Reklamationsrecht bei Ohrringen?
Hallo,
ich hatte heute eine Kundin, die Ohrringe reklamieren wollte die sie vor 2 Tagen gekauft hat. Die Ohrringe waren getragen und haben sich leicht verfärbt (sie haben 3€ gekostet.) Da die Kundin in sehr unfreundlichem Ton zu mir kam und auch lauter wurde habe ich gesagt sie könne morgen wieder kommen und es mit der Chefin klären, dass wollte sie aber nicht. Da die Kundin im Laden rumgeschrien hat habe ich die Ohrringe auch nicht zurückgenommen.
wie ist hier die Rechtslage ? Ohrringe gehören ja zu Hygieneartikeln und die Kundin möchte sich jetzt beschweren.
2 Antworten
Es ist egal, ob die Ohrringe
- nur 3,-€ kosteten
- durch die Kundin bereits getragen wurden (es könnte sich also theoretisch auch um einen getragenen Slip oder eine benutzte Zahnbürste handeln, der juristische Sachverhalt bleibt der gleiche)
oder ob
- die Kundin im Laden laut und unverschämt wurde:
Das deutsche BGB sieht grundsätzlich eine
gesetzliche Gewährleistungvon 24 Monaten auf alle Produkte (außer Lebensmittel, Pflanzen, Tiere etc.) vor.
Während der ersten 6 Monate davon müsste im Ernstfall der Verkäufer/Hersteller dem reklamierenden Kunden beweisen, dass der Fehler der Ware durch den Kunden verursacht wurde (was er i.d.R. nicht kann), wenn er die Kundenreklamation zurückweisen möchte.
Erst nach Ablauf von 6 Monaten bis maximal zur Vollendung der 24 Monate gilt die so genannte "umgekehrte Beweislast", wonach der Kunde dem Verkäufer/Händler nachweisen müsste, dass der entstandene bzw. entdeckte Fehler ein Herstellerfehler war.
Tritt also ein Fehler innerhalb der gesetzlichen Gewägrleistungsfrist, wie in Deinem Fall binnen 3 Tagen nach Kauf, auf, hat die Kundin
folgende Rechte gemäß § 437 BGBDer Kunde hat die Wahl, ob er vom Verkäufer
- eine Nachbesserung oder
- eine Ersatzlieferung fordern möchte.
Dies kann der Verkäufer allerdings ablehnen, sofern die Kosten unverhältnismäßig sind.
Sowohl bei der Nachbesserung, als auch bei der Ersatzlieferung hat der Kunde die Möglichkeit neben der Leistung noch
- Schadenersatz zu fordern, sofern das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Kann der Verkäufer weder nachbessern noch Ersatz liefern, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Das heißt:
- Wanderung, also Ware an Verkäufer zurück und Kaufpreis an Kunden zurück
Bei geringfügigen Mängeln kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises fordern und zudem noch einen Schadenersatz neben der Leistung.
Das Ganze hat übrigens nichts mit Kulanz zu tun, sondern die Kundin hat tatsächlich einen Rechtsanspruch darauf, den sie notfalls sogar erfolgreich gerichtlich durchsetzen könnte. Auch wenn sie ihr Anliegen in einem unschönen Tonfall vorgebracht hat, so ist das Recht in diesem speziellen Fall doch auf ihrer Seite.
Danke.
Das steht hauptsächlich
- im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch),
- Du kannst es aber auch hier (<== anklicken) und
- ebenso hier (<== anklicken)
nachlesen:
"§ 438b enthält zudem besondere Regelungen zur Verjährung im Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages. In der Regel verjähren die Mängelrechte nach § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren.".
LG
Ach so - etc. heißt "etcetera" und bedeutet sinngemäß "und so weiter".
Es ging mir jetzt tatsächlich nur um die Ausnahmen für Lebensmittel, Pflanzen und Tiere ;) Inhaltlich kenne ich mich auch etwas mit dem Gewährleistungsrecht aus.
Soweit ich weiß (und da bin ich mir eigentlich absolut sicher) gibt es da keine Ausnahmetatbestände für die o.g. Sachen. Bei Tieren hat man natürlich immer das Problem, wann selbiges als 'neu' zu bezeichnen wäre und damit die Beweislastumkehr nach § 476 greift. Aber dem Grunde nach besteht das Mängelgewährleistungsrecht ohne Probleme.
Ach, soooo.
Grundsätzlich gilt auch für Pflanzen die Gewährleistungszeit von zwei Jahren gegenüber Verbrauchern. Normalerweise können Käufer im Rahmen der Nacherfüllung bei Mängeln zwischen einer Reparatur und einer Ersatzlieferung wählen - wobei eine Reparatur bei Pflanzen eher nicht in Frage kommt^^.
Problematisch könnte allerdings der Nachweis werden, ob die Pflanzen bereits beim Kauf mangelhaft waren oder ob sie etwa wegen falscher Pflege eingegangen sind. Die Nachweispflicht liegt hier beim Kunden.
Bei Tieren (die auch als Sache gelten) ist es so:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Diese Vermutung ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar.
Ein Verbrauchgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache - hier Tier - gekauft hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob es sich bei einem Züchter um einen Unternehmer handelt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Allerdings sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Anders als Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung. Diese wird nicht nur durch natürliche Gegebenheiten wie z.B. Alter, sondern auch durch die Haltung beeinflusst.
Deutlich soll hier darauf hingewiesen werden, dass die o.g. gesetzliche Vermutung mit der Art des Mangels - jedenfalls bei Krankheiten - oft unvereinbar sein wird, weil wegen der Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch nicht selten ungewiss bleiben wird, ob eine Ansteckung vor oder erst nach der Lieferung des Tieres an den Käufer entstanden ist. Es bedarf also stets einer differenzierten Beurteilung je nach Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels.
Bei Lebensmitteln hat man i.d.R. die Verjährungsfrist der Gewährleistung durch das Mindesthaltbarkeitsdatum gegeben. Bei anderen verderblichen Lebensmitteln wir Brot ist das Recht wieder Gummi - da geht es nach der produktüblichen Haltbarkeitsdauer, die aber nirgendwo gesetzlich fixiert ist.
Hm...
Ohrringe sollten sich nicht verfärben.
Ich habe letztens auch getragene Ohrringe zurückgegeben, weil der Verschluß kaputt gegangen war.
Klar.. wir sind auch immer kulant, wenn etwas kaputt geht ist es ja eine Reklamation also wenn die Ware ihren Sinn und Zweck nicht erfüllt.. aber das war für mich kein Reklamationsgrund und ich war nicht mehr kulant weil die Kundin lauter wurde ..
Wenn etwas kaputt geht, hat das nichts mit Kulanz zu tun.
Dann seid Ihr per Gesetz verpflichtet, die Ware zu reparieren, auszutauschen oder den Kaufpreis ganz oder teilweise zu erstatten.
Kulanz wäre d a n n gegeben, wenn der Kunde n a c h dem Ablauf von 24 Monaten noch mit einer Mängelrüge ankommt und Ihr n a c h dieser Zeit also gesetzlich eigentlich nicht mehr verpflichtet wäret, aber trotzdem freundlicherweise noch dem Kunden entgegen kämet.
Wo steht das denn und was soll 'etc.' bedeuten? Im übrigen eine gute Antwort.