Rechnung stellen ohne Gewerbeschein möglich?
Ich bin fest angestellt und habe die Möglichkeit als Grafikerin hin und wieder nebenbei Aufträge zur Gestaltung unterschiedlicher Medien zu übernehmen. Darunter wären auch Anzeigen für gewerbliche Produkte. Diese Aufträge sind nicht dauerhaft und regelmäßig geplant und würden 450 € im Monat voraussichtlich nicht übersteigen. Ich möchte mir einfach ein paar Euro dazu verdienen.
Nun meine Fragen:
- darf ich für meine gestalterischen Tätigkeiten Rechnungen ohne MWST ausstellen ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben?
- reicht es diese Einkünfte bei meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung mit anzugeben?
- oder falle ich unter das Kleinunternehmer Gesetz und was muss ich dann beachten?
Bei meiner Nachfrage beim Finanzamt wurde mir gesagt, wenn ich einen Gewerbeschein anmelde, jedoch nur ab und zu Aufträge habe, könnte es mir passieren das mir eine Scheinselbstständigkeit unterstellt wird. Stimmt das?
Offen gestanden würde ich ungern eine Gewerbe anmelden, da die Aufträge nicht regelmäßig kommen. Jedoch würde ich die wenigen gerne annehmen ohne mich strafbar zu machen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
2 Antworten
darf ich für meine gestalterischen Tätigkeiten Rechnungen ohne MWST ausstellen ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben?
Die Tätigkeit, die Sie beschreiben, stellt auch in kleinem Umfang bereits eine gewerbliche Tätigkeit dar. Insoweit wären Sie bei Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet dies der für Sie zuständigen Gewerbebehörde (oft das örtliche Ordnungsamt) anzuzeigen.
Hierbei wäre es in Ihrem Fall sinnvoll, die Tätigkeit als Nebengewerbe anzuzeigen.
reicht es diese Einkünfte bei meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung mit anzugeben?
Es muss bei einem Einzelunternehmen zusätzlich die Anlage G ausgefüllt werden. Außerdem notwendig ist in dem Fall die EÜR sowie in jedem Fall die Gewerbesteuer- und die Umsatzsteuererklärung.
oder falle ich unter das Kleinunternehmer Gesetz und was muss ich dann beachten?
Diese Regelung findet sich ihm Umsatzsteuergesetz und kann von Ihnen in Anspruch genommen werden, falls gewünscht. Dies muss allerdings gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden (im Rahmen der steuerlichen Erfassung).
Voraussetzung: Der Umsatz übersteigt nach Ihrer Einschätzung in diesem Jahr, bei Aufnahme der Tätigkeit im März und unter Berücksichtigung der zwölftel Regelung voraussichtlich 14.583,33 € nicht. Für 2018 darf in dem Fall nach Ihrer Einschätzung der Umsatz voraussichtlich 17.500,00 € nicht übersteigen.
Wenn die Regelung in Anspruch genommen wird, muss keine USt. mehr auf den Rechnungen ausgewiesen werden, es darf allerdings auch ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
könnte es mir passieren das mir eine Scheinselbstständigkeit unterstellt wird. Stimmt das?
Dazu gehören mehrere Kriterien. Entscheidend ist eher, dass Sie mehrere Auftraggeber haben und eben nicht weisungsgebunden tätig sind. Beurteilen tut dies allerdings die Rente Bund.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist es nicht möglich ohne Gewerbeschein unregelmäßig etwas dazu zu verdienen, wenn dies einen bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreitet.
Richtig. In welchem Umfang oder wie viel Umsatz/Gewinn/Verlust erzielt wird, spielt keine Rolle. Es ist bereits dadurch eine gewerbliche Tätigkeit, weil sie wiederholt und auf Dauer stattfinden soll und weil dahinter die Absicht steht Gewinn zu erzielen.
Eigentlich wollte ich mich weder selbstständig machen, noch ein Unternehmen gründen.
Es gibt keine Alternative als die Gründung eines Unternehmens, ausgenommen, man würde Sie jeweils als Minijobberin anstellen.
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt übrigens nicht vor, denn diese ist an die jeweiligen Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Notar, Seelotse etc. geknüpft.
beim Finanzamt die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nehme
Hinweis: Ich habe in meiner Antwort einen Schreibfehler gemacht. Anstelle von
es darf allerdings auch ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
muss es richtig heißen
es darf allerdings auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Wie wahrscheinlich ist es, dass man Probleme mit den Ämtern bekommt, wenn man nur 3-4 x im Jahr etwas hinzu verdient oder vielleicht mal länger gar nichts einnimmt?
Sie müssten dann eben alle Belege ihrer gewerblichen Tätigkeit aufbewahren und die entsprechenden Steuererklärungen mit der EInnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, sowie ggf. Einkommensteuer nachzahlen.
Solange Sie eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben und die gewerbliche Tätigkeit nur im Nebenerwerb erfolgt, sollte dies keine weiteren Auswirkungen haben.
Ggf. kann es SInn machen mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (über diese läuft ja auch gekopplet die Pflegeversicherung) zu sprechen, ob dies Auswirkungen auf den Beitrag hat. Normalerweise dürfte sich dies in dieser Konstellation nicht negativ auswirken.
Das was du da machst, ist bereits ein Gewerbe ! Und nach § 14 GewO bist du verpflichtet, dies beim Gewerbeamt/Ordnungsamt anzuzeigen.
Die ganze Steuergeschichte interessiert das Gewerbeamt nicht. Das ist Sache des Finanzamtes.
Umsatz- oder Gewinnfreibeträge gibt es im Gewerberecht nicht. Auch wenn dein Gewerbe Verluste macht, musst du es angemeldet haben.
Hallo Geochelone,
vielen herzlichen dank für Deine Hilfe!
Hallo Xipolis,
zuerst vielen herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist es nicht möglich ohne Gewerbeschein unregelmäßig etwas dazu zu verdienen, wenn dies einen bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreitet. Eigentlich wollte ich mich weder selbstständig machen, noch ein Unternehmen gründen.
Nun noch eine Frage:
Wenn ich nun einen Gewerbeschein habe, beim Finanzamt die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nehme und alle Rechnungen als zusätzliche Einnahme bei der Steuer angebe.
Wie wahrscheinlich ist es, dass man Probleme mit den Ämtern bekommt, wenn man nur 3-4 x im Jahr etwas hinzu verdient oder vielleicht mal länger gar nichts einnimmt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!