Privatinsolvenz und EC-Karten
Kann man in der Zeit der Priv.-inso trotzdem eine EC Karte haben?
10 Antworten
Jede auch noch so irrtümlich oder ungewollte Kontoüberziehung bzw. Kontokorrentkreditinanspruchnahme könnte einen Verstoß gegen die Kreditnichtaufnahmeverpflichtung während der Wohlverhaltensphase nach sich ziehen und damit das Verfahren kippen. Das würde ich mir reiflich überlegen und auf die bewährte Barzahlung zurückgreifen.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus!
Wo bitte steht diese "Verpflichtung" EC-Karten soll es bekanntlich auch für Guthabenkonten geben. Insofern ist die Antwort nicht gerade geignet.
Ja sofern du dann auch noch ein Konto mit Guthaben hast
Hab ein Konto bei der DB(ohne Dispo) aber seit letzer Woche (Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes) hat die DB alle Funktionen meiner Karte gesperrt.
Was die logische Knsequenz im Verhalten der Bank ist!
Kann man das rückgängig machen?
Inwiefern ist das "logisch"?
nun du bist nicht kreditwürdig, daher sperrt man deine karte. glück hast du das du überhaupt noch ein konto hast. was nicht heißt das es nicht passieren kann, dir kann jederzeit das konto ohne grund gekündigt werden. kunden in privatinsolvenz will keine bank. sei froh das du das konto noch hast.
Gemäß § 38 Inso sind Insolvenzforderungen solche Forderungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits bestanden haben. Alle danach entstehenden Forderungen sind Neuverschuldungen und haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Um es mal auf den Punkt zu bringen. Wäre dies eine Obliegenheit des Schuldners, dürfte dieser weder sein Licht anmachen noch den Wasserhahn aufdrehen. Es könnte ja sein, dass der verbrauch höher ist als die Abschlagszahlung es abdeckt. Allerdings dürfte es einige Probleme geben, eine Bank zu finden, die ein neues Konto mit EC-Karte vergibt. Grundsätzlich besteht in D die Selbstverpflichtung der Banken, jedem ein Guthabenkonto einzurichten. Von Zahlungserleichterungen mittels Karte steht da aber nichts. Aus der täglichen Praxis weiss ich aber, dass neben der Kundenkarte viele Banken auch online-banking und EC-Zahlungsverkehr ermöglichen.
Dafür gibt es sogenannte null-Konten. Wenn Dir 734 € abgebucht werden sollen und Du hast nur 733,80 € drauf, wird zurückgebucht. Der Kontostand liegt dann bei 728,80 €, da Du eine Strafgebühr bekommst.
Ich denke eher nicht, da du in der Zeit des INsolvenzverfahrens eigentlich nur bar zahlen darfst und nichts per REchnung.. In der Theorie dürftest du nichtmal einen handy vertrag o.ä. haben da du diese kosten per rechnung zahlst
Aber es muss doch möglich sein in der heutigen Zeit auch bargeldlos zu bezahlen!