Privatverkauf & Gewährleistung - Verkäufer keine Rechte?
Also ich bin momentan ein bisschen verwirrt. Einige schreiben man muss die Gewährleistung ausschließen und andere wieder nicht. Was nun?
Folgende Situation:
Verkäufer verschickt Ware in einwandfreiem Zustand an Käufer. Käufer reklamiert, dass ein Teildefekt vorliegt, möchte aber sofort die Wandlung weil es für ihn komplett defekt ist. In der Anzeige wurde nichts von einer Gewährleistung erwähnt.
Ich meine mal, dass klar ist das ein Privatverkauf vorgelegen hat. Warum soll hier eine Gewährleistung greifen? Außerdem war klar, dass keine Garantie/Rechnung besteht und er ein gebrauchtes Gerät kauft. Das Geräte defekt werden können ist auch klar. Der Käufer sagt aber nicht mal genau was nicht geht. Wer muss jetzt was beweisen?
Wenn das mit der Gewährleistung stimmen sollte, dann hat man als Verkäufer überhaupt keine Rechte. Da muss der Verkäufer ja mind. 6 Monate danach beweisen, dass kein Defekt vorlag und hat alle Kosten inkl. 2x Versand zu tragen. So etwas zu beweisen ist so gut wie unmöglich! Wer filmt denn das Gerät von A-Z und filmt alle Funktionen eines Gerätes (auch das könnte man faken)? Würden Zeugen reichen? Außerdem könnte ja der Käufer einen Defekt verursacht haben. Es ist ja schwer irgendwem was zu beweisen (weder Käufer noch Verkäufer). Muss ich den Artikel zurücknehmen? Wie lange habe ich Zeit? Und wenn ja, was wenn tatsächlich ein Defekt vorliegt, der aber bei mir nicht vorhanden war? Kann ich das vom Betrag abziehen? Vor allem ist ja schwer zu sagen welcher Betrag?
Muss in diesem Fall die Gewährleistung ausgeschlossen werden? Wenn man als Laie nie mit sowas zu tun gehabt hat, dann macht man das ja auch nicht!?
5 Antworten
Auch beim Gebrauchtverkauf von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings ohne Beweislastumkehr. Also der Käufer muss beweisen dir, dass die Ware bei Gefahrenübergang defekt war und nicht du dem Käufer beweisen, dass du die Ware fehlerfrei abgeschickt hast.
Relevant ist hier vor allem der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der ist beim Privatverkauf der Zeitpunkt an dem du die Ware absendest und nicht der Zeitpunkt an dem der Käufer die Ware erhält. Der Käufer trägt auch die Gefahr des Untergangs auf dem Versandweg.
Du kannst wie hier bereits geschrieben beim Verkauf von Privat an Privat die Gewährleistung komplett ausschließen. Das musst du aber natürlich vor dem Kauf machen, nachträglich ist das nicht möglich.
Die Gewährleistung gilt zunächst zwei Jahre. Gewerbliche Verkäufer können diese auf ein Jahr verkürzen, private wie schon gesagt ganz ausschließen.
Da es keine Beweislastumkehr gibt muss der Käufer die kompletten zwei Jahre beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang bestand. Erst wenn er das beweisen kann, haftest du.
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, dann kann er sich den Beweis auch sparen, dann haftest du gar nicht.
Natürlich immer davon ausgegangen, dass du keine Mängel arglistig verschwiegen hast.
Da muss der Verkäufer ja mind. 6 Monate danach beweisen, dass kein Defekt vorlag
Nein, diese Beweislastumkehr gilt nur im Verbrauchsgüterkauf. Und dafür muss der Verkäufer Unternehmer sein. Das gilt natürlich nicht, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.
Die Gewährleistung wurde nicht explizit ausgeschlossen. Wie lange ist dann die Gewährleistung im Privatverkauf? Wer muss hier beweisen?
Gewährleistungsrechte verjähren in 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache. Dass ein Sachmangel vorliegt bzw. der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, muss der Käufer beweisen (wie oben angesprochen).
Lass Dir als erstes Fotos von dem Schaden schicken und reagiere nicht auf diffuse Meldungen. Etwas anderes ist es wenn der Käufer über PayPal gezahlt hat. Dann braucht er nur einen von der Beschreibung abweichenden Artikel melden, und das Geld wird zu ihm zurückgebucht.
Als privater Verkäufer reicht unter der Artikelbeschreibung der Satz: Artikel wird unter Gewährleistungsausschluss verkauft. Das reicht zu.
Leider habe ich das nicht gemacht. Ich hatte bisher nie Probleme. Aber ich muss aus meiner Unwissenheit anscheinend lernen ...
Die Gewährleistung muss man ausschließen, sonst hat man sie automatisch gegeben. Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wird, muss das teil Funktionsfähig ankommen. Darum Verkaufen auf Zb eBay viele Leute "" Ich Verkaufe das Gerät als Defekt, aber bei mir Funktioniert es"" Als Privater Verkäufer alles Richtig zu machen, ist schon sehr kompliziert. Es gibt Käufer, die sich darauf Spezialisiert haben, Privatverkäufer über den Tisch zu ziehen.
Du hast als Privatperson das Recht die Sachmängelhaftung auszuschließen.
Das beinhaltet allerdings nicht, ein Gerät als funktionstüchtig zu verkaufen und ein teildefektes an den Käufer zu versenden.
Wenn ein Mangel schon bei Versand vorliegt dann ist das klar. Was aber wenn danach ein Mangel auftritt? Außerdem ist die ganze Beweislage sehr schwer.
1. Paket beschädigt = Transportschaden
2. Fehlermeldung sehr kurz nach Erhalt = kam kaputt an. Rückabwicklung, würdest du schließlich genauso wollen
3. Fehlermeldung nach z.B. 3 Wochen = der hat das nicht schon kaputt erhalten, sonst hätte er sich vorher gemeldet.
Vielen Dank für die Antwort! Die Gewährleistung wurde nicht ausgeschlossen. Wie lange gilt sie hier dann? Ist das aber nur beim Versand so dass der Käufer es beweisen muss oder betrifft das die Gewährleistung? Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, dann hafte ich überhaupt nicht auch wenn ein Defekt später eintritt?