Insolvenzeröffnet und trotzdemMahnung von Gläubigern?

4 Antworten

Hallo,

auch, wenn die Frage vielleicht schon beantwortet ist, hierzu mal das Folgende:

Nicht jeder Gläubiger hat Kenntnis von einem eröffneten Insolvenzverfahren, denn nicht jeder Gläubiger wird vom Schuldner im Eröffnungsantrag benannt (Risiko!) bzw. nicht jeder Gläubiger informiert sich unter "Insolvenzbekanntmachungen" (einfach mal googlen). Ohne Kenntnis lassen sich Mahnungen, Mahnbescheide, Klage etc nicht vermeiden. Jedoch werden Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen, d.h. nicht fortgeführt. Kosten hierfür, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Sie sind grundsätzlich auch nicht vom Schuldner zu bezahlen. Ist der Gläubiger im Insolvenzverfahren benannt worden, so ist grds nichts zu tun.

Auch im Rahmen einer Schuldnerberatung gehen Mandanten häufig davon aus, dass keine Mahnungen etc mehr erfolgen. Diese Annahme ist falsch, denn die Beauftragung einer Schuldnerberatung führt zu keinem Vollstreckungsverbot. Vielleicht kann man mit dieser irrigen Annahme so mal aufräumen.

Hier kann weiter dazu gelesen werden:

https://www.lldk-schuldnerberatung.de/faq/179-mahnung-post-mahnbescheid-vollstreckung-lohnabtretung-trotz-schuldnerberatung

Wichtig: Man gefährdet seine Restschuldbefreiung, wenn nicht alle Gläubiger benannt worden sind.

Hallo,

in Ihrer Vorstellung über das Insolvenzverfahren geht offenbar doch Einiges sehr durcheinander und verquer!

Alle Ihre Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, gehören zu den Insolvenzforderungen bzw. die Gläubiger zu den Insolvenzgläubigern.

Es ist also grundsätzlich nicht zutreffend, wenn Sie sagen, Sie hätten etwas ins Insolvenzverfahren mit rein genommen. Das ist sehr grober Unsinn, weil es für den Schuldner eben keine wunschsendung ist, welche Forderungen zu den Insolvenzforderungen gehört und welche nicht. Deshalb gehört es eben aucch zu Ihren obliegenheiten bzw. tlw. gar Mitwirkungspflichten, alle Ihre Gläubiger zu benennen, nicht nur diejenigen, die Sie "mit rein nehmen" - wollen? - !

Im Grunde steht es den Insolvenzgläubigern frei, dem Schuldner Mahnungen zu schreiben, soviel, wie sie wollen, ihr Geld können die aber auch einfacher loswerden, indem sie es in die Toilette werfen. Als Insolvenzgläubiger Mahnungen an den Schuldner zu schreiben ist aber einfach nur sinnlos, schade ums Papier. Im Gegensatz dazu, steht es Ihnen aber nicht frei, Zahlungen an Insolvenzgläubiger zu leisten, gaanz im Gegenteil, dies ist Ihnen streng untersagt, Zahlungen an Insolvenzgläubiger zu leisten!!! Das würde verfolgt als Gläubigerbenachteiligung gem. § 283 ff. StGB - das ist eine Insolvenzstraftat.

Ausserdem wissen Sie ja auch gar nicht, ob die Insolvenzgläubiger über die Eröffnung des Verfahrens überhaupt schon benachrichtigt worden sind und gleich gar nicht wissen Sie, ob der jewielieg Gläubigeer diese Benachrichtigung bereits zur kenntnis genommen hat. Er ist nicht dazu verpflichtet, diese Benachrichtigung zur Kenntnis zu nehmen, ich würde es eher nur als eine Obliegenheit bezeichnen.

Ich vermute, dass Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst gestellt haben; dennoch sollten Sie nicht verkennen, dass sich das Verfahren gegen Sie richtet, nicht gegen die Gläubiger, auch wenn die Sie vielleicht lange Zeit sehr gequält haben mit all den Dingen, die Gläubiger halt so machen ... ich mache das auch beruflich den ganzen Tag ... Man sollte daas nicht persönlich nehmen und sehr sachlich betrachten.

Der Insolvenzverwalter ist auch nicht "auf Ihrer Seite", sondern er vertritt die Gesamtheit der Gläubiger gegen Sie, er ist also Ihr Gegner.

