Rechnungen für jemand anderen bezahlt?

7 Antworten

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Es könnte sich hierbei um eine Schenkung gehandelt haben. Die Schenkung kann unter bestimmten Umständen (z.B. Verarmung des Schenkers) 10 Jahre lang zurückgefordert werden. § 528, 529 BGB.

Gibt es einen bestimmten Grund für den Sinneswandel der Bekannten?

Hugo12345678910 
Beitragsersteller
 14.06.2016, 10:01

Danke für deine Antwort, Sie war mit unserer Beziehung nicht einverstanden weil Sie Angst hatte Ihn dadurch zu verlieren. Sie hat Ihm gedroht wenn er auszieht (also zu mir) würde Sie uns das Leben schwer machen... 

RobertLiebling  14.06.2016, 10:06
@Hugo12345678910

Na dann... An eurer Stelle würde ich vermutlich das Geforderte bezahlen und dann den Kontakt abbrechen.

Vor Gericht sehe ich eher geringe Chancen für die Bekannte - dass hier ein Widerruf der Schenkung wegen "groben Undanks" (§ 530 BGB) möglich wäre, wage ich stark zu bezweifeln. Und das wird vermutlich auch der Richter nicht anders sehen.

Ich würde schon bezweifeln dass überhaupt jemals ein Anspruch bestand. Selbst wenn, dann ist dieser verjährt gem. §§ 195, 199 BGB. Man muss sich allerdings gem. § 214 BGB auf die Verjährung berufen, damit diese ihre Wirkung entfaltet.

Rechtlich wäre das wohl nicht möglich.

Aber dein Freund sollte Bedenken, daß die Person vielleicht jetzt selbst in finanziellen Schwierigkeiten ist. Also moralisch gesehen sollte er an eine Rückzahlung denken.

Zahlungen die länger als drei Jahre zurückliegen sind verjährt.

Wenn sie nun versucht über einen Manhbescheid einen Titel (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) zu erwirken muß er dem Mahnbescheid wiedersprechen. Dazu muß er auf dem Mahnbescheid nur ein Kreuz machen und das Ganze dann an das Mahngericht zurückschicken. Frist beachten!

Hugo12345678910 
Beitragsersteller
 14.06.2016, 10:03

Einen Mahnbescheid hat er schon bekommen und diesem auch wiedersprochen. jezt will Sie ihr Forderung gerichtlich geltend machen

Artus01  14.06.2016, 10:14
@Hugo12345678910

Das kann sie ja tun. Es wird dann demnächst Post vom zuständigen Gericht kommen. In seiner Antwort kann er dann die Einrede der Verjährung geltend machen. Zumindest für die Zahlungen die schon mehr als drei Jahre zurückliegen.

kevin1905  14.06.2016, 11:18
@Hugo12345678910

Der Mahnbescheid unterbricht die Verjährung für 6 Monate.

Spielt aber keine Rolle. Dann sind die Ansprüche eben seit dem 01.07.2015 verjährt, statt dem 01.01.

Klage erheben wäre reichlich sinnfrei. Erstens müsste sie ja die Gerichtskosten vorschießen und in der Klageerwiderung schreibt der Freund dann, dass er sich auf die Einrede der Verjährung beruft und das Gericht lässt die Klage gar nicht zu.

Hugo12345678910 
Beitragsersteller
 14.06.2016, 11:38
@kevin1905

Danke für die Antwort, Sie hat die Gerichtskosten schon vorgeschossen... und Ihren Anspruch begründet... Wir selbst haben aber auch schon einen Anwalt eingeschaltet

Ist dies rein rechtlich betrachtet möglich?

Prinzipiell ja, so lange sich der Freund nicht auf die Einrede der Verjährung beruft.

Gibt es hier auch die Verjährung von 3 Jahre?

Verjährung tritt niemals automatisch ein, sie muss aktiv erklärt werden. In dem Fall wären Ansprüche aus dem Jahre 2011 seit dem 01.01.2015 verjährt.

Dun dun.