Rechnung an falsche Adresse geschickt - Wer ist Schuld?
Hallo! Ich war vor ca. 4 Monaten beim Zahnarzt kosten etwa 1200€. Habe bis heute keine Rechnung bekommen. Nun aber durch Zufall von meinem Vater (wohnt an meiner alten Adresse) erfahren dass dort jede Menge Briefe für mich liegen die sie für Werbung halten.
Im Endeffekt sind es 5 Briefe einer Band und 2 Briefe mit 2. Mahnung vom Rechtsanwalt der Bank mit Frist die vor 2 Wochen endete und einer Empfehlung an seine Mandanten das Geld anschließend einzuklagen.
Nun meine Frage wie gehe ich vor und wer hat Schuld? Ich wurde beim Arzt gefragt ob das auf der Karte meine aktuelle Adresse ist. Ich habe nein gesagt und ihnen meine neue Adresse gegeben mir war bis dahin nicht bewusst dass ich die auf der Karte seperat ändern muss. Bin schon vor über 2 Jahren umgezogen in eine ganz andere Stadt.
Was soll ich nun tun? Selbst direkt nach den Feiertagen da anrufen? Drohen mir rechtliche Konsequenzen? Soll ich mich vom Anwalt beraten lassen? (Rechtsschutzversicherung)
Danke für Tipps habe gerade total Schiss.
6 Antworten
Ich kapiere nicht ganz, was der "Rechtsanwalt der Bank" mit dem Zahnarzt zu tun haben soll. Das ist wahrscheinlich doch eine ganz andere Baustelle.
Wie auch immer: wenn Du beim Zahnarzt Deine korrekte Adresse angegeben hast, und dort bei der Anmeldung jedoch versehentlich die von der Karte übernommene Adresse ohne Änderung übernommen wurde, dann ist das nicht Dein Verschulden. Es liegt kein Zahlungsverzug vor. Die Erstattung von Mahnkosten und Anwaltskosten kannst Du aus diesem Grund ablehnen. Die Hauptforderung an den Zahnarzt überweisen.
Selbst direkt nach den Feiertagen da anrufen?
Anrufen auf keinen Fall. Du zahlst der Praxis die Behandlungskosten und gut ist. Wenn du denen (nachweislich) deine neue Adresse mitgeteilt hast, fällt es in deren Verantwortungsbereich Rechnungen korrekt zustellen zu lassen.
Selbst direkt nach den Feiertagen da anrufen?
Ja, persönliche Klärung der Sachlage ist wohl das Beste, und schnellstmöglich die offene Rechnung begleichen.
Die Bank hat insofern etwas damit zu tun dass der Zahnarzt - wie die meisten Ärzte - seine Forderungen über eine spezielle Bank abwickeln lässt. Die Bank ist also der Gläubiger nicht der Arzt.
Das ist keine Bank und das Ganze unterliegt auch nicht der Bankaufsicht (BaFin). Das ist ein Abrechnungsdienst. Also ein reines Dienstleistungsunternehmen. Das ist also etwas der falsche Begriff, den du verwendest :-)
Du hast in jedem Fall die Verantwortung. Also nimm schnell mit dem Gläubiger (Arzt) Kontakt aufund biete sofortige Zahlung an. Nur so kannst du zusätzliche Kosten durch Inkasso etc. noch abwenden. Was allerdings eine Bank damit zu tun hat, ist mir unklar...
Die "Geschäftserfahrung" eines Gläubigers hat nun garnix damit zu tun, ob Inkassokosten zu übernehmen sind... Wenn ich meine Forderungen an einen Inkassodienst abtrete, so darf DER selbstverständlich bankübliche Zinsen und auch "Verwaltungsgebühren" in angemessener Höhe erheben.
Nein.
Wer eine Forderung abtritt (Zession nach §§ 398 ff BGB), verliert seine Gläubigereigenschaft. Der Käufer der Forderung wird neuer Gläubiger und betreibt diese nun in eigener Sache. Wenn ich mich selbst in eigener Sache beauftrage, kann ich keine Kosten geltend machen, weil diese natürlich nicht anfallen.
Wo denn auch? 5,- € für das Überreichen der Unterlagen von der linken in die Rechte Hand? Meinen Gewinn habe ich bereits dadurch, dass ich dem ehemaligen Gläubiger die Forderung für vielleicht 10% der Summe abgekauft habe.
Meist werden Forderungen gar nicht verkauft, sondern Inkassobüros werden mit dem Einzug beauftragt (Nachzuweisen durch Vorlage der Gläubigervollmacht nach § 174 BGB). Die Kostenerstattung durch den Schuldner scheitert aber regelmäßig an den §§ 4 RDGEG und 254 BGB.
Die "Geschäftserfahrung" eines Gläubigers hat nun garnix damit zu tun
Leider absoluter Blödsinn. Der Gläubiger unterliegt grundsätzlich einer Schadensminderungspflicht bzw. hat selbst verursachten Schaden auch selbst zu tragen (§254 BGB). Und genau dieses Argument (Geschäftserfahrung) wird von Gerichten angeführt, um Inkassogebühren teilweise komplett zu streichen. Bitte informiere dich also, bevor du hier Dinge behauptest, von denen du offensichtlich nichts verstehst.
Wenn ich meine Forderungen an einen Inkassodienst abtrete, so darf DER selbstverständlich bankübliche Zinsen und auch "Verwaltungsgebühren" in angemessener Höhe erheben.
Der Gläubiger, ob nun nach Inkasso-Abtretung oder nicht, darf AUSSCHLIESSLICH Verzugszinsen fordern und die sind von Gesetz wegen auf 5% über Basiszins festgeschrieben. "Bankübliche Zinsen" ist absoluter Quatsch. Hier dürfen keine 12% oder 14% gefordert werden, nur weil dies beispielsweise bei Dispo-Krediten banküblich wäre.
Und "Verwaltungsgebühren" darf ein Gläubiger absolut gar nicht fordern. Man darf AUSSCHLIESSLICH Mahngebühren fordern, für einen Postbrief je nach Gericht 1,50€ bis allerhöchstens 2,50€.
Den Rest hat Kevin geschrieben. Der Abrechnungsdienst der Arztpraxis ist im Regelfall kein zugelassenes Inkassobüro. Es ist allerdings sehr geschäftserfahren, da es hunderttausende Forderungen im Jahr abhandelt, wenn nicht gar noch mehr.
Lustig, wie du dich ereiferst: Ich habe weder was über horrende Gebühren, noch etwas über hohe Kreditzinsen geschrieben: Meine Formulierung "in angemessener Höhe" scheint dich nicht zu jucken... Kevin bleibt wenigstens sachlich argumentativ. Du hingegen bräuchtest vielleicht mal einen echten Mandanten ;)
Außergerichtliche Inkassos bei geschäftserfahrenen Gläubigern muss niemand bezahlen. Davon ab dürfte es ein Abrechnungsdienst sein, was der TE mit "Bank" betitelt. Von vielen Arztpraxen wird so ein Dienst genutzt.