Ich weiss, dass Schuldner diese Zusammenhänge in ihrer Vorstellung gerne verklären und in ihrem eigenen Sinne auslegen. Das ändert nichts daaran, dass ddie Gläubiger durch das Verfahren zu nichts verpflichtet werden; Sie sind derjenige, der Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nun andere Verpflichtungen und Obliegenheiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens übernommen hat - gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger.

Viele Grüsse

Moin,

wenn die Verbindlichkeiten vor Eröffnung entstanden sind, gilt § 295 Abs. 1 Nr. 4

D.h. du darfst NUR an den TH zahlen.

Wenn du an die Gläubiger was zahlst kann das ne Gläubigerbegünstigung sein. § 283c StGB

Wenn du schön brav alle deine Gläubiger beim Inso-Antrag angegeben hast, solltest du sämtliche Gläubigerschreiben einfach unter Bezugnahme auf die Inso zurückweisen.

Wenn du alle Gläubiger beim Antrag abgegeben hast, wissen die auch vin der Inso.

Deshalb solltest du deine Eltern ruhig dahingehend informieren, dass die, wenn ein Inso-Gläubiger anruft, und frech wird, Dem Arufer sagen sollen, dass er sich wegen Nötigung strafbar macht.

Wenn das Gläubiger sind, die du schön brav zur Inso angegeben hast, musst du deswegen deinen TH nicht erreichen.

Wie geschrieben:

Ein 2-Zeiler an den Gläubiger und fertig.

"Ich weise Ihre Forderung unter Bezugnahme auf die auch Ihnen bekannte Insolvenz mit dem AZ xy 123 zurück, bitte wenden Sie sich an den Ihnen bekannten TH Fritz Brause.

Mit gebührender Hochachtung und schwäbischem Gruß"

Den schwäbischen Gruß kannste ja mal googeln ;-)

Des Weiteren gilt eh das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO.

Neuverbindlichkeiten, d.h. Forderungen, die nach Inso-Eröffnung entstanden sind, können ganz normal beigetrieben werden.

Einige 9x kluge Gläubiger versuchen, schonmal, durch ne frisierte Rechnungsstellung ihre Forderung nach Inso-Eröffnung zu datieren.

Es gilt aber, wann die Forderung entstanden ist.

Manche Gläubiger glauben auch, dass wenn sie Ihre Forderung nicht zur Tabelle anmelden, diese nicht mit in die Restschuldbefreiung geht.

Das ist falsch.

Auch Forderungen die von den Gläubigern nicht zur Tabelle angemeldet wurden verbrennen in der Restschuldbefreiung.

Also:

Wenn einer nervt, einfach zurückweisen, wenn einer anruft und rumalbert, sagste "Was willst du von mir?"

Wie schon geschrieben:

Du darfst KEINESFALLS was zahlen.

DU zahlst NUR an den TH, sonst NIX.

Vollstreckerin  27.07.2012, 13:18

Hallo,

dass der Gläubiger von dem Insolvenzverfaahren wissen muss, ist ein Gerücht. Das muss er nicht, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

Eine Forderung "zurückzuweisen" dürfte auch nicht sachgerecht sein, da die Forderung ja besteht - hier einmal angenommen, Betrag und Rechtsgrund sind zutreffend.

Der Schuldner darf vielmehr gegenüber den Gläubigern auch keine Erklärungen zu der Forderung abgeben, weil er dort einen nicht zutreffenden Eindruck erwecken würde. Die einzige Erklärungs- und Handlungsbefugnis im Hinblick auf die Insolvenzforderungen hat nur der Insolvenzverwalter.

Wenn mir ein Schuldner eine Erklärung abgibt zu einer Forderung und aber gleichzeitig auf das kürzlich eröffnete Insolvenzverfahren verweist, hätte ich Anlass zu berechtigtem Zweifel an der Behauptung hinsichtlich des Insolvenzverfahrens.

Ich weiss, dass es immer wieder Gläubiger gibt, die etwas "unpassend", nassforsch auftreten und / oder auch sehr eigenartige Methoden anwenden gegenüber den Schuldnern - ich zähle mich da aber nicht dazu und grenze mich von solchen Machenschaften ab! Das habe ich auch nicht nötig, weil ich weiss, dass das weithinein überwiegende Gros der bei mir hier anhängigen Schuldner unredlich bzw. gar kriminell ist und mein Erfolg beruht darauf, dass ich das weiss.

Ich habe nichts dagegen, wenn Schuldner rechtlich informiert und wehrhaft sind - aber wenn schon, dann sollte es halt fachlich qualifiziert sein

Viele Grüsse

Meinereiner67  28.07.2012, 11:26
@Vollstreckerin

Moin

dass der Gläubiger von dem Insolvenzverfaahren wissen muss, ist ein Gerücht

Wenn der Antragsteller, bzw der Inso-Schuldner den Gläubiger angegeben hat, ergibt sich aus der Sache selbst, dass der Gläubiger Kenntnis von der Inso hat.

Alle angegebenen Gläubiger werden nämlich vom TH, bzw. Inso-Verwalter aufgefordert, ihre Forderung anzumelden.

Eine Forderung "zurückzuweisen" dürfte auch nicht sachgerecht sein, da die Forderung ja besteht - hier einmal angenommen, Betrag und Rechtsgrund sind zutreffend.

Die Forderung mag ja bestehen, aber der Inso-Schuldner ist nicht mehr der Adressat für die Gläubiger.

Die einzige Erklärungs- und Handlungsbefugnis im Hinblick auf die Insolvenzforderungen hat nur der Insolvenzverwalter.

Genau deshalb soll der Inso-Schuldner den Gläubiger in nem knappen 2-Zeiler auf die Inso bzw. den Verwalter o. TH verweisen.

Wenn mir ein Schuldner eine Erklärung abgibt zu einer Forderung und aber gleichzeitig auf das kürzlich eröffnete Insolvenzverfahren verweist, hätte ich Anlass zu berechtigtem Zweifel an der Behauptung hinsichtlich des Insolvenzverfahrens.

Der Schuldner soll nix erklären, sondern nur unter Hinweis auf die Insonebst AZ, zurückweisen.

Bezweifeln kannst du was du willst, berechtigt o. nicht, ist unerheblich.

Rumdiskutieren soll der Gläubiger nur mit dem Inso-Verwalter.

Das habe ich auch nicht nötig, weil ich weiss, dass das weithinein überwiegende Gros der bei mir hier anhängigen Schuldner unredlich bzw. gar kriminell ist und mein Erfolg beruht darauf, dass ich das weiss.

Ob ein Schuldner unredlich, o. gar kriminell sein mag, hat ein Gläubiger nicht zu beurteilen.

Wenn der Gläubiger der Meinung ist, kann er versuchen, seine Vordwerung nach § 174 Abs.2 InsO anzumelden.

Nach Anhörung des Schulners wird dann die so genannte "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" Bestätigt, o. nicht.

Im Zweifel muss der Gläubiger klagen und dann nicht nur die unerlaubte Handlung sondern explizit auch den Vorsatz gerichtlich feststellen lassen.

Dann werden diese Forderungen nach § 302 InsO behandelt.

Daraus ergibt sich dann auch, dass dann das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO nicht gilt.

Ich habe nichts dagegen, wenn Schuldner rechtlich informiert und wehrhaft sind - aber wenn schon, dann sollte es halt fachlich qualifiziert sein

Das, was dazu schreibe IST korrekt, ichb bin selbst auch kein freung von vermutungen und Halbwahrheiten.

Aus den angegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich die geeignete Vorgehensweise für den Fragesteller.

Nämlich, einfach unter Bezugnahme auf die Inso und Nennung von AZ und TH zurückweisen und sich nicht von Nötigungen und unverschämten Gläubigern verrückt machen lassen.

Gib alles was kommt an den Treuhänder weiter und gut is. Natürlich versuchen die an ihr Geld zu kommen. Denkst du denn gar nicht über den Schaden nach den du verursacht hast? Da warten Leute auf ihr Geld, und sind möglicherweise darauf angewiesen. Natürlich versuchen die alles um noch dran zu kommen.

sabse9889 
Beitragsersteller
 26.07.2012, 21:05

Klar denke ich drübert nach. Normal würde ich sagen.

Aber wenn ich in ner Inso bin und die mit rein genommen wurden darüfen die sich doch nicht mehr an mich wenden? Oder doch dies war ja meine frage

sachlich123  26.07.2012, 21:11
@sabse9889

Was heisst dürfen. Die können sich ja nur an dich wenden. Vielleicht hat sich das auch überschnitten. Da wirst du wohl durch müssen. Aber wie gesagt: Alles was kommt incl. gerichtliche Mahnverfahren an den Verwalter. Durch das bisschen Scherereien wirst du wohl durch müssen. Oder schicks zurück mit einem entsprechenden Vermerk.