dir angesprochenen Spezialreiniger zurückgegriffen hat.

DOCH.. man platziert einen Untersetzer.. um genau so was zu vermeiden.. den Schaden habt ihr verursacht und der Vermieter hat völlig recht das zu bemängeln

Schäden an Granit können zu "normaler" Abnutzung gehören - aber nur bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Die Balkonbrüstung ist dazu da, ein Herabstürzen vom Balkon zu verhindern. Dabei ist der Schaden ja aber nun definitiv nicht entstanden. Demzufolge geht das auf Eure Kosten...

yaksey 
Beitragsersteller
 16.05.2019, 10:12

Das ist glaube ich zu allgemein gefasst. Wenn es danach ginge, wäre das allseits beliebte Beispiel eines an der Balkonbrüstung hängenden und herabfallenden Blumentopfs ebenfalls hinfällig – nach deiner Argumentation hätten die Blumen ja ebenso nichts an der Brüstung verloren.

ErsterSchnee  16.05.2019, 10:54
@yaksey

Es geht aber nicht darum, was DU glaubst...

yaksey 
Beitragsersteller
 16.05.2019, 11:18
@ErsterSchnee

@ErsterSchnee Nicht sehr hilfreich. Ich behaupte ja auch gar nicht, dass meine Ansicht "richtiger" ist. Ich sage lediglich, dass lt. deiner Definition sehr viele Dinge deutlich strikter unter "unsachgemäßem Gebrauch" laufen müssten. Ich will uns ja auch von keiner Schuld freisprechen, sondern habe lediglich nach einer Einschätzung seitens der Community gefragt. Du hast deine Meinung kundgetan und ich hab dir wiederum meine Ansicht dazu dargelegt. So funktioniert gesunder Gedankenaustausch. Dein letzter Kommentar trägt dazu jedoch so gar nichts bei außer "mimimi".

ErsterSchnee  16.05.2019, 11:44
@yaksey

Du hast es immer noch nicht verstanden... Es geht nicht darum, was du glaubst, es geht nicht um gesunden Menschenverstand - es geht um Gesetze und Rechtsprechung.

Und ein von der Balkonbrüstung fallender Blumentopf ist ein vollkommen anderer Sachverhalt als Verschmutzungen durch einen auf der Balkonbrüstung stehenden Blumentopf. Das solltest selbst du trotz allem "mimimi" erkennen können...

.... trotz der für mich komischen Wertung (die Antwort passt hier gar nicht her!), meine Mieter ersetzen den Schaden über die private Haftpflicht oder es wird teuer, so meine Erlebnisse bei unseren Gerichten.

Auf einer Balkon-Brüstung hat nichts zu stehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung