Rechtliche Lage (Handel, Gewerbe) zum Thema Verkauf von Kunst im Bilderrahmen?
Angenommen man kauft als Künstler einen fertigen weißen Wechselbilderrahmen, den man bemalt und gestaltet und legt dort ein selbst gemaltes Bild hinein, sodass der Bilderrahmen zum untrennbaren Teil des zu verkaufenden Kunstwerkes wird, wie sieht da die rechtliche Lage aus?
Was soll daran juristisch zu prüfen sein?
wenn man einen normalen Bilderrahmen kauft und weiterverkauft, dann ist die Lage eine andere, als wenn man ein Kunstwerk verkauft, das man selber gemacht hat, z.B. Steuern
3 Antworten
Es ist etwas unklar, was du wissen willst....
Wenn du dein Bild (Kunstwerk) rahmst, dann wird der Rahmen Bestandteil des Bildes. Dabei ist es egal, on du den Rahmen veränderst oder nicht.
Oder willst du unbedingt veränderte Rahmen verkaufen und machst nur deshalb irgendwelche Malereien hinein? In diesem Fall würde ich danach gehen, wie das Werk bewirbst. Inserierst du den Rahmen mit Füllung, ist es Gewerbe, inserierst du das gerahmte Bild, ist es Kunst.
Ich glaube ich habe das schon gut beschrieben gehabt. Es handelt sich hier um eine rechtlich streitbare Frage und das kann jedes Finanzamt anders sehen. Ich habe dazu noch keine Rechtsprechung gefunden. Somit hängt das immer vom Einzelfall ab, aber da ein normaler Finanzbeamte nicht sagen kann, ob es sich um ein gesamtes Kunstwerk handelt oder der Rahmen dort als Zubehör verkauft wird (also eventuell vom Kunden ausgesucht) müsste das vom Finanzamt als ein Kunstwerk anerkannt werden. Wie gesagt, zur Not muss das das Finanzgericht entscheiden.
Helfen kann auch eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt.
Ich verstehe noch immer nicht den Hintergrund deiner Frage. Willst du mit Rahmen handeln und als "Alibi-Kunst" ein Bild hineintun? Und das nur, um eine Gewerbeanmeldung zu vermeiden? Oder willst du dich mit dem Finanzamt streiten, ob das Einnahmen aus Kunst oder Gewerbe sind?
lies die Frage einfach...
Erst unklar fragen und auf Nachfragen patzig reagieren? Danke, solchen Leuten helfe ich nicht....
Wenn du als selbständiger Künstler selbst gemalte Kunstwerke verkaufst (sei es in einem dazu gekauften Bilderrahmen), dann ist das eine freiberufliche Tätigkeit.
Klar könnte er auch einen Ankauf und Verkauf von Bilderrahmen als Geschäft tätigen, aber das wären dann gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte mehr.
Wenn du auf das Bemalen des Bilderrahmens abzielst sehe ich hier oft eher eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, da hier wohl beim Umfärben keine wirklich künstlerische Schöpfung entsteht. Das wäre dann anders, wenn er aus den angekauften Bilderrahmen wirklich etwas ganz neues schöpft, z.B. verziert diese aufwendig und malt Motive darauf oder so.
es geht darum, dass der Bilderrahmen zum wesentlichen Bestandteil der Bildkomposition im Zusammenspiel mit dem Bild und des Ausdrucks wird
also es ist hier wohl eine Grenzangelegenheit?
Der Bilderrahmen ist Zubehör im Sinne des § 97 BGB und in diesem Sinne dem dafür vorgesehen Bild zugehörig. Da wird kein Finanzbeamter kommen und den Bilderrahmen als gewerbliche Einkünfte von den selbständigen Einkünften des Bildes trennen wollen/dürfen.
Hier sehe ich darum auch keine wirkliche Grenzangelegenheit.
Aber klar, wenn der Künstler den Bilderrahmen so verändert, dass daraus ein Gesamtkunstwerk wird, dann ist das natürlich ebenfalls der Fall. Wie gesagt, grundsätzlich braucht das nicht gegeben sein, da ein Bilderrahmen selbst so als Zubehör zu dem Bild gehört.
Wobei gerade in einem alten Artikel gelesen, dass wohl selbst dann eine gewerbliche Einsortierung erfolgt, wenn der Künstler einen gewissen Bilderrahmen zu einem gewissen Bild verkauft. Demnach wäre hier tatsächlich nur dann eine freiberufliche Einordnung gegeben, wenn es sich um ein Gesamtkunstwerk handelt und der Bilderrahmen vom Künstler eben künstlerisch darin untergeht § 93 BGB.
Also ja, bis die Rechtsprechung oder ein Gutachter die Sache nicht geklärt hat, ist es scheinbar tatsächlich eine Grenzangelegenheit.
Halte das jedoch irgendwie für nicht nachprüfbar, ob der Künstler es jetzt einfach so zum Bild verkauft oder es wirklich im Bild untergeht, darum wäre meine Rechtsaufassung, dass der Bilderrahmen selbst dann zur freiberuflichen Tätigkeit zählt, wenn dieser zu einem bestimmten Kunstwerk dazu verkauft wird und der Künstler diesen auswählt. Ob dieser dann tatsächlich darin untergeht oder als Zubehör dient, wäre dann nicht von Belangen. Aber das ist nur meine Meinung!
Der Künstler hat ein Kunstwerk erstellt. Dies ist eine freiberufliche Tätigkeit.
und an welcher Stelle gehst du auf meine explizite Frage ein?
Ich habe den kompletten rechtlichen Rahmen zu Ihrer Frage beschrieben. Mehr gibt es dazu nicht.
ne, du hast gar nichts
Die Frage ist: Was ist der rechtliche Rahmen, wenn ein Künstler Bilder einrahmt und verkauft. Das ist künstlerische Freiheit. Die ist geschützt durch das Grundgesetz. Der dazu notwendige Schöpfungsakt ist eine freiberufliche Tätigkeit. Genau das ist die umfassende Antwort zur Frage. Mehr gibt es dazu nicht.
ist es tatsächlich egal?
denn einen Wechselrahmen kann man ja auch für andere Bilder verwenden