Privat Mietrecht. Ist eine zweijährige Bindefrist rechtsgültig?
Hallo, ich habe eine schöne Wohnung gefunden, aber der Mieter möchte in den Mietvertrag schreiben, dass er mich an diesen zwei Jahre bindet. Jetzt frage ich mich ob das überhaupt rechtsgültig ist und wenn ja, in welchem Paragraphen das steht. Was ist wenn es Probleme gibt und ich nach einem Jahr ausziehen möchte. Muss ich dann ein Jahr weiter in der Wohnung bleiben oder kann ich dann trotzdem mit der ordnungsgemäßen Frist von drei Monaten kündigen? Ich danke euch für eure Antworten.
10 Antworten
Vielleicht hilft dir dieser Link:
http://www.finanztip.de/zeitmietvertrag/
Sonderfall: Verzicht auf Kündigungsrecht / Ausschluss des Kündigungsrechts
Es gibt nur ein Mietrecht. Ob der Vermieter privat ist oder nicht spielt keine Rolle.
Und es kann auch wirksam vereinbart werden das der Mieter und Vermieter für bestimmte Zeit nicht ordentlich kündigen können.
Was genau heißt "dass er mich an diesen zwei Jahre bindet"?
Bitte den exakten Wortlaut aus dem Vertrag.
aber der Mieter möchte in den Mietvertrag schreiben,
Du meinst doch wohl den Vermieter ?
Für die Bindung auf Zeit gibt es zwei Möglichkeiten, die Befristung oder den Kündigungsverzicht. Hier zielt es wohl auf einen Kündigungsverzicht hin. Dieser ist allerdings nur wirksam, wenn er beidseitig gelten soll. Wenn das so nicht im MV steht, ist die Klausel unwirksam.
Du hast nun zwei Möglichkeiten: 1. Du willst dich nicht binden und verzichtest auf den Abschluss des MV für diese Wohnung. 2. Du erklärst dich mit dem Kündigungsverzicht einverstanden. Nun käme es drauf an, ob der Vermieter bescheid weiß, was das Gesetz fordert. Falls nicht und er trägt den KV nur für dich ein, darfst du ruhig unterschreiben im Wissen, dass die Klausel unwirksam ist. Das solltest du aber für dich behalten. Falls du dann irgendwann vor Ablauf der zwei Jahre kündigen möchtest, hast du den Joker.
Das geht sogar bis zu 4 Jahren.
Der Vermieter will eben nicht, dass sein Haus zum Taubenschlag wird.
Wenn dir das nicht passt, musst du eben eine andere Wohnung suchen.
Der Vermieter möchte wohl eine Mindestlaufzeit, also einen Auschluß der (ordentlichen) Kündigung für zwei Jahre. Bis zu zwei Jahren wird das von der Rechtsprechung noch akzeptiert. Direkt im Gesetz steht das so nicht. Vergleichend kann man aber § 309 Nr. 9a BGB anführen, der zwar nicht für Mietverträge gilt, aber insoweit übertragen werden kann. Dann sollte aber auch der Vermieter sich diese zwei Jahre binden. Auf ein außerordentliches Kündigungsrecht kann hingegen nicht verzichtet werden. Es kann also schon sein, saß Du die zwei Jahre in der Wohnung bleiben mußt.
Bis zu zwei Jahren wird das von der Rechtsprechung noch akzeptiert. Direkt im Gesetz steht das so nicht.
Da bist du ja gewaltig auf dem Holzweg. Das ginge bis maximal 4 Jahre im Formularmietvertrag. Wenn dort stünde, dass nach 4 Jahren erstmals gekündigt werden kann, wäre die Klausel allerdings unwirksam.
Individuell kann ein wesentlich längerer KV vereinbart werden, auch für 10 Jahre (nicht nur 5).
Du kannst das im BGB nachlesen.
Bis zu zwei Jahren wird das von der Rechtsprechung noch akzeptiert.
Bis zu 3 Jahren + 9 Monate, falls es ein Kündigungsverzicht ist