privat tausch muß er rückgängig gemacht werden
Hallo, ich habe vor kurzen mit jemanden etwas Privat getauscht. Nun möchte der jenige den tausch aber wieder rückgängig machen, da im sein ehemaliges Eigentum doch mehr Wert erscheint. Vom Geld her so ziehmlich gleich. Es gibt keiner leih Tauschverträge. Bin ich nun Gesätzlich verpflichtet mit Ihm zurück zu Tauschen ?
2 Antworten
nein,da ein auf beidseitigem Einverständnis geschlossener Tauschvertrag auf schriftliche weise (via Facebook,whatsapp und oder ähnlichem medien) als GÜLTIGER Kaufvertrag angesehen wird.
Ein persönlicher (unter vier augen) geschlossener Tauschvertrag /tauschvereinbarung ist nur dann rechtskräftig,wenn ihr beide volljährig seid und NICHT eingeschränkt geschäftsfähig seid (s.h. wenn einer einen betreuer hat und eine nicht geschäftsfähige Person ist,dann darf er / sie weder etwas kaufen/verkaufen oder tauschen oder handeln,sollte der betreuer dieser Person,einem tausch nicht zustimmen,ist der so geschlossene mündliche Tauschvertrag NICHTIG;da der zu betreunde keinerlei rechte als geschäftstätigender hat.),desweiteren ist eine Zustimmung auch unter 4 augen rechtskräftig ! (im besten fall,hat man immer 2 zeugen dabei,die das bezeugen können,dass der tausch auch so gemacht wurde,wie es ausgemacht wurde;also ein zeuge für dich und ein zeuge für den anderen.).
Nein, bist du nicht.