Rentenversicherung - Arbeit und Studium parallel?
Guten Tag,
ich habe eine Anfrage zur Klärung der Ausbildungszeiten erhalten.
Ich habe nach dem Abitur ein Jahr fast durchgehend gearbeitet und auch Rentenbeiträge bezahlt. Ich war in dieser Zeit aber auch als Student eingeschrieben (andere Fachrichtung als späteres Studium).
Danach habe ich dann fast 6 Jahre durchgehend studiert.
Es habdelt sich insgesamt um die Jahre 1983-1990.
Die Frage ist jetzt, ob ich während des ersten Jahres überwiegend gearbeitet (Stundenanzahl je Woche ist gefragt) oder studiert habe.
Bisher waren die Einzahlungen im ersten Jahr als Arbeitszeit und die restlichen Monate als Ausbildungszeit im Rentenbescheid.
Was hat welche Angabe der Wochenstunden für einen Effekt auf meine spätere Rente?
Vielen Dank und viele Grüße Sukubus
3 Antworten
Die Rentenversicherung prüft, ob die Beitragszeiten in diesem Zeitraum gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Studium darstellen. Hintergrund ist, dass du wegen des Studiums weniger gearbeitet hast als ein "normaler" Beschäftigter und dir daraus bei der Durchschnittsberechnung Nachteile entstehen (Grundberechnung/Vergleichsberechnung).
Dies ist bei der Rentenberechnung (insbesondere bei der Erwerbsminderungsrente) entscheidend, weil die Zurechnungszeit mit dem persönlichen Durchschnitt bewertet wird. Bei der Regelaltersrente ist keine Auswirkung zu erwarten.
Es bringt dir also keinen Nachteil, wenn du gleichzeitig studiert hast, kann aber von Vorteil sein.
Hier ein Link zu dieser Frage und die Antwort von Experten:
Wenn die Wochenstunden des Studiums überwiegen, bekommst du für deine Rentenanwartschaften eine sogenannte Anrechnungszeit. Diese ist für bestimmte Renten zu berücksichtigen (z.B. bei der Regelaltersrente wird diese nicht berücksichtigt)
Wenn die Wochenstunden für die Arbeit überwiegen, wird dir die Anrechnungszeit i.d.R. abgelehnt.
Es hätte eine Auswirkung wenn du jetzt erwerbsgemindert würdest. Vor dem Rentenantrag werden die letzten 60 Monate darauf überprüft, ob du mindestens 36 Pflichtbeiträge in dieser Zeit geleistet hast. Ist das nicht der Fall, hast du (noch) keinen Anspruch auf EM-Rente.
Das gleiche gilt im Todesfall für eine Hinterbliebenenrente.
Er hat die Pflichtbeiträge. Ob daneben nun noch eine Schulausbildung berücksichtigt wird oder nicht, ändert nichts daran das er die Monate mit Pflichtbeiträgen belegt hat. Sie zählen also in jedem Fall bei den 36 Monaten mit